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Exklusive Denkmalgeschützte Immobilien (10 x 10% Denkmal-AfA p.a.)

So investieren Vermögende in Deutschland!

Immobilien Vererben und Schenken

Immobilien Wohnungsimmobilien und Erwerbermodelle




Exklusive Denkmalgeschützte Immobilien (10 x 10% Denkmal-AfA p.a.)

„Extrem positive wirtschaftliche Rahmendaten" und „ein enormes Nachholpotenzial auf Sonderabschreibungen auf dem Denkmal geschützten Immobilienmarkt", so lautet die Einschätzung der Immobilienexperten vom Platow Brief Ende Juni 2001. Im Klartext: Grünes Licht für eine Investition in Denkmal geschützten Immobilien.

Die aktuelle Produktneuheit von FOREIGNTRADING GROUP ist die erhöhte Abschreibungen für die Sanierung denkmalgeschützter Bauten und von Gebäuden in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten. Kapitalanleger und Eigennutzer können zehn Prozent der nachträglichen Herstellungskosten, also der Sanierungskosten, im Jahr der Fertigstellung absetzen, in den folgenden neun Jahren jeweils weitere zehn Prozent („10x10-AfA"). „Nach Bauherrenmodell und Sonder-AfA ist die 10x10-AfA das neue Schlagwort in der Immobilienbranche".

Dieses lukrative Angebot für zentral gelegene Projekte für Ihr Immobilien Portfolio.
Je drei „Plus" für die wichtigsten Kriterien:

>> Ein dreifach „Plus" für Staatliche Förderung für Altbauten: Erhöhte Abschreibung („10x10" -AfA): Nachträgliche Herstellungskosten für denkmalgeschützte Gebäude (Paragraf 7i EStG) und Gebäude in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten (Paragraf 7h EStG) können im Jahr der Fertigstellung der Sanierung und den darauf folgenden neun Jahren mit jeweils zehn Prozent abgeschrieben werden.

>> Ein dreifach „Plus" für den Initiator: „JaKuPi Immobilien GmbH" ist ein leistungsstarker und erfolgreicher Anbieter denkmalgeschützter Immobilien." (Durch den Zusammenschluss renommierter und erfahrener Immobilienspezialisten können wir Synergien nutzen und unsere Leistungsstärke zum Vorteil des Kunden ausspielen.)

>> Ein dreifach „Plus" für zentral gelegene Projekte: Ausschließlich Standorte mit guter Infrastruktur und Entwicklungsperspektiven. Im Zentrum der Wirtschafts- und Naherholungsgebiet mit bonitätsstarken Mietern. Interessanter Standort für Investoren.

>> Ein dreifach „Plus" für Attraktive Vermietungssituation: Im Kaufpaket ist eine Mietgarantie enthalten. Das Unternehmen setz dabei auf ortskundiges Personal.

>> Ein dreifach „Plus für das Sicherheitskonzept: Das Sicherheitskonzept ist Ergebnis der hohen Maßstäbe, die wir uns für eine umfassende Kundenbetreuung gesetzt haben. Mit lückenlosen Gesamtkonzept sichern wir Ihren Investionserfolg in jeder Hinsicht ab.

· Frühestmögliche Einflussnahme auf den projektbezogenen Bebauungsplan.
· Synthese von ökonomischen, ökologischen und nutzerorientierten Aspekten.
· Nachfragegerechte Wohnungsgrundrisse und bedürfnisgerechte Ausstattung.
· Berücksichtigung lokaler / regionaler Baustile und Denkmalschutzauflagen.
· Architektonische Vielfalt und Attraktivität.
· Zügige Fertigstellung durch effiziente Ablaufkoordination.
· Bauüberwachung und Bauabnahme durch einen Gutachter, d.h. konsequente Qualitätssicherung.

>> Ein dreifach „Plus" für Äußerst günstiger Kaufpreisfaktor: Sorgfältige Standort- und Bedarfsanalysen. Der Erwerber zahlt den Kaufpreis in zwei Tranchen und nach Baufortschritt.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Wir stehen für kontinuierliche Partnerschaften mit langfristiger Perspektive und freuen uns darauf, Ihnen Ihr persönliches Informationspaket zuzusenden. Rufen Sie uns einfach an unter: Tel. 069 - 21 97 66 94
(Servicezeiten montags bis freitags von 10 - 20 Uhr). Selbstverständlich sind wir auch per eMail für Sie erreichbar unter: info@foreigntrading.de oder senden uns einfach ein Fax unter: 069 - 21 97 66 96.


