Anwaltskanzlei Kiehm

Tel. 089- 3233620

÷

Rechtsanwalt

Christof Kiehm

Theatinerstr.29

80333 München

 

Reiserecht:

_______________________________________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________

 

 

  Kleine Urteilssammlung:

 

 

Teil 1: vor  der  Reise:

Reiseauswahl -Buchen der Reise

 

 

-kleine Urteilssammlung

Teil 2: bei  der  Reise:

Reisemangel/Abhilfe am Reiseort

 

-Frankfurter Tabelle

Teil 3: nach der Reise: 

Geltendmachung aller Ansprüche

 

-FAQs

 

 

 

KLEINE urteilssammlung

 

 

Allgemeiner Hinweis zur diesen Urteilen siehe:

 

 

BGH X ZR 118/03: überbuchtes Hotel, „Schmerzensgeld/Entschädigungsanspruch “ für vertane Urlaubsfreude

Gebucht war eine Pauschalreise zu einem bestimmten Hotel auf den Malediven; das Reiseziel war besonders gut geeignet für Tauchurlauber, wozu auch der Reisekunde gehörte. Kurz vor Reiseantritt wurde dem Kunden mitgeteilt, dass das Hotel überbucht sei, man bot ihm stattdessen die Unterkunft in einem anderen Hotel auf einer Nachbar-Malediven-Insel an. Dort bestanden allerdings keine guten Tauchmöglichkeiten. Der Kunde lehnte dies ab, kündigte  und trat die Reise erst gar nicht an. Vom Reiseveranstalter wurde ihm auch der bereits gezahlte Reisepreis zurück erstattet. Der Kunde verlangte aber darüber hinaus noch Enschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Als Höhe nannte er pro Reisetag den Betrag des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der Bevölkerung, nicht seines eigenen Einkommens. Ob der Kunde dann zu Hause Urlaub machte, arbeitete oder anderweitig Urlaub blieb in der Entscheidung offen. Die Klage des Kunde wurde in erster Instanz abgewiesen, in der Berufung bekam er Recht, allerdings wurde als Entschädigungshöhe nicht ein Betrag gemessen am Durchschnittseinkommen angesetzt, sondern die Hälfte des Reisepreises. Dies bestätigte jetzt auch der BGH.

Zunächst wurde festgestellt, dass der Reiseveranstalter seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat, weil das Hotel ausgebucht war. Unerheblich ist, dass er ihm ein Ersatzquartier angeboten hat.Nur dann wenn das Ersatzquartier gemessen nach den subjektiven Wünschen des Kunden vollkommen gleichwertig gewesen wäre, hätte man ihm hinsichtlich seines geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (quasi Schikane) entgegen halten können. Da aber das Ersatzquartier nicht die gleichen Tauchmöglichkeiten bot, lag hier keine Gleichwertigkeit vor –kein gleichwertiges Ersatzquartier.

Die zuständigen Richter des BGH vertraten auch die Ansicht, dass es für den Entschädigungsanspruch unerheblich sei, wie der Reisende die Urlaubszeit stattdessen verbracht habe (Arbeit, Ersatzurlaub u.ä.). Sucht sich der Reisende zur geplanten Zeit noch eine andere Reise oder gibt er seinen Urlaub zurück und bucht dann später eine neue Reise, so beruht dies alles auf zusätzliche Anstrengungen durch den Reisenden selber (Aufwand neuen Urlaub zu buchen) dies darf ihm nicht zum Nachteil werden.

Für die Höhe des Anspruchs kommt es allerdings weder auf die Höhe des Einkommens des Reisenden noch der Durchschnittsbevölkerung an. Auch Nichterwerbstätigen steht der Anspruch zu. Der Anspruch sei auf einen immateriellen Schaden gerichtet –entgangene Urlaubsfreude- und nicht auf erlittene finanzielle Einbußen. Für die Höhe seien ausschließlich die Umstände des Einzelfalles maßgeblich wie bspw. Erholungswert u.ä. Der vom Berufungsgericht festgesetzte halbe Reisepreis sei jedenfalls nicht zu beanstanden.

Anmerkung 1: Der BGH hat über die konkrete Höhe nicht entschieden, denn dazu hätte eine Würdigung der Umstände erfolgen müssen. Der BGH ist aber als Revisionsgericht kein sog. Tatsachengericht, dass den Sachverhalt aufgrund von Beweisen feststellen kann und Abwägungen vornimmt. Der BGH prüft vielmehr nur, ob die von den unteren Gerichten getroffenen Entscheidungen aufgrund ihrer eigenen Tatsachenfeststellung rechtens sind. Und es wird geprüft ob die Tatsachenfeststellungen fehlerfrei erfolgt sind und nicht der rechtliche Rahmen überschritten wurde.

