Energie-Einsparverordnung

- Kurzfassung -



Dargestellt sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der aktuellen Wärmeschutzverordnung. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Detailfragen ist der Verordnungstext heranzuziehen.


Wirksamkeit

Die Verordnung wurde am 21.11.2001 im Bundesanzeiger (Seite 3085) veröffentlicht, und ist seit 1. Februar 2002 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Bauanträge.

Inhaltsverzeichnis


Allgemeines

  • Neue Bezugsgröße Primärenergiebedarf
    Neue Bezugsgröße ist der Primärenergiebedarf, gegenüber dem Heizwärmebedarf. (Die Primärenergie, bzw. dessen Herstellung/Verfügungsbereitschaft und der Wirkungsgrad bei der Erzeugung und Verteilung der Heizwärme wird mit berücksichtigt. Ebenso die Aufbereitung und Verteilung des Warmwassers.)

  • Weitere Senkung des Energiebedarfs um ca. 30 %
    Senkung des Energiebedarfs um durchschnittlich 30% gegenüber der WSVO 95 (Aus wirtschaftlichen Gründen, beim EFH nur ca. 25%, bei gröszlig;eren Gebäude bis zu 35%)

  • Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV und AVV zu § 13 EnEV)
    Erhöhung der Transparenz des Energiebedarfs des Gebäudes für Bauherren und Nutzer durch die Einführung eines Energiebedarfsausweises.
    Im Energiebedarfsausweis sind die energierelevanten Gebäude-Kennwerte zusammengefaßt.
    Der Energiebedarfsausweis ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
    Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden ist ebenfalls ein Energiebedarfsausweis zu erstellen.

  • Wärmeschutz- und Heizungsanlagen-Verordnung (§ 20 EnEV)
    Wenn die EnEV rechtskräftig ist, wird die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagen-Verordnung auszlig;er Kraft gesetzt.

  • Bauteil-Verfahren für Gebäude geringer Höhe wird ersetzt
    Das bisherige Bauteilverfahren für "Gebäude geringer Höhe" wird abgelöst durch ein etwas "strengeres" Verfahren für Wohngebäude deren Fensterflächenanteil 30 % nicht übersteigt. (Vereinfachtes Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3)

  • Entlastung des Verordnungstextes durch Verweise auf Regeln der Technik
    Dadurch allerdings wird die Verordnung sehr komplex. Es sind einige deutsche (DIN) und europäische (EN) Normen erforderlich, damit mit der Verordnung gearbeitet werden kann.

  • Umsetzung europäischer Vorschriften
    Umsetzung europarechtlicher Vorschriften und neuer europäischer Normen.

  • Erleichterungen für den Einsatz erneuerbarer Energien
    Erleichterung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu Heiz- und Lüftszwecke und für Warmwasser-Bereitung.


Übersicht Verordnungstext

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen

  • 2. Abschnitt: Zu errichtende Gebäude
    § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
    Berechnung des Transmissionswärmeverlustes und des Jahres-Primärenergiebedarfs (Nachweisverfahren nach Anhang 1 Nr. 2) und Einhaltung der Höchstwerte nach Anhang 1 Tabelle 1. Bei Gebäuden deren Fensterflächenanteil 30% nicht überschreitet nach dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3.

    § 4 Gebäude mit niedrigeren Innentemperaturen
    Berechnung des Transmissionswärmeverlustes und Einhaltung der Höchstwerte nach Anhang 2 Nr. 1.

    § 5 Dichtheit, Luftwechsel
    Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche, einschlieszlig;lich der Fugen, dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Der Mindestluftwechsel ist sicher zu stellen. (Das ist nach wie vor über Fensterlüftung möglich).

    § 6 Berücksichtigung der Wärmebrücken
    Bei Neubauten sind konstruktive Wärmebrücken zu minimieren, und die verbleibenden Wärmebrücken sind bei der Berechnung des Transmissionswärmeverlustes zu berücksichtigen.

    § 7 Gebäude mit geringem Volumen
    Für neue Gebäude mit einem Gebäudevolumen bis zu 100 mü ist es ausreichend, wenn bauteilbezogen bestimmte U-Werte eingehalten werden. (Siehe Verordnungstext Anhang 3 Tabelle 1)

  • 3. Abschnitt: Bestehende Gebäude und Anlagen
    § 8 Änderung von Gebäuden
    Einhaltung bestimmter U-Werte (Anhang 3 Nr. 1), wenn bei bestimmten Maszlig;nahmen (Anhang 3 Nr. 1-5) von einer Bauteilfläche (gleicher Orientierung) eine Fläche von 20% oder mehr saniert wird.
    Oder wenn das geänderte Gebäude den zulässigen Höchstwert (eines Neubaus, nach Anhang 1 Tabelle 1) nicht mehr als 40% überschreitet.
    Bei Erweiterung des Gebäudes um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter muss das neue Gebäudeteil wie ein Neubau berechnet werden.

    § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
    1.Heizkessel die vor 1978 eingebaut wurden müssen bis 31.12.2006 erneuert werden. (Neuer Brenner nach dem 1.11.1996 bis 31.12.2008.) Nicht bei Brennwert- oder Niedertemperatur-Heizkesseln, oder wenn die Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
    2.Ungedämmte, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen bis zum 31.12.2006 isoliert werden. (Anhang 5)
    3.Gebäude mit zugänglichen, aber nicht begehbaren obersten Geschossdecken müssen bis 31.12.2006 gedämmt werden. (U-Wert mind. 0,3 W/m²K)
    4.Absatz 1 - 3 trifft nicht zu bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten, wenn der Eigentümer eine Wohneinheit selbst bewohnt. (Bei Eigentümerwechsel siehe Verordnung)

    § 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
    Die energetische Qualität (Dämmwirkung) von Auszlig;enbauteilen darf nicht verringert werden. Gleiches gilt für Heizung und Warmwasseranlagen und andere energiebedarfssenkende Einrichtungen. Heizungs,- Warmwasser- und raumlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen und fachgerecht instand zu halten.

  • 4. Abschnitt: Heizungs- und Warmwasseranlagen
    § 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln
    Anforderungen und Qualität von Heizkesseln.

    § 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
    Anforderungen an die Ausführung und Steuerung von Wärmeverteilanlagen und Warmwasserleitungen.

  • 5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
    § 13 - § 18

  • 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
    § 19 - § 20


Neubau

  • Berechnungsverfahren für neu zu errichtende Gebäude
    Nachfolgend ist schematisch das Nachweisverfahren, mit den Änderungen gegenüber der WSVO dargestellt.

    1. Berechnung des zulässigen Primärenergiebedarfs nach dem bisherigen A/V-Verfahren, dann je nach Gebäudetyp zulässigen Grenztwert aus Tabelle holen.

    2. Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN EN 832 DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 (Wirtschaftlich fast nur mit Software möglich.)

      • Anzusetzender Nutz-Wärmebedarf für WW-Bereitung: 12,5 kWh/m²a

      • Berechnung des beheiztes Luftvolumen: (Ve = Gebäudevolumen)

          V = 0,76 * Ve bei Gebäuden bis 3 Vollgeschossen

          V = 0,80 * Ve bei sonstigen Gebäuden

      • Berücksichtigung Wärmebrücken

          1. Erhöhung der U-Werte (früher k-Werte) für alle wärmeübertragende Umfassungswände um 0,1 oder

          2. Bei Anwendung von Planungsbeispielen DIN 4108 (Regelkonstruktionen) Erhöhung um 0,05 oder

          3. durch gerechneten Nachweis (DIN 4108-6) aller Einzelwärmebrücken (Aufwendig, aber fallweise wirtschafllich)

      • Fensterflächenanteil: f = AW / (AW + AAW). (Bei ausgebautem DG ist der Dachanteil zu berücksichtigen.)

      • Bei Gebäuden deren Fensterflächenteil 30 % übersteigt ist der sommerliche Wärmeschutz sicherzustellen. (Sonneneintragskennwert)

      • Anrechnung von Lüftungsanlagen. (Nur bei Nachweis der Dichtigkeit möglich (BlowerDoor-Test), wenn nicht gekühlt wird und wenn der erforderliche Mindestluftwechsel eingehalten wird.

    • Vereinfachtes Verfahren
      Weiterentwicklung des vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude deren Fensterflächenanteil 30 % nicht übersteigt.

      Qp = (Qh + Qw) * ep Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf aus
      Qh: Jahres-Heizwärmebedarf,
      Qw: Zuschlag für WW-Bereitung und der
      ep: Anlagenaufwandszahl für Heizsystem (DIN 4701-10)
      Qh = 66 (HT + HV) - 0,95 (QS + Qi) Jahres-Heizwärmebedarfs
      HT: Transmissionswärmeverlust
      HV: Lüftungswärmeverlust (= 0,19 * Ve; bei Dichtheitstest 0,163 * Ve)
      Qs:Solare Gewinne
      Qi:Interne Wärmegewinne


    Änderungen am Gebäudebestand

    • Änderungen, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen
      Verschärfung der energetischen Anforderungen bei wesentlichen Änderungen an Bauteilen, die erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden.
      Wenn bei beheizten Räumen Änderungen (genaue Aufstellung siehe Verordnungstext) an

      1. Außenwänden
      2. Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern
      3. Außentüren
      4. Decken, Dächern, Dachschrägen, Flachdächern
      5. Wände u. Decken gegen unbeheizte Räume/Erdreich
      6. Vorhangfassaden

      durchgeführt werden, oder diese Teile ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind folgende, in der Tabelle dargestellte U-Werte einzuhalten (ehemals k-Wert).