Immobilien Vererben und Schenken

Erben und Schenken: Wem stehen welche Freibeträge zu?

Erben
Steuerklasse
Freibeträge
Ehegatte
I
600.000 Mark
Kinder und Stiefkinder
I
400.000 Mark
Enkel
I
100.000 Mark
Eltern und Großeltern
I
100.000 Mark
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte
II
20.000 Mark
Andere Empfänger
III
10.000 Mark

In den nächsten zehn Jahren dürften Hochrechnungen zufolge in Deutschland Immobilien im Wert von 1,7 Billionen Mark vererbt werden. An jedem Erbfall verdient das Finanzamt mit der Erbschaftsteuer mit. Wer vorsorgt, kann den Zugriff des Fiskus in Grenzen halten.
Um den Zugriff des Fiskus zu begrenzen, sollte der Wert des zu versteuernden Vermögens so gering wie möglich gehalten werden. Das lässt sich über die effektive Ausnutzung der Freibeträge, aber auch mit Verhandlungen über den Wert von Immobilien bewerkstelligen.

Freibeträge voll ausschöpfen
Das zu versteuernde Erbe wird um die gesetzlich festgelegten Freibeträge reduziert. Erbt ein Kind beispielsweise das Eigenheim der Eltern, wird ihm ein Freibetrag von 400.000 Mark eingeräumt. Liegt der Steuerwert des Hauses bei einer Million, müssen also 600.000 Mark versteuert werden. Die Höhe des Freibetrags und ebenso die Steuerklasse richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Je näher Erbe und Verstorbener miteinander verwandt waren, desto höher ist der Freibetrag (siehe Tabelle ).
Um die Steuer zu minimieren, kann die im Testament festgelegte Erbfolge entsprechend gestaltet werden: Je häufiger das Vermögen vererbt wird, um so häufiger können auch die Freibeträge ausgeschöpft werden. Beispiel: Kinder werden jeweils beim Tod des ersten und des zweiten Elternteils als Erben eingesetzt. So können sie ihre

Freibeträge zweimal nutzen.
Beim Vererben unter Eheleuten ist der übliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft steuerlich am vorteilhaftesten. Der Ausgleichsanspruch ist dann für den überlebenden Ehegatten steuerfrei. Doch Vorsicht: Der Ausgleichsanspruch fällt auch im Scheidungsfall an. "Daher sollte im Ehevertrag der Zugewinnausgleich auf den Todesfall beschränkt werden", rät der Hamburger Steuerberater Peter Schmidt-Maasberg.

Den Immobilienwert senken
Der Wert des Hauses, der als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer dient, wird seit 1996 nach dem Grundwertprinzip ermittelt.
Bei unbebauten Grundstücken wird der Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Dieser Wert wird auf Basis vom 1. Januar 1996 durch die Kommunen bestimmt. Die Quadratmeterzahl des betroffenen Grundstücks wird mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Vom Ergebnis werden dann pauschal 20 Prozent abgezogen.
Der Erbe profitiert in der Regel von dieser Berechnungsweise. Denn die Standortbedingungen wechseln meist schneller als die Tabellen der Gemeinden und die Grundstücke sind unterbewertet.
Bei bebauten Grundstücken gilt das Ertragswertverfahren. Basis ist die durchschnittliche Jahresmiete, die in den drei der Erbschaft vorausgehenden Jahren erzielt wurde. Dieser Betrag wird mit 12,5 multipliziert. Davon abzuziehen ist die altersbedingte Wertminderung des Gebäudes, in der Regel pro Jahr 0,5 Prozent. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern werden anschließend 20 Prozent aufgeschlagen.
Bei unvermieteten Immobilien gilt der Mietzins, der üblicherweise für eine vergleichbare Wohnung erzielt wird (Vergleichsmiete). Positiv für den Erben: Das Gesetz macht keine Vorgaben, woran sich diese Vergleichsmiete zu orientieren hat. Daher lohnen sich stets Verhandlungen mit dem Finanzamt über den Wert.