Anmerkung 2: Die Frage, ob Weiterarbeit den Entschädigungsanspruch ausschließt ist höchst umstritten, selbst in der Rechtsprechung wird teilweise anders entscheiden; der BGH selbst hatte schon anders entschieden.

 

BGH X ZR 163/02: Anforderungen an Mängelrüge

Aufgrund eines dem Reiseveranstalter zurechenbaren Versehens fiel der Rückflug mit der planmäßigen Maschine aus. Davon erfuhrt der Reisende erst am Flughafen selbst; ihm wurde stattdessen ein Ersatzflug einer in nur wenigen Minuten startenden Maschine angeboten. Er musste im Dauerlauf mit seinen gesamten Gepäck zu dem Abfertigungsschalter laufen um den Flug nicht zu verpassen. Dabei stürzte er und zog sich Verletzungen am Knie zu.

Zurück in Deutschland gab der Reisende in seinem Reisebüro ein handschriftlichen Schreiben ab, in dem der genaue Vorfall am Flughafen nach Zeit und Ort genannt wurde und die eingetretenen Unfallfolgen, Namen der Ärzte aufgeführt waren. Zum Schluss erklärte er in dem Schreiben, dass er „durch diese Situation nicht bereit sei, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen“.

Dieses Schreiben wurde von dem Reisebüro noch rechtzeitig innerhalb der einen Monat nach Reiseende ablaufenden Ausschlussfrist für Reisemängel an den Reiseveranstalter weiter geleitet.

Der BGH entschied, dass die Mängelrüge als solche ausreichend sei. Es sei nicht erforderlich, die Schadenshöhe zu beziffern oder die geltend gemachten Ansprüche rechtlich einzuordnen. Entscheidend sei, dass für den Reiseveranstalter klar wird, dass er selbst in Anspruch genommen werden soll und dass der Mangel hinsichtlich Geschehensablaufs und eingetretener Schadensfolgen ausreichend geschildert ist.

Anmerkung: Auch wenn hier der Reisende noch einmal Glück gehabt hat, so hat er sich doch in hohem Maße leichtsinnig verhalten.  Er hätte die Reisemängel nach seinem Urlaub direkt gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Das Reisebüro hat, außer dass es die Reise „verkauft“ mit der Reise selber nichts mehr zu tun. Die einmonatige Ausschlussfrist für Reisemängel wird deshalb nicht dadurch gewahrt, dass man ihm gegenüber die Mängel geltend macht. Hätte das Reisebüro nicht (rechtzeitig) die Sache an den Reiseveranstalter weiter geleitet, wäre es grundsätzlich um die Ansprüche des Reisenden geschehen gewesen.

Angesichts der besonders schweren Folgen, war es für den Reisenden jedenfalls „sehr mutig“ hier auf eigene Faust ohne anwaltliche Beratung seine Mängel geltend zu machen. Im Ergebnis ist sein Mängelschreiben zwar gerade noch als ausreichend genau durchgekommen; aber allein schon die Tatsache, dass bis zur letzten Instanz prozessiert wurde, zeigt wie komplex Reisemängegeschichten sein können und, dass mit solchen Sachen nicht zu spaßen ist.

 

BGH ZR 147/01: Hurrikan in Karibik - Kündigungsrecht wg höherer Gewalt auch bei Wahrscheinlichk von nur 25 %

Ein Urlauber hatte eine Reise auf einer Karibikinsel für Ende September gebucht. Kurz vor dem geplanten Abflugstermin hatte sich in der Karibik ein Hurrikan entwickelt, unmittelbar vor dem Abflug bestand nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes eine Gefahr von 1:4, dass der Hurrikan auf die Urlaubsinsel trifft. Obwohl der Reiseveranstalter von der Entwicklung des Hurrikans wusste unterließ er es sich beim Deutschen Wetterdienst über die konkrete Wahrscheinlichkeit zu informieren und ihrerseits den Urlauber zu warnen. Der Reisekunde flog deswegen arglos in den Urlaub. Dort angekommen kam es zum Worstcase. Die Ferienanlage wurde durch den Hurrikan so stark beschädigt, dass die Urlauber in ein Hotel in einem ganz anderen Teil der Insel umquartiert werden mussten. Der „Urlaub“ wurde dann wenige Tage später abgebrochen und der Reisende flog zurück.

Der BGH entschied, dass unter den Umständen des Einzelfalles auch eine Gefahr von „nur“ 25 % einen Fall höherer Gewalt bedeutete im Sinne des Gesetzes. Der BGH sprach in diesem Zusammenhang von nur erheblicher Gefahr. Hätte es der Reiseveranstalter nicht pflichtwidrig unterlassen sich beim Wetterdienst zu erkundigen, so hätte der Reisende noch vor Reiseantritt wegen höherer Gewalt kündigen können. Deswegen hafte der Reiseveranstalter dem Grunde nach auch für etwaige Schäden des Reisenden, die dadurch entstanden sind, dass er den Urlaub angetreten hat. Über deren konkrete Höhe wurde jedoch nicht entschieden, da der BGH die Sache an die unteren Instanzen zurückverwiesen hat.