    • Flächenbegrenzung
      Die Anforderungen gelten nicht, wenn die Änderung weniger als 20% der Bauteilfläche gleicher Orientierung betrifft. (Bei transparenten Bauteilen siehe Verordnungstext).

    • Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
      Anstelle der U-Wert-Anforderungenfür einzelne Bauteile kann auch der Jahres-Primärenergiebedarf berechnet werden. Dieser darf die Anforderungen für neu zu errichtende Gebäude um nicht mehr als 40% übersteigen.

    • Energiebedarfsausweis bei wesentlichen Änderungen
      Bei wesentlichen Änderungen (Siehe Verordnungstext) ist auch bei Änderungen am Bestand ein Energiebedarfsauweis auszustellen.

    • Gebäudeerweiterung
      Bei Gebäudeerweiterung um mehr als 30 m³ (zusammenhängend) gelten die Anforderungen für neu zu errichtende Gebäude.


    Nachrüstungsverpflichtungen (Bestand)

    • Außerbetriebnahme alter Kessel
      Verpflichtung zur Außerbetriebnahme besonders alter Öl- und Gasheizkessel (vor 1978 eingebaut) bis Ende 2006 bzw. 2008 (Brenner nach 96 erneuert). Das gilt nicht bei Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Oder Anlagen mit weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt.

    • Nachträgliche Dämmung von Leitungen
      Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen und Armaturen in nicht beheizten Räumen; bis Ende 2006.

    • Dämmung der obersten Geschossdecken
      Ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken bis Ende 2006 dämmen mit U <= 0,3 W/m²K.

    • Einschränkung bei Wohngebäuden bis zwei Wohneinheiten
      Ausgenommen sind Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, nur bei Eigentümerwechsel. Frist nach Eigentümerwechsel zwei Jahre, jedoch frühestens 2006, bzw. 2008.


    Heizungstechnik, Warmwasser

    • Inbetriebnahme von Heizkesseln
      Neu aufgestellte, serienmäßig hergestellte Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen müssen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sein. (Gilt nicht bei Leistung kleiner 6 Kilowatt zur Versorgung von Warmwasserspeichersystemen mit Schwerkraftumlauf, und Küchenherde und Geräte die hauptsächlich der Raumheizung dienen, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung liefern.) Die Heizkessel müssen den Regeln der Technik entsprechend gedämmt sein.

    • Weitere Ausnahmen und Sonderregelungen
      Siehe Verordnung.

    • Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
      Zentral, selbstätig wirkende Einrichtungen geführt in Abhängigkeit der Außentemperatur, der Zeit oder anderen geeigneten Führungsgrößen müssen vorgesehen werden. (Wenn in bestehenden Gebäuden nicht vorhanden, müssen Sie nachgerüstet werden.) Ebenso sind selbsttätig wirkende Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur erforderlich. (Anmerkung: Fußbodenheizungen!)
      Steuerung von Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen um den Energieverbrauch zu verringern.


    Spezielles zur Luftdichtheit

    • Anforderungen an die Dichtigkeit
      Nach DIN 4108-7 (En 13829) geprüfte, einzuhaltende Werte der Luftdichtheit:
           3,0 1/h    ohne raumlufttechnische Anlagen
           1,5 1/h    mit raumlufttechnischen Anlagen

    • Durchführung eines BlowerDoor-Test
      Die Durchführung eines BlowerDoor-Test ist nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch wird bei Duchführung eines Dichtigkeitsnachweises der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf leichter erreicht, da dann beim Wärmeschutznachweis günstigere Werte angesetzt werden dürfen. Bei einem EFH macht das ca. 56 kWh/m²a aus.
      Bei Einsatz von raumlufttechnische Anlagen muss ein Dichtheitsnachweis durchgeführt werden, sonst dürfen die Einsparungen durch die Anlagennicht angerechnet werden.

    • Qualitätssicherung
      Der Dichtheitsnachweis ist eine Qualitätssicherungsmaßnahme, die bereits während der Bau-Ausführung oder vor der Abnahme zur Verfügung steht. Bereits heute wird er immer öfter durchgeführt. Veranlasst von Bauherren, die vor Zahlung der Schlussrechnung eine Qualitätsüberprüfung möchten, aber auch immer öfter von ausführenden Firmen und Bauträgern, die sich vor späteren, ungerechtfertigten Ansprüchen absichern.