Wie beantrage ich als Lehrer/In eine „Kur“?
Grundsätzlich sind zwei Arten von Kuren zu unterscheiden:
A Die ambulante Heilkur - allgemein als „Kur“ verstanden – dient der Erhaltung der Arbeitskraft (§ 8 Beihilfeverordnung – BVO - ), während
B die Anschlussheilbehandlung oder die stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 Beihilfeverordnung - BVO - ) der Wiedererlangung der Arbeitskraft dient.
A Die ambulante Heilkur
Eine ambulante Heilkur gem. § 8 BVO wird - wie folgt - beantragt :
- Suchen eines geeigneten Hauses im Heilkurort (vgl. Heilkurortverzeichnis des Bundesministeriums des Inneren)
- Urlaub gem. §13 Urlaubsverordnung beim Schulleiter beantragen (Kur muss größtenteils in den Schulferien liegen)
- Beim Haus- oder Facharzt ein Attest besorgen mit folgendem Inhalt:
- Diagnose
- Notwendigkeit der Kur mit Begründung
- Dauer der Maßnahme (3, 4 oder 6 Wochen)
- Angabe des Heilkurortes; evtl. Name und Anschrift des Hauses
- Beim Gesundheitsamt unter Vorlage des oben erwähnten haus- oder fachärztlichen Attestes ein amtsärztliches Zeugnis zur Vorlage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beihilfestelle) beschaffen.
- Anerkennung
der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle: Mit dem amtsärztliches
Zeugnis ist dann der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für eine Heilkur bei
der Beihilfestelle zu stellen. Deshalb amtsärztliches Attest und Schreiben des
Schulleiters über die Gewährung von Urlaub (Freistellung für 28 Tage,
von...bis....) an die Beihilfestelle senden und um Genehmigung der Maßnahme
bitten.
- Krankenkasse: Parallel dazu ist ein Genehmigungsverfahren bei der
Krankenkasse erforderlich, will man nicht einen großen Teil der Kosten aus
eigener Tasche bezahlen.
- Antritt und Durchführung der Heilkur
- Abrechnung mit der Beihilfestelle unter Vorlage des amtsärztlichen
Gutachtens und gegebenenfalls auch mit der Krankenkasse
Ambulante
Heilkuren nach & 8 BVO werden höchstens alle 3 Jahre gewährt.
B Die Anschlussheilbehandlung oder stationäre
Rehabilitationsmaßnahme
Eine
stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 7 BVO (früher „Sanatoriumskur“)
wird – wie folgt – beantragt:
- Suchen
eines geeigneten Hauses, das die Voraussetzungen des § 107 Abs.2 SGB V erfüllt.
Bei der Kurverwaltung (Gästeinformation) eines Badeortes um Übersendung eines
Prospektes bitten und geeignetes Haus aussuchen (im Prospekt steht meist
„beihilfefähig“)
- Terminabsprache
mit dem
Schulleiter (Erteilung von Urlaub ist nicht erforderlich, man gilt als krank).
- Beim Landesamt
für Besoldung und Versorgung (LBV) nachfragen, ob das gewählte Haus §7 BVO
entspricht. Dies kann telefonisch geschehen. Man erhält vom LBV einen
schriftlichen Bescheid, in dem dargestellt ist, welche Kosten erstattet werden
und was alles zu beachten ist.
- Krankenkasse:
Parallel
zu dem Antragsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse
erforderlich, will man nicht einen großen Teil der Kosten aus eigener Tasche
bezahlen.
- Beim Haus-
oder Facharzt ein Attest besorgen mit folgendem Inhalt:
-
Diagnose
-
Notwendigkeit
der stationären Maßnahme mit Begründung
-
Dauer
der Maßnahme ( 3 Wochen, 4 oder 6 Wochen)
-
Angabe
von Name und Anschrift des Hauses
- Beim Gesundheitsamt
ein amtsärztliches Zeugnisses zur Vorlage beim LBV zum Antrag auf Gewährung
einer Beihilfe für eine medizinische Rehabilitation beschaffen. Dazu muss das
haus- bzw. fachärztliche Attest vorgelegt werden.
- Bei
einer Dauer von 30 Tagen und mehr: Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit
durch die Beihilfestelle ist erforderlich. Amtsärztliches Attest an die
Beihilfestelle senden und um Genehmigung bitten. Bei einer aus ärztlicher Sicht
notwendigen Verlängerung der Maßnahme wird die Genehmigung dazu meistens
direkt von den Rehabilitationsanstalten eingeholt.
- Antritt
und Durchführung der
stationären Rehabilitationsmaßnahme.
- Abrechnung mit der Beihilfestelle
unter Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens und gegebenenfalls auch mit der
Krankenkasse
Abschließende
Bemerkung:
Bei
Rehabilitationsmaßnahmen gem. §7 BVO ist die medizinische Betreuung häufig
erheblich besser als bei Kuren gem. § 8 BVO. Außerdem können meist sämtliche
Anwendungen im Hause durchgeführt werden. Schließlich ist eine
Rehabilitationsmaßnahme gem. § 7 BVO für den Betroffenen in der Regel sogar
kostengünstiger, da auch Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege
beihilfefähig sind. Das bedeutet, dass man bei einem persönlichen
Bemessungssatz von 50 % auch 50 % der Kosten für Unterkunft und Verpflegung
(maßgeblich ist hier der Satz für Sozialversicherte) von der Beihilfe erstattet
bekommt. Dagegen sind bei einer Kur gem. § 8 BVO Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung nur bis zu 26 € pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von
höchstens 30 Tagen beihilfefähig. Das heißt, der Betroffene bekommt bei einem
persönlichen Bemessungssatz von 50 % für Unterkunft und Verpflegung pro Tag 13
€ Beihilfe ausbezahlt.
Elisabeth
Hanne