Die Regierung will Reformen
Die Bundesregierung will mit der relativ günstigen Bewertung von Immobilienvermögen Schluss machen. Immobilien werden derzeit mit rund 50 Prozent ihres wahren Wertes, des Verkehrswertes, angesetzt. Künftig sollen es 80 Prozent sein.
Begründet wird die geplante Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts mit einem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss des Jahres 1995: Die Bewertung von Immobilien im Erbfall sollte bis Ende 2001 geändert werden. Das Gericht bemängelte eine Ungleichbehandlung zwischen der Besteuerung von Immobilien und anderen Anlagen wie zum Beispiel Aktien.
Die christdemokratische Opposition beruft sich darauf, der Aufforderung des Gerichts bereits zu Zeiten ihrer Regierung mit Einführung des Ertragswertverfahrens 1996 Genüge getan zu haben. Die damalige Änderung geht den SPD-regierten Ländern allerdings nicht weit genug.

Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde in Bonn, erläutert.
Die Grundzüge des Länderantrags: "Zumindest in ländlichen Gegenden werden aufgrund niedriger Verkehrs- und Mietwerte selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Reform wenig betroffen sein. Diese Immobilien liegen im Erbfall meistens im Freibetrag für Kinder. Anders sieht es bei Immobilien in guten Großstadtlagen, bei Gewerbeeigentum oder Mietshäusern aus. Dort könne der Reformantrag voll durchgreifen und teilweise zu einer Verdopplung der Steuerlast führen, wenn nicht gleichzeitig die Freibeträge erhöht würden. "Bleibt es beim derzeitigen Antrag, tritt bei Kindern demnächst die Steuerpflicht schon bei einem Haus im Verkehrswert von 560.000 Mark ein. Bislang waren es gut 800.000 Mark", so Kastner weiter.
Seit die SPD-Länder ihren Antrag Anfang Mai zurückgenommen haben, hat sich die Situation etwas entspannt. Bis 31. Dezember 2003 bleibt das Gesetz unverändert.
Dennoch rät Kastner den Immobilieneigentümern, die mehr als das selbstgenutzte Einfamilienhaus zu vererben haben, zum Handeln: "Wer sein Immobilienvermögen ohnehin übertragen will, sollte es besser jetzt tun. Kommt es zur Änderung, wird es für Erben und Beschenkte drastisch teurer."
Im Klartext: Eine rechtzeitige Planung! zahlt sich aus.


Schenken statt vererben
Das Gesetz behandelt Schenkungen genauso wie den Erbfall: Die Schenkung zwar steuerpflichtig, es gelten aber auch die Freibeträge. Und die können nach Ablauf einer Zehn-Jahres-Frist erneut genutzt werden. Beide Elternteile könnten daher jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Mark oder Immobilien im gleichen Steuerwert steuerfrei überlassen. Mit etwas Geschick lassen sich die steuerfreien Geschenke erhöhen. Kettenschenkung: Besitzt nur einer der Ehepartner Vermögen, kann dieser einen Teil seines Vermögens dem Ehepartner schenken. Diesen überträgt der Beschenkte dann weiter an die Kinder. Der Schenker übereignet seinen Kindern direkt den gleichen Betrag. Die Kinder können also den Freibetrag zweimal ausnutzen, da es sich steuerlich um zwei getrennte Vorgänge handelt. Aber Achtung: Die Finanzämter sind bei solchen Vorgängen argwöhnisch. Daher sollte die zweite Schenkung stets mit einigem Abstand zur ersten erfolgen. „Mindestens ein Jahr sollte zwischen Erst- und Zweitschenkung liegen", rät Steuerberater Peter Schmidt-Maasberg. Der Beschenkte sollte das Geschenk im Übrigen auch nicht in voller Höhe weitergeben.
Arne Gottschalck Cash Immobilien

 
So investieren Vermögende in Deutschland!

Die Commerzbank- Tochter Commerz Finanz Management gibt Einblick in das Analgeverhalten ihrer vermögenden Privatkunden: Mehr als die Hälfte des Vermögens (58,1 Prozent) ist in Immobilien investiert. In Aktien fließen nur rund 14 Prozent. Bei den Immobilienanlagen dominiert ganz klar mit 91,6 Prozent die Investition in Einzelobjekte. Immobilienfonds spielen mit 4,4 Prozent eine untergeordnete Rolle. Grundlage der Analyse sind die reinen Vermögensanlagen, also die Werte, die unter Immobilien Renditeaspekten gekauft wurden und zur Wiederanlage zur Verfügung stehen. Andere Werte, wie etwa das eigene Haus oder die eigene Firma, wurden nicht mit einberechnet.
 
Immobilien Wohnungsimmobilien und Erwerbermodelle

Der Zeichner eines Erwerbermodells ist Käufer einer Wohnung verbunden mit einem angebotenen Dienstleistungspaket des Bauträgers bzw. Initiators. Beim Erwerbermodell wird der Anleger Eigentümer einer regelmäßig bereits projektierten oder fertiggestellten Wohnung. Vom traditionellen Immobilienkauf unterscheidet sich diese Konzeption dadurch, dass dem Erwerber zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden, die Provisionspflichtig sind und die als Werbungskosten die Steuerlast mindern (Finanzierungsvermittlung, Garantieleistungen, Rechts- und Steuerberatung, Vermietung, Verwaltung).

Der Anleger und Erwerbermodell Zeichner wird Eigentümer einer Wohnung.
Der Erwerber, der seinen Grundbesitz im privaten Vermögen hält, erzielt, sofern er die erworbene Wohnimmobilie nicht selbst nutzt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Grundbesitz gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Einkommensteuergesetz (EStG).

Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch Saldierung der in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Werbungskosten (Ausgaben) ermittelt § 2 Abs. 2 Nr.2 EStG).

Einnahmen § 8 EStG) sind die gemäß Mietvertrag vereinnahmten Mieten einschließlich der umlagefähigen Mietnebenkosten. Werbungskosten (§ 9 EStG) sind Aufwendungen zum Erwerb zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, also z.B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, sonstige Geldbeschaffungskosten, das Damnum (Disagio) und die Absetzung für Abnutzung sowie die Vergütung für Mietvermittlung.

Den während der Bauzeit getätigten Ausgaben stehen erst nach Fertigstellung und Vermietung Einnahmen gegenüber. Vorher entstehen daher Verluste aus Vermietung und Verpachtung, welche die steuerpflichtigen Einkünfte des Erwerbers entsprechend verringern.

Das Steuerrecht kennt den Begriff Immobilie nicht. Grundstücke bzw. Gebäude sind steuerrechtlich "unbewegliche Wirtschaftsgüter". Bei einem bebauten Grundstück ist zwischen dem Wirtschaftsgut "Grund und Boden" und dem Wirtschaftsgut "Gebäude" zu unterscheiden. Nur das Gebäude ist "abschreibbar". Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung und ist deshalb auch nicht abschreibbar.

Beim Kauf eines bebauten Grundstücks muss der Kaufpreis daher stets für das Finanzamt in Anschaffungskosten des Grund und Bodens einerseits und Herstellungskosten des Gebäudes andererseits aufgeteilt werden.

Gebäude unterliegen im Zeitablauf einer wirtschaftlichen und technischen Abnutzung. Einkommensteuerrechtlich sind deswegen Abschreibungen = Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen. Diese steuerliche Berücksichtigung des Werteverzehrs ist eine spezielle Art von Werbungskosten mit fiktivem Ausgabencharakter.

Beim Erhaltungs-/Sanierungsmodell erwirbt der Anleger Altbauimmobilien, die auf seine Rechnung saniert bzw. renoviert werden. Diese Konzeption des sogenannten Erhaltungsmodells sieht hierbei oft vor, daß die Instandsetzung Aufwendungen 20% der Gebäudeanschaffungskosten nicht überschreiten.

Hierdurch soll erreicht werden, dass diese Kosten von der Finanzverwaltung pauschal als Werbungskosten anerkannt werden.

Die in den Erwerber- und Sanierungsmodellen prospektierten Leistungen haben in dem angebotenen Vertragswerk zum Kauf den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind deshalb nur dann wirksam, wenn die angebotenen Zusatzleistungen anwählbar sind und damit auch keiner erfolgsabhängigen Vermittlungs- oder Bearbeitungsprovision unterliegen.