Mahnbescheid wegen ausstehender Forderung im Bereich Filesharing erhalten?

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Viele Kanzleien versenden Abmahnungen im Bereich Filesharing. Folgende Kanzleien versenden Abmahnungen und können potentiell auch Mahnbescheide beantragen.

Amann ;Auffenberg, Petzold & Witte;Baek Law;BaumgartenBrandt;Bindhardt FiedlerZerbe,COPROTECT;CSR;Daniel Sebastian;Denecke von Haxthausen & Partner;Doreen Kruse,Dr. Bente;FAREDS;Fuhrmann Wallenfels;Grethler;IP Burg,Johannes Rübenach;Kornmeier & Partner,Lampmann Behn Rosenbaum,Lex IUS,Lihl,Lutz Schröder,Marcus Meier,Marko Schiek,Negele Zimmel Greuter Beller,Nümann Lang,Philipp Marqourt,Rainer Munderloh,Rasch,Rasch Abmahnung,RKA,Sasse und Partner,Scheuermann Westerhoff Strittmatter,Schulenberg Schenk,Schutt Waetke,SKW Schwarz,U + C Urmann und Collegen,Vahrenwald & Kretschmer,Frommer Legal,Wesaveyourcopyrights,Zimmermann Decker

Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung die angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz zu leisten. In einigen Fällen kommt es vor, dass bei Nichtzahlung der geforderten Beträge ein Mahnbescheid beantragt wird.

Falls Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie nicht aus Furcht den geforderten Betrag zahlen. Gegen den Mahnbescheid kann WIDERSPRUCH eingelegt werden. Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt.

Gerne beraten wir Sie wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten haben. Sie können uns unter der Nummer 030/20059077 77 erreichen. Gemeinsam können wir erörtern, ob es sinnvoll ist gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Ergeht Mahnbescheid und legt der Gegner keinen Widerspruch ein, gerät das Verfahren in Stillstand, wenn der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht Antrag auf Vollstreckungsbescheid gemäß § § 699 Abs.1 ZPO stellt. Beantragt der Antragsteller sogar innerhalb von sechs Monaten keinen Vollstreckungsbescheid oder wird sein Antrag wegen nicht behebbarer Mängel zurückgewiesen, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg (§ 701 ZPO). Dies ändert jedoch nichts an der zunächst eingetretenen und damit beendeten Hemmung.

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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