Anmerkung: ein Urteil, dass mit größter Vorsicht zu „genießen“ ist. „Höhere Gewalt“ ist ein äußerst wager Rechtsbegriff, der immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden kann. Es wäre jedenfalls vollkommen verkehrt ihn an einen bestimmten Wahrscheinlichkeitsprozentsatz festzumachen. Gleichwohl ist mit diesem Urteil entschieden worden, dass höhere Gewalt nicht erst bei einer Gefahr von über 50 % vorliegen kann. (sog. überwiegende Wahrscheinlichkeit).

 

 

 

BGH X ZR 163/02: Anforderungen an die Mängelrüge

Aufgrund eines dem Reiseveranstalter zurechenbaren Versehens fiel der Rückflug mit der planmäßigen Maschine aus. Davon erfuhrt der Reisende erst am Flughafen selbst; ihm wurde stattdessen ein Ersatzflug einer in nur wenigen Minuten startenden Maschine angeboten. Er musste im Dauerlauf mit seinen gesamten Gepäck zu dem Abfertigungsschalter laufen um den Flug nicht zu verpassen. Dabei stürzte er und zog sich Verletzungen am Knie zu.

Zurück in Deutschland gab der Reisende in seinem Reisebüro ein handschriftlichen Schreiben ab, in dem der genaue Vorfall am Flughafen nach Zeit und Ort genannt wurde und die eingetretenen Unfallfolgen, Namen der Ärzte aufgeführt waren. Zum Schluss erklärte er in dem Schreiben, dass er „durch diese Situation nicht bereit sei, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen“.

Dieses Schreiben wurde von dem Reisebüro noch rechtzeitig innerhalb der einen Monat nach Reiseende ablaufenden Ausschlussfrist für Reisemängel an den Reiseveranstalter weiter geleitet.

Der BGH entschied, dass die Mängelrüge als solche ausreichend sei. Es sei nicht erforderlich, die Schadenshöhe zu beziffern oder die geltend gemachten Ansprüche rechtlich einzuordnen. Entscheidend sei, dass für den Reiseveranstalter klar wird, dass er selbst in Anspruch genommen werden soll und dass der Mangel hinsichtlich Geschehensablaufs und eingetretener Schadensfolgen ausreichend geschildert ist.

Anmerkung: Auch wenn hier der Reisende noch einmal Glück gehabt hat, so hat er sich doch in hohem Maße leichtsinnig verhalten. Er hätte die Reisemängel nach seinem Urlaub direkt gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Das Reisebüro hat, außer dass es die Reise „verkauft“ an sich mit der Reise selber nichts mehr zu tun. Es ist zwar in vielen Fällen sog. Handelsvertreter des Reiseveranstalters und damit auch zur fristwahrend Empfangnahme von Reisemängeln befugt, doch dies ist nicht immer so. Deshalb kann es in den übrigen Fällen zum Fristablauf kommen, wenn vom Reisebüro entsprechende Schreiben des Kunden nicht rechtzeitig an den Reiseveranstalter weiter geleitet werden.

Angesichts der besonders schweren Folgen, war es für den Reisenden jedenfalls „sehr mutig“ hier auf eigene Faust ohne anwaltliche Beratung seine Mängel geltend zu machen. Im Ergebnis ist sein Mängelschreiben zwar gerade noch als ausreichend genau durchgekommen; aber allein schon die Tatsache, dass bis zur letzten Instanz prozessiert wurde, zeigt wie komplex Reisemängelgeschichten sein können und, dass mit solchen Sachen nicht zu spaßen ist.

 

 

BGH X ZR 97/99: bei Reisemängelgeltendmachung durch Rechtsanwalt ohne Originalvollmacht Zürückweisung möglich

Nach der Reise hatte der Reisende seinen Rechtsanwalt mit der Mängelabwicklung beauftragt. Dieser machte die Mängel auch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend unterließ es dabei aber eine Originalvollmachtsurkunde beizufügen. Der Reiseveanstalter wies aus diesem Grund die Geltendmachung unverzüglich zurück; als der Rechtsanwalt die Originalvollmacht nachreichte, war die Ein-Monats-Frist bereits verstrichen.

Der BGH lehnte aus diesem Grund Ansprüche wegen Reisemängel ab. Nimmt ein Vertreter ein sog. einseitiges Rechtsgeschäft für einen anderen vor, kann derjenige gegenüber das Rechtsgeschäft erfolgt, das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweisen, wenn die Originalvollmachtsurkunde nicht beigefügt ist. Bsp. Dem