Muster für einen Antrag nach § 850 d ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dieni
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#1

09.09.2008, 09:53

Hallo,

hat jemand für mich einen Muster o. ä. für einen Antrag nach § 850 d ZPO?

Lieben Dank für Eure Hilfe!

:D
[b]TEAM:[/b] Toll Ein Anderer Machts
Andreas

#2

09.09.2008, 09:59

Hab ich :D
Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird beantragt,

den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen
und die Zustellung zu vermitteln, und zwar an den
Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.

Vollstreckungsunterlagen und Gerichtskosten sind beigefügt. Der Einziehung der entstehenden Kosten im Lastschriftverfahren wird ausdrücklich zugestimmt und diese Zahlungsform erbeten.

Der Schuldner ist ??verheiratet/ledig und hat ?? weitere/s unterhaltsberechtigte/s Kind/er.



Rechtsanwalt
??

AMTSGERICHT Geschäfts.-Nr.:_________________







PFÄNDUNGS- und ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS


In der Zwangsvollstreckungssache

$g
- Gläubiger -

gegen

$s
- Schuldner -

Nach dem Vollstreckungstitel :
$2
$3

kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

$13 (i. W. ?? wie vor)
Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ?? bis ?? (siehe Einzelberechnung)
$27 (i. W. ?? wie vor)
monatlicher Unterhalt, zahlbar am ?? jeden Monats,
laufend ab ??
$8 bisherige Vollstreckungskosten
$7 RA-Kosten für diesen Beschluss
15,00 € Gerichtskosten für diesen Antrag

Wegen dieser Forderungen, nebst etwaiger weiterer Zinsen und etwaiger künftig fällig werdender Forderungen aus dem Titel und der Zustellkosten dieses Beschlusses wird die Forderung des Schuldners auf

$textz??

an den Drittschuldner:

??Firma
??

einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.

Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.

Der Drittschuldner hat die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung an den Gläubiger zu überweisen.

A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
Von der Pfändung sind ausgenommen:

1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe),
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
4. die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder),
5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Brutto-Einkommens, höchstens aber bis 270,-- DM,
6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).

B. Pfandfreier Betrag
Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers ??ledig/verheiratet/verwitwet/ geschieden ist - und ?? weitere - unterhaltsberechtigte - Kinder hat -, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung:

a. für Monate oder Bruchteile davon mtl.
b. für Wochen wtl.
c. für Tage tgl.

Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

C. Künftiges Arbeitseinkommen
Die Pfändung umfaßt das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden.

D.

Gepfändet werden weiterhin die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen ab Zustellung der Pfändung. Die Herausgabe einer jeweiligen Fotokopie oder Abschrift genügt.

siehe OLG Ham JurBüro 1995, 163 = DGVZ 1994, 188

Es wird ferner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die folgende

Herausgabeanordnung

erlassen :

Der Schuldner hat die Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate vor und ab Zustellung der Pfändung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers an den Gläubiger herauszugeben.

siehe auch:
LG Berlin Rpfleger 1993, 294
LG Ravensburg Rpfleger 1990, 266
LG Memmingen JurBüro 1990, 532
LG Lüneburg, B. v. 6.5.1993 – 8 T 27/93 –
LG Bielefeld, B. v. 1.3.1993 – 3 T 94/93 –
LG Köln, B. v. 21.7.1992 – 10 T 125/92 –
LG Freiburg, B. v. 4.5.1992 – 9 T 29/92 –
Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1998, Rdn. 623
Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 836 Rdn. 9
Behr JurBüro 1994, 327
Behr JurBüro 1995, 626

Ferner wird gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO die folgende

Offenbarungsanordnung

erlassen :

Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfanges und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen, insbesondere nähere Angaben zu machen über :

· Unterhaltsverpflichtungen (Ist der Schuldner verheiratet? Wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommen ? Wenn ja, in welcher Höhe ? Hat der Schuldner Kinder, denen er unterhaltsverpflichtet ist ? Wenn ja, beziehen diese eigenes Einkommen ? Wenn ja, in welcher Höhe ? Ist der Schuldner sonstigen Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ? Wenn ja, beziehen diese eigenes Einkommen ? Wenn ja, in welcher Höhe ?)
· Bezug von Naturalleistungen
· Urlaubszuschüsse
· Kündigungsfristen
· Regelmäßige Überstunden (Durchschnitt)
· Dauer der Betriebszugehörigkeit
· Treueprämien
· Übt der Schuldner noch eine sonstige Tätigkeit / Nebentätigkeit aus ?

Im Falle der Auskunftsverweigerung kann diese Anordnung im Verfahren gemäß §§ 899 ff. ZPO durch Abnahme der Offenbarungsversicherung vollstreckt werden.





.................................................(Rechtspfleger)
Natürlich noch ein FoKo dabei, alles nett ausfüllen - fertig :D
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Dieni
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#3

09.09.2008, 10:06

Das nenn ich prompte Hilfe, :thx

Tausend Dank. Bist spitze.
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bianca82
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#5

10.09.2008, 09:15

Muster wurde von mir nun auch prombt genutzt. Danke. Zu beachten lediglich einige Änderungen unter Punkt A, wird wohl aber spätestens jeder bei der DM-Angabe bemerken.

Habe noch eine Frage. Unter Punkt B wer trägt dort die entsprechenden BEträge ein? Der REchtspfleger? Oder muss ich irgendwas raussuchen?
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Pepsi
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#6

10.09.2008, 10:11

natürlich der Rechtspfleger
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