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Der Schlüssel zur Steuer.

Das bei der Typengenehmigung festgestellte Emissionsverhalten wird bei Pkw in einer Schlüsselnummer ausgewiesen.

Diese findet sich im Fahrzeugbrief und -schein zu 1. - Fahrzeug- und Aufbauart - an der 5. und 6. Stelle. Außerdem können zusätzliche textliche Erläuterungen zu 5. - Antriebsart - wie z.B. "OTTO / GKAT 51" von Bedeutung sein.

In den nachfolgenden Übersichten sind für die jeweiligen Schlüsselnummern der Wert einer Steuerbefreiung und die Steuersätze dargestellt. Durch einen Blick in den Fahrzeugbrief oder -schein und die Vervielfältigung des jeweiligen Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 100 cm3 Hubraum kann die gegenwärtige und künftige Steuer leicht ermittelt werden. Das Ergebnis ist immer auf volle Euro abzurunden.

O Fundstelle der Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren

 

 

Übersicht über die Steuersätze.

 

 

Emissionsgrppe für Pkw

 

Schüssel-Nr.

in den Fahrzeugpapieren

Geltungsdauer

Steuersatz je angefangene 100 cm3 Hubraum -in € -

Ottomotoren

Dieselmotoren

Euro 3,

Euro 4,

3–Liter–Auto

30 bis 33

36 bis 48

53 bis 70

72 bis 75

bis 31.12.2003

ab 01.01.2004

5,11

6,75

13,80

15,44

Euro 2

25 bis 27

49 bis 52,

35, 71

bis 31.12.2003

ab 01.01.2004

6,14

7,36

14,83

16,05

Euro 1 und vergleichbare

01, 02, 031,2,3,043,093, 11 bis 4, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77

bis 31.12.2004

ab 01.01.2005

10,84

15,13

23,06

27,35

andere, die bei Ozonalarm fahren dürfen

103, 153, 17, 19, 20, 23, 24

bis 31.12.2004

ab 01.01.2005

15,13

21,07

27,35

33,29

wenig schadstoffgeminderte, für die Fahrverbot bei Ozonalarm galt

03, 04, 054, 09

bis 31.12..2004

ab 01.01.2005

21,07

25,36

33,29

37,58

übrige

00, 05 bis 08, 10, 15, 88

 

25,36

37,58

1.        Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm3 gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.

2.        Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.

3.        Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.

Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

 

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