SATZUNG

Verein „Internationales Frauenzentrum Solingen e.V.“
Satzung, beschlossen in der Gründungsversammlung
„Internationales Frauenzentrum Solingen e.V.“ am 8.3.2008 in Solingen

§1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Internationales Frauenzentrum Solingen e. V. “.
Er hat seinen Sitz in Solingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Solingen eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung und Frieden, von Integration und interkultureller Kommunikation, von Bildung und Erziehung, von Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern, von Information von und für Frauen, sowie die Vernetzung von in diesem Bereich tätigen Gruppen und Verbänden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Räumlichkeiten als Treffpunkt und Stätte der internationalen und interkulturellen Begegnung für Frauen, die Bereitstellung von Bildungs-, Kultur- und Beratungsangeboten sowie Öffentlichkeitsarbeit über interkulturelle und internationale Aspekte von und für Frauen. Dort werden Frauen aller Nationalitäten auch die Möglichkeit haben, Vorurteile abzubauen, einander kennenzulernen und auszutauschen und zu diskutieren. Alle Frauen, auch Nichtmitglieder sind willkommen im Internationalen Frauenzentrum Solingen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und vergleichbare Verbände können ordentliches Mitglied werden, sofern sie durch eine Frau vertreten werden. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.
(3) Als fördernde Mitglieder können Personen, Firmen, Verbände und andere Organisationen aufgenommen werden, sofern sie durch eine Frau vertreten werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen und die Ziele des Vereins unterstützen.
(4) Als Ehrenmitglied können Personen berufen werden, die sich bereits im Sinne der Zielsetzung des Vereins engagiert haben und dessen Ziele fördern. Sie unterliegen keiner Beitragspflicht.
(5) Über die Aufnahme als ordentliches oder Fördermitglied entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Ehrenmitglieder beruft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Sie endet ebenfalls bei Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person, des Mitgliedsverbandes bzw. -vereins.
(2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Folgemonats der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate im Verzug ist,
b) wenn es in grober Weise gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf schriftlichen Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, verzichten auf die Rückzahlung eventuell über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus geleisteter Mitgliedsbeiträge sowie auf die Rückgabe oder Erstattung eingebrachter Sach- oder Geldspenden.

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit und eine eventuelle Stundung der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Über eine Stundung oder den Erlaß von Beiträgen entscheidet in begründeten und geeigneten Fällen der Vorstand.

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der ersten und der zweiten Vorsitzenden, der Kassiererin und mindestens zwei Stellvertreterinnen und Beisitzerinnen. Die erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von §26 BGB. Im Falle der Verhinderung der ersten oder zweiten Vorsitzenden nimmt eine der stellvertretenden Vorsitzenden deren Aufgabe wahr. Die zweite Vorsitzende übernimmt die Funktion der Schatzmeisterin.
(2) Dem Vorstand sollen nur zur Hälfte Frauen deutscher Herkunft angehören.
(3) Die erste und zweite Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung jeweils getrennt (drei Wahlgänge) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit von den anwesenden Mitgliedern in der Versammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Mitgliederversammlung für dessen restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin wählen.
(4) Der Vorstand trifft alle erforderlichen Entscheidungen über die Geschäfte des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen auch Personalentscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hauses, wobei er darauf zu achten hat, daß mindestens die Hälfte des Personals von Frauen nicht-deutscher Herkunft gestellt wird.
(5) Die Vorstandssitzungen finden mindestens sechsmal jährlich auf Einladung der Vorsitzenden bzw. der Geschäftsführerin statt. Erforderlichenfalls können außerordentliche Vorstandssitzungen einberufen werden.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über die Wahl und Abwahl des Vorstandes und dessen Entlastung, Satzungsänderungen, Grundsatzfragen und die Auflösung des Vereins. Sie genehmigt die Finanzplanung. Darüber hinaus stimmt sie über Fragen ab, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Sie tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt. Hierbei kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert oder sind Vorstandswahlen durchzuführen, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausgenommen sind Änderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Diese Änderungen können durch den Vorstand beschlossen werden.
(7) Wahlen sind geheim. Gewählt ist/sind die Kandidatin/nen, die die meisten Stimmen erhalten hat/haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§8 Revisorinnen
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisorinnen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 Mehrheit möglich. Bei Abwahl oder vorzeitigem Ausscheiden einer Revisorin ist, sofern nicht innerhalb von 2 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung vorgesehen ist, kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Revisorinnen haben die Aufgabe, die wirtschaftliche Geschäftsführung daraufhin zu überprüfen, ob
a) Gesetz und Satzung eingehalten sind
b) Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind
c) wirtschaftlich und sparsam verfahren wird.
(3) Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Vereine „Frauenhaus e.V.“ und „Frauen helfen Frauen“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.