Das St. Galler Versicherungsgericht hat vor ein paar Monaten im Rahmen des Urteils IV 2020/209 ein Glanzstück einer stringenten Beweisführung vorgelegt, welches ich speziell den Jurist·innen unter meinen Leser·innen nicht vorenthalten möchte. Für eine bessere Lesbarkeit habe ich den Text in Absätze unterteilt und Hervorhebungen vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin hat die Auftragserteilung an die ABI GmbH akzeptiert. Ihre Eingaben an die Beschwerdegegnerin und an das Versicherungsgericht enthalten zwar verschiedene pauschale Einwendungen gegen die ABI GmbH, aber diese Vorbringen zielen nicht darauf ab, eine Befangenheit der Sachverständigen der ABI GmbH im vorliegenden konkreten Einzelfall zu belegen, sondern sie sollen offenbar nur dazu dienen, generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Gutachtens der ABI GmbH zu wecken.
Die Kernbegründung lautet, die ABI GmbH sei befangen, weil sie wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig sei. Das genügt allerdings nicht für den Nachweis einer (generellen) Befangenheit der ABI GmbH. Die IV-Stellen sind verpflichtet, das geltende Recht objektiv und unparteiisch anzuwenden, weshalb sie von Gesetzes wegen daran interessiert sein müssen, möglichst objektive und überzeugend begründete Gutachten zu erhalten. Will eine MEDAS möglichst viele Aufträge von den IV-Stellen erhalten, muss sie also sorgfältige Gutachten erstellen, was augenscheinlich nicht nur im Interesse der IV-Stellen, sondern auch im Interesse der Versicherten ist. Mit unsorgfältigen, tendenziösen oder „versichertenfeindlichen“ Gutachten würde eine MEDAS einer IV-Stelle einen Bärendienst erweisen, da ein solches Gutachten keine taugliche Beweisgrundlage darstellen würde und sich die IV-Stelle folglich gezwungen sähe, eine Begutachtung durch eine andere MEDAS in Auftrag zu geben.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von den IV-Stellen würde also nur dann eine Befangenheit der Sachverständigen zulasten der Versicherten bewirken, wenn auch die IV-Stellen befangen, das heisst nicht an der objektiven Rechtsanwendung, sondern an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert wären. Eine solche generelle Befangenheit aller IV-Stellen könnte aber nur vorliegen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde toleriert würde, womit auch diese dem Anschein nach befangen wäre.
Wenn also behauptet wird, dass eine MEDAS befangen sei, weil sie wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig ist, schlösse das notwendigerweise auch eine Befangenheit sämtlicher IV-Stellen und des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit ein. Tatsächlich ist aber eine solche umfassende und systematische Befangenheit des gesamten Verwaltungsapparates der Invalidenversicherung nicht ersichtlich, weshalb der Vorwurf, die ABI GmbH sei befangen, weil sie so viele Aufträge von den IV-Stellen erhalte, haltlos ist.
Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Zufallsmechanismus über die Plattform „SuisseMED@P“ werde unterlaufen, ist ebenso haltlos. Das Zufallsprinzip leistet nämlich entgegen anderslautender Behauptungen keinen Beitrag zur Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, weil die IV-Stellen nicht befangen sind und weil folglich auch die wirtschaftliche Abhängigkeit einer MEDAS von den IV-Stellen keine Befangenheit der Sachverständigen begründen kann.
Selbst wenn die IV-Stellen befangen wären, würde der Zufallsmechanismus keine Abhilfe leisten, da die begrenzte Zahl von MEDAS, die eine Tarifvereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geschlossen haben, ihre Gutachten in jedem Fall für eine befangene IV-Stelle erstellen würden, ob ihnen der Auftrag nun „zufällig“ oder gezielt zugeteilt würde. Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, den beiden Gutachten der ABI GmbH ungeachtet ihres Inhaltes den Beweiswert abzusprechen.
IV 2020/209 bestätigt durch BGE 9C_40/2022
Ich weiss nicht, wie es Ihnen nach dieser trümligen Argumentation geht, aber meiner bescheidenen Meinung nach hat das Versicherungsgericht St. Gallen mit dieser famosen Leistung eindeutig den goldenen Zirkelschluss verdient.
Ich lasse diese juristische Glanzleistung jetzt erst mal auf die Leserschaft wirken, bevor ich dazu später einige Ausführungen anfüge.