Wie beantrage ich als Lehrer/In eine „Kur“?

 

Grundsätzlich sind zwei Arten von Kuren zu unterscheiden:

A   Die ambulante Heilkur -  allgemein als „Kur“ verstanden – dient der Erhaltung der Arbeitskraft (§ 8 Beihilfeverordnung – BVO - ), während

B   die Anschlussheilbehandlung oder die stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 Beihilfeverordnung - BVO - ) der Wiedererlangung der Arbeitskraft dient.

 

A   Die ambulante Heilkur

 

Eine ambulante Heilkur gem. § 8 BVO wird - wie folgt - beantragt :

-      Suchen eines geeigneten Hauses im Heilkurort (vgl. Heilkurortverzeichnis des Bundesministeriums des Inneren)

-      Urlaub gem. §13 Urlaubsverordnung beim Schulleiter beantragen (Kur muss größtenteils in den Schulferien liegen)

-      Beim Haus- oder Facharzt ein Attest besorgen mit folgendem Inhalt:

-         Diagnose

-         Notwendigkeit der Kur mit Begründung

-         Dauer der Maßnahme (3, 4 oder 6 Wochen)

-         Angabe des Heilkurortes; evtl. Name und Anschrift des Hauses

-     Beim Gesundheitsamt unter Vorlage des oben erwähnten haus- oder fachärztlichen Attestes ein amtsärztliches Zeugnis zur Vorlage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beihilfestelle) beschaffen.

-   Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle: Mit dem amtsärztliches Zeugnis ist dann der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für eine Heilkur bei der Beihilfestelle zu stellen. Deshalb amtsärztliches Attest und Schreiben des Schulleiters über die Gewährung von Urlaub (Freistellung für 28 Tage, von...bis....) an die Beihilfestelle senden und um Genehmigung der Maßnahme bitten.

-   Krankenkasse: Parallel dazu ist ein Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse erforderlich, will man nicht einen großen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

-   Antritt und Durchführung der Heilkur

-   Abrechnung mit der Beihilfestelle unter Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens und gegebenenfalls auch mit der Krankenkasse

Ambulante Heilkuren nach & 8 BVO werden höchstens alle 3 Jahre gewährt.

 

B    Die Anschlussheilbehandlung oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme

 

Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 7 BVO (früher „Sanatoriumskur“) wird – wie folgt – beantragt:

-   Suchen eines geeigneten Hauses, das die Voraussetzungen des § 107 Abs.2 SGB V erfüllt. Bei der Kurverwaltung (Gästeinformation) eines Badeortes um Übersendung eines Prospektes bitten und geeignetes Haus aussuchen (im Prospekt steht meist „beihilfefähig“)

-   Terminabsprache mit dem Schulleiter (Erteilung von Urlaub ist nicht erforderlich, man gilt als krank).

-   Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nachfragen, ob das gewählte Haus §7 BVO entspricht. Dies kann telefonisch geschehen. Man erhält vom LBV einen schriftlichen Bescheid, in dem dargestellt ist, welche Kosten erstattet werden und was alles zu beachten ist.

-   Krankenkasse: Parallel zu dem Antragsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse erforderlich, will man nicht einen großen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

-   Beim Haus- oder Facharzt ein Attest besorgen mit folgendem Inhalt:

-      Diagnose

-      Notwendigkeit der stationären Maßnahme mit Begründung

-      Dauer der Maßnahme ( 3 Wochen, 4 oder 6 Wochen)

-      Angabe von Name und Anschrift des Hauses

-   Beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Zeugnisses zur Vorlage beim LBV zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für eine medizinische Rehabilitation beschaffen. Dazu muss das haus- bzw. fachärztliche Attest vorgelegt werden.

-   Bei einer Dauer von 30 Tagen und mehr: Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle ist erforderlich. Amtsärztliches Attest an die Beihilfestelle senden und um Genehmigung bitten. Bei einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Maßnahme wird die Genehmigung dazu meistens direkt von den Rehabilitationsanstalten eingeholt.

-   Antritt und Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme.

-   Abrechnung mit der Beihilfestelle unter Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens und gegebenenfalls auch mit der Krankenkasse

 

Abschließende Bemerkung:

Bei Rehabilitationsmaßnahmen gem. §7 BVO ist die medizinische Betreuung häufig erheblich besser als bei Kuren gem. § 8 BVO. Außerdem können meist sämtliche Anwendungen im Hause durchgeführt werden. Schließlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme gem. § 7 BVO für den Betroffenen in der Regel sogar kostengünstiger, da auch Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege beihilfefähig sind. Das bedeutet, dass man bei einem persönlichen Bemessungssatz von 50 % auch 50 % der Kosten für Unterkunft und Verpflegung (maßgeblich ist hier der Satz für Sozialversicherte) von der Beihilfe erstattet bekommt. Dagegen sind bei einer Kur gem. § 8 BVO Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nur bis zu 26 € pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tagen beihilfefähig. Das heißt, der Betroffene bekommt bei einem persönlichen Bemessungssatz von 50 % für Unterkunft und Verpflegung pro Tag 13 € Beihilfe ausbezahlt.

Elisabeth Hanne