Dargestellt sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der aktuellen
Wärmeschutzverordnung. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Für Detailfragen ist der Verordnungstext heranzuziehen.
Wirksamkeit
Die Verordnung wurde am 21.11.2001 im Bundesanzeiger (Seite 3085)
veröffentlicht, und ist seit 1. Februar 2002 in Kraft. Sie gilt für
alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Bauanträge.
|
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Neue Bezugsgröße Primärenergiebedarf
Neue Bezugsgröße ist der Primärenergiebedarf, gegenüber dem
Heizwärmebedarf. (Die Primärenergie, bzw. dessen Herstellung/Verfügungsbereitschaft
und der Wirkungsgrad bei der Erzeugung und Verteilung der Heizwärme wird mit
berücksichtigt. Ebenso die Aufbereitung und Verteilung des Warmwassers.)
Weitere Senkung des Energiebedarfs um ca. 30 %
Senkung des Energiebedarfs um durchschnittlich 30% gegenüber der WSVO 95 (Aus
wirtschaftlichen Gründen, beim EFH nur ca. 25%, bei gröszlig;eren Gebäude bis zu 35%)
Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV und AVV zu § 13 EnEV)
Erhöhung der Transparenz des Energiebedarfs des Gebäudes für Bauherren
und Nutzer durch die Einführung eines Energiebedarfsausweises.
Im Energiebedarfsausweis sind die energierelevanten Gebäude-Kennwerte zusammengefaßt.
Der Energiebedarfsausweis ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und
Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme zugänglich
zu machen.
Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden ist ebenfalls ein
Energiebedarfsausweis zu erstellen.
Wärmeschutz- und Heizungsanlagen-Verordnung (§ 20 EnEV)
Wenn die EnEV rechtskräftig ist, wird die Wärmeschutz- und die
Heizungsanlagen-Verordnung auszlig;er Kraft gesetzt.
Bauteil-Verfahren für Gebäude geringer Höhe wird ersetzt
Das bisherige Bauteilverfahren für "Gebäude geringer Höhe" wird abgelöst
durch ein etwas "strengeres" Verfahren für Wohngebäude deren Fensterflächenanteil 30 %
nicht übersteigt. (Vereinfachtes Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3)
Entlastung des Verordnungstextes durch Verweise auf Regeln der Technik
Dadurch allerdings wird die Verordnung sehr komplex. Es sind einige deutsche (DIN)
und europäische (EN) Normen erforderlich, damit mit der Verordnung gearbeitet werden kann.
Umsetzung europäischer Vorschriften
Umsetzung europarechtlicher Vorschriften und neuer europäischer Normen.
Erleichterungen für den Einsatz erneuerbarer Energien
Erleichterung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu Heiz- und
Lüftszwecke und für Warmwasser-Bereitung.
Übersicht Verordnungstext
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Zu errichtende Gebäude
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
Berechnung des Transmissionswärmeverlustes und des Jahres-Primärenergiebedarfs
(Nachweisverfahren nach Anhang 1 Nr. 2) und Einhaltung der Höchstwerte nach
Anhang 1 Tabelle 1. Bei Gebäuden deren Fensterflächenanteil 30% nicht überschreitet
nach dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3.
§ 4 Gebäude mit niedrigeren Innentemperaturen
Berechnung des Transmissionswärmeverlustes und Einhaltung der Höchstwerte nach Anhang 2 Nr. 1.
§ 5 Dichtheit, Luftwechsel
Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche, einschlieszlig;lich der Fugen, dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
dem Stand der Technik abgedichtet ist. Der Mindestluftwechsel ist sicher
zu stellen. (Das ist nach wie vor über Fensterlüftung möglich).
§ 6 Berücksichtigung der Wärmebrücken
Bei Neubauten sind konstruktive Wärmebrücken zu minimieren, und die verbleibenden
Wärmebrücken sind bei der Berechnung des Transmissionswärmeverlustes zu berücksichtigen.
§ 7 Gebäude mit geringem Volumen
Für neue Gebäude mit einem Gebäudevolumen bis zu 100 mü ist es ausreichend, wenn
bauteilbezogen bestimmte U-Werte eingehalten werden. (Siehe Verordnungstext Anhang 3 Tabelle 1)
3. Abschnitt: Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8 Änderung von Gebäuden
Einhaltung bestimmter U-Werte (Anhang 3 Nr. 1), wenn bei bestimmten
Maszlig;nahmen (Anhang 3 Nr. 1-5) von einer Bauteilfläche (gleicher Orientierung)
eine Fläche von 20% oder mehr saniert wird.
Oder wenn das geänderte Gebäude den zulässigen Höchstwert (eines Neubaus,
nach Anhang 1 Tabelle 1) nicht mehr als 40% überschreitet.
Bei Erweiterung des Gebäudes um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter muss
das neue Gebäudeteil wie ein Neubau berechnet werden.
§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
1.Heizkessel die vor 1978 eingebaut wurden müssen bis 31.12.2006 erneuert
werden. (Neuer Brenner nach dem 1.11.1996 bis 31.12.2008.) Nicht bei
Brennwert- oder Niedertemperatur-Heizkesseln, oder wenn die Nennleistung weniger
als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
2.Ungedämmte, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich
nicht in beheizten Räumen befinden, müssen bis zum 31.12.2006 isoliert werden. (Anhang 5)
3.Gebäude mit zugänglichen, aber nicht begehbaren obersten Geschossdecken müssen
bis 31.12.2006 gedämmt werden. (U-Wert mind. 0,3 W/m²K)
4.Absatz 1 - 3 trifft nicht zu bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten,
wenn der Eigentümer eine Wohneinheit selbst bewohnt. (Bei Eigentümerwechsel siehe Verordnung)
§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Die energetische Qualität (Dämmwirkung) von Auszlig;enbauteilen darf nicht verringert
werden. Gleiches gilt für Heizung und Warmwasseranlagen und andere energiebedarfssenkende
Einrichtungen. Heizungs,- Warmwasser- und raumlufttechnische Anlagen sind sachgerecht
zu bedienen und fachgerecht instand zu halten.
4. Abschnitt: Heizungs- und Warmwasseranlagen
§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln
Anforderungen und Qualität von Heizkesseln.
§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Anforderungen an die Ausführung und Steuerung von Wärmeverteilanlagen und Warmwasserleitungen.
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 - § 18
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19 - § 20
Neubau
Berechnungsverfahren für neu zu errichtende Gebäude
Nachfolgend ist schematisch das Nachweisverfahren, mit den Änderungen
gegenüber der WSVO dargestellt.
Berechnung des zulässigen Primärenergiebedarfs nach
dem bisherigen A/V-Verfahren, dann je nach Gebäudetyp
zulässigen Grenztwert aus Tabelle holen.
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN EN
832 DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 (Wirtschaftlich fast nur mit
Software möglich.)
Änderungen am Gebäudebestand
Änderungen, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen
Verschärfung der energetischen Anforderungen bei wesentlichen Änderungen
an Bauteilen, die erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden.
Wenn bei beheizten Räumen Änderungen (genaue Aufstellung siehe Verordnungstext) an
- Außenwänden
- Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern
- Außentüren
- Decken, Dächern, Dachschrägen, Flachdächern
- Wände u. Decken gegen unbeheizte Räume/Erdreich
- Vorhangfassaden
durchgeführt werden, oder diese Teile ersetzt oder erstmalig
eingebaut werden, sind folgende, in der Tabelle dargestellte U-Werte
einzuhalten (ehemals k-Wert).
Flächenbegrenzung
Die Anforderungen gelten nicht, wenn die Änderung weniger als 20% der
Bauteilfläche gleicher Orientierung betrifft. (Bei transparenten Bauteilen siehe Verordnungstext).
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Anstelle der U-Wert-Anforderungenfür einzelne Bauteile kann auch der
Jahres-Primärenergiebedarf berechnet werden. Dieser darf die Anforderungen
für neu zu errichtende Gebäude um nicht mehr als 40% übersteigen.
Energiebedarfsausweis bei wesentlichen Änderungen
Bei wesentlichen Änderungen (Siehe Verordnungstext) ist auch bei Änderungen
am Bestand ein Energiebedarfsauweis auszustellen.
Gebäudeerweiterung
Bei Gebäudeerweiterung um mehr als 30 m³ (zusammenhängend) gelten die
Anforderungen für neu zu errichtende Gebäude.
Nachrüstungsverpflichtungen (Bestand)
Außerbetriebnahme alter Kessel
Verpflichtung zur Außerbetriebnahme besonders alter Öl- und Gasheizkessel
(vor 1978 eingebaut) bis Ende 2006 bzw. 2008 (Brenner nach 96 erneuert). Das gilt nicht
bei Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Oder Anlagen mit weniger als 4 Kilowatt oder mehr
als 400 Kilowatt.
Nachträgliche Dämmung von Leitungen
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen und
Armaturen in nicht beheizten Räumen; bis Ende 2006.
Dämmung der obersten Geschossdecken
Ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken bis Ende
2006 dämmen mit U <= 0,3 W/m²K.
Einschränkung bei Wohngebäuden bis zwei Wohneinheiten
Ausgenommen sind Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, von denen eine der Eigentümer
selbst bewohnt, nur bei Eigentümerwechsel. Frist nach Eigentümerwechsel zwei Jahre,
jedoch frühestens 2006, bzw. 2008.
Heizungstechnik, Warmwasser
Inbetriebnahme von Heizkesseln
Neu aufgestellte, serienmäßig hergestellte Heizkessel mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen müssen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sein.
(Gilt nicht bei Leistung kleiner 6 Kilowatt zur Versorgung von Warmwasserspeichersystemen
mit Schwerkraftumlauf, und Küchenherde und Geräte die hauptsächlich der
Raumheizung dienen, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung liefern.)
Die Heizkessel müssen den Regeln der Technik entsprechend gedämmt sein.
Weitere Ausnahmen und Sonderregelungen
Siehe Verordnung.
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Zentral, selbstätig wirkende Einrichtungen geführt in Abhängigkeit
der Außentemperatur, der Zeit oder anderen geeigneten Führungsgrößen
müssen vorgesehen werden. (Wenn in bestehenden Gebäuden nicht vorhanden,
müssen Sie nachgerüstet werden.) Ebenso sind selbsttätig wirkende
Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur erforderlich.
(Anmerkung: Fußbodenheizungen!)
Steuerung von Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen um den Energieverbrauch zu verringern.
Spezielles zur Luftdichtheit
Anforderungen an die Dichtigkeit
Nach DIN 4108-7 (En 13829) geprüfte, einzuhaltende Werte der Luftdichtheit:
3,0 1/h ohne raumlufttechnische Anlagen
1,5 1/h mit raumlufttechnischen Anlagen
Durchführung eines BlowerDoor-Test
Die Durchführung eines BlowerDoor-Test ist nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch
wird bei Duchführung eines Dichtigkeitsnachweises der zulässige
Jahres-Primärenergiebedarf leichter erreicht, da dann beim Wärmeschutznachweis
günstigere Werte angesetzt werden dürfen. Bei einem EFH macht das ca. 56 kWh/m²a aus.
Bei Einsatz von raumlufttechnische Anlagen muss ein Dichtheitsnachweis durchgeführt werden,
sonst dürfen die Einsparungen durch die Anlagennicht angerechnet werden.
Qualitätssicherung
Der Dichtheitsnachweis ist eine Qualitätssicherungsmaßnahme, die bereits
während der Bau-Ausführung oder vor der Abnahme zur Verfügung steht. Bereits
heute wird er immer öfter durchgeführt. Veranlasst von Bauherren, die vor
Zahlung der Schlussrechnung eine Qualitätsüberprüfung möchten,
aber auch immer öfter von ausführenden Firmen und Bauträgern, die sich vor
späteren, ungerechtfertigten Ansprüchen absichern.
|