Wie heute vorweg berichtet, hatte das BSG [Bundessozialgericht – B 8 SO 2/09 R] heute über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die Eltern eines contergangeschädigten Kindes nach dessen Tod die Kosten des Sozialhilfeträgers für Pflegeleistungen nach § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ‑ seit 1. Januar 2005 § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑Sozialhilfe‑ zu ersetzen haben.
Die Sache wurde
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit entschieden werden kann, ob die von den Klägern als Erben geltend gemachten Ersatzansprüche von jeweils über 28.000 Euro auf rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen beruhten. Dies mag zwar im Hinblick auf den Gesamtzeitraum der Leistungserbringung und die Art der Leistungen wahrscheinlich sein, entbindet jedoch weder den Beklagten noch die Instanzgerichte von der genauen Überprüfung. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen ansonsten keine Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide des Beklagten.
Insbesondere können sich die Kläger nicht darauf berufen, Vermögen, das bei ihrer Tochter auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ wegen deren Conterganschädigung nicht zu berücksichtigen war, dürfe nun auch als auf sie als Erben übergegangenes Vermögen nicht angegriffen werden. Eine entsprechende Regelung enthält weder dieses Gesetz noch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG; seit 1.1.2005 SGB XII). Die psychischen Belastungen der Kläger rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Härte iS des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG.
SG Detmold – S 19 SO 90/05 und S 6 SO 83/05 –
LSG Nordrhein-Westfalen – L 20 SO 6/05 und L 20 SO 10/05 –
Bundessozialgericht – B 8 SO 2/09 R –
Quelle: BSG vom 23.3.2010
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