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allgemeine Geschäftsbedingungen

( Allgemeine Vertrags,- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

§1- Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträgeüber Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an Unternehmer i.S. des § 14 BGB auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.

3. Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen - für alle Holzlieferungen die Gebräuche m holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die

" Tegernseer Gebräuche" in der Fassung von 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt.

4. Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufbedingungen des Käufers - sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

5. Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäss den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 2- Angebote - Vertragsabschluss - Preise

1. Die Angebote des Verkäufers sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder alsbald nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3.Soweit nicht anders erklärt, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Kalendertage gebunden. Sie gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Werk, frei verladen ; ausschließlich Verpackung und Transportkosten.

§ 3 - Lieferung und Gefahrübergang

1. Lieferfristen und Termine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung seiner ihm zustehenden rechten erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.

2. Teillieferungen im zumutbarem Umfang sind zulässig und anzunehmen.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Liefererung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Betriebstörungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei lieferanten des Verkäufers eintreten- hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4. Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer baldmöglich mit. Der Käufer ist verpflichtet , auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung

besteht. Es kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten oder nach Anlauf der Behinderung liefern will. Bei fruchtlosem Ablauf gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Der Verkäufer hat, hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerung nur für sein eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten, zu haften.

6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen, außer sie sind vorher schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart worden. Der Verkäufer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist, kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

7. Die Gefahr geht frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder eines seiner Bevollmächtigten die befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schaden.

§ 4- Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.

2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 10 Tagen mit 2% Skonto zu zahlen, vorausgesetzt , dass das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.

3. Zahlungen mit Schecks gelten erst bei der endgültigen Einlösung. Wechsel werden nicht angenommen.

4. Bei Zahlungsverzug und bei Nichteinlösung der Schecks ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommen Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Im übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften ( §§ 286 ff BGB ).

Sämtliche Kosten, die aufgrund des Zahlungsverzuges entstehen, fallen zu Lasten des Käufers. Ferner werden nach Ablauf der 30 Kalendertagen bankübliche Zinsen berechnet.

5. Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungfähigkeit des Verkäufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

6. Bei berechtigten Mängel dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräfitgen festgestellten Forderungen und vorheriger Mitteilung zulässig.

§ 5 - Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung

1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellen keine Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegenbenenfalls hat der Käufer fachgerecht Rat einzuholen.

2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3. Soweit nicht anders vereinabrt, wird die zu liefernde Ware aus Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.

4. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalnedertage.

Erfolgt die Abnahme durch den Käufer oder seines Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

Nicht öffentliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung trifft der Käufer.

Bei beidseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§377, 378 HGB unberührt.

Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnisnahme den Verkäufer zu informieren.

5. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, sondern muss sie dem Verkäufer wieder zur Verfügung stellen.

6. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkaüfers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung in angemessener Frist.

Läßt der Verkäufer eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen, so steht dem Käufer das Recht auf Vertragsrücktritt oder Kaufpreisminderung unter Absprache mit dem Verkäufer zu.

Bei geringfügigen Mängel hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Es steht ihm auch kein Schadensersatz wegen Mangels zu.

7. Sachmangelansprüche verjähren in 24 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäss §§ 438, Abs. 1, Nr. 2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke ) § 479, Abs. 1 und § 634 a), Abs. 1, Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

§ 6 - Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend andersweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Reglung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht als zwingende Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgestz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislasdt zum Nachteil des Käufers verbunden

4. Die in Ziffer 1. bis 3. getroffene Reglung gilt für den Käufer entsprechend.

5. Ist die Lieferung unmöglich, wie unter § 3 Ziffer 2 beschrieben, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, ansonsten beschränkt sich die Haftungssumme auf höchstens 10% des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.. Das Recht des Käufers vom Rücktritt bleibt unberürt.

6. Bei Bearbeitung fremder ware ( Lohnschnitt, Lohntrocknung, usw. ) hat der Auftraggeber die Ware gegen alle Risiken zu versichern.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände ( Vorbehaltsware ) bleibt bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum.

Eine Verpfändung oder Sicherungsüberlassung ohne seine Zustimmung ist unzulässig.

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen.Der Käufer übertragt dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.

3. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen Dritte entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.

4. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung sowiie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemässen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffer 2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen.

Dazu gehört, dass der Käufer von von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug , ist der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitigeErklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen.Mit Zahlungseinstellung und/ oder Insolvenzantrag erlöschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

6. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen kann.

7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen ( ggf. vermindert um An- undTeilzahlungen ) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückgabe oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit Tilgung aller Fordereungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

8. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware angemessen zu versichern.

§ 8 - Erfüllungsort - Gerichtsstand - Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergeben Streitigkeiten ist Cloppenburg.

2. Es gilt ausschließlich das Bundesdeutsche Recht unter Ausschluß des >UN- Kaufrechts.

§ 9 - Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bedingungen gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.