Kann der Rückübertragungsanspruch eines Schenkers eines Grundstücks im Falle groben Undanks des Beschenkten durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden?

Die Klägerin hatte eine ihr gehörende Miteigentumshälfte von 1/2 eines Grundstücks an ihren Sohn schenkweise übertragen und diese Schenkung wegen groben Undanks gem. § 530 BGB widerrufen. Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückübertragung gem. § 531 Abs. 2 BGB hatte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um zu erreichen, dass für sie eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs in dem Grundbuch eingetragen wird.

Obwohl in der Rechtsprechung der Obergerichte geklärt ist, dass nicht nur ein vertraglich vorbehaltener Rückübertragungsanspruch, sondern auch der gesetzliche Rückübertragungsanspruch aus den §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB durch Vormerkung gesichert werden kann (so BayObLG, Beschluss v. 02.08.2001, 2 Z BR 71/01 und 72/01, ZEV 2002, S. 32 ff. und BGH, Beschluss v. 13.06.2002, V ZB 30/01, ZEV 2002, S. 364 ff.), hatte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg.

In seiner Entscheidung vom 13.05.2008, Az.: 1 O 89/08 beanstandete das Landgericht Mannheim, dass der Anspruch aus § 531 Abs. 2 BGB nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden war. In dem Übergabevertrag, in dem die Klägerin ihren Grundstücksanteil ihrem Sohn übertragen hatte, war zugunsten der Übergeberin die Zahlung einer monatlichen Rente vereinbart worden. Das Landgericht beanstandete, dass zu dem Wert des Grundstücksanteils im Zeitpunkt der Übergabe nach seiner Auffassung kein ausreichender Vortrag mit Glaubhaftmachung erfolgt war, weshalb der Antrag zurückgewiesen wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass dann, wenn Leistung und Gegenleistung in etwa gleichwertig sind, ein entgeltlicher Übergabevertrag vorliegt, wobei dann ein Rückforderungsanspruch ohnehin nicht bestehe. Gehe man mit der Klägerin von einer gemischten Schenkung aus, so bestehe nur dann der geltend gemachte Anspruch auf Rückübereignung des geschenkten Gegenstandes, wenn das Geschäft überwiegend unentgeltlichen Charakter habe (BGHZ 30, 120). Das sei erst der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenks ausmache. Wenn dies nicht der Fall sei, habe der Schenker selbst im Falle eines berechtigten Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks nur einen nicht durch Vormerkung sicherbaren Anspruch auf den die Gegenleistung des geschenkten Gegenstandes übersteigenden Mehrwerts. Dieser sei in Geld zu erstatten.

Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz die Wertverhältnisse von Schenkung und Gegenleistung dargelegt und glaubhaft gemacht hatte, sodass insoweit die Bedenken des Erstgerichts ausgeräumt schienen und im Übrigen darauf hingewiesen hatte, dass nach ihrer Auffassung eine sog. "Auflagenschenkung" vorlag, wonach die Rentenzahlung, die der Sohn übernommen hatte, der Versorgung der Mutter diente und somit nicht als wirtschaftliche Gegenleistung in Abzug zu bringen war (so BGH, Urteil v. 07.04.1989, V ZR 252/87 = NJW 1989, S. 2112 ff.), vertrat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 30.07.2008, Az. 15 U 186/08 die Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Antrag deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als 11 Monate zugewartet und damit dokumentiert hätte, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig sei.

Unbestritten ist, dass abweichend von den §§ 917, 920 Abs. 2 ZPO der Verfügungsgrund und die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nach § 885 Abs. 1, S. 2 nicht glaubhaft gemacht werden muss. Ein besonderes Sicherungsbedürfnis braucht der Gläubiger für die zu verfügende Vormerkung daher nicht nachzuweisen (so OLG Hamm, MDR 1966, 236). Die Gefährdung des Anspruchs wird auch nicht etwa bloß widerlegbar vermutet, sodass ein Nachweis fehlender Gefährdung im Einzelfall den Antrag nicht ausschließt (so Staudinger/Gursky, BGB–Kommentar, Bearbeitung 2002, Rn. 27 zu § 885 BGB und Wacke in dem Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2004, Rn. 7 zu § 885 BGB). Gleichwohl hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (KG, MDR 1994, 1011; OLG Düsseldorf, NJW RR 2000, 825; OLG Frankfurt, OLGR 2003, 145; OLG Zelle, OLGR 2003, 224; OLG Hamm, NJW RR 2004, 379 und Brandenburgisches OLG, BauR 2005, 1067) dafür ausgesprochen, dass § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine gesetzliche Vermutung für die Gefährdung des sichernden Anspruchs und für die Eilbedürftigkeit enthalte, die gem. § 292 ZPO widerlegt werden könnte.

Aufgrund der sich widersprechenden Urteile der Oberlandesgerichte ist es ratsam, den sicheren Weg zu beschreiten und unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände den Antrag auf einstweilige Verfügung einzureichen.

Aufgrund der umfangreichen Judikatur zu dem Rechtsbegriff "gemischte Schenkung" ist es erforderlich, spezifiziert zur objektiven Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Schenkers und die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung vorzutragen, wobei unter Umständen der Wert von wirtschaftlichen Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen ist, wenn ein Fall einer sog. Auflagenschenkung vorliegt (BGH, Urteil v. 07.04.1989, V ZR 252/87 = NJW 1989, S. 2122 ff.).



Eingestellt am 10.02.2009 von H. Himmelsbach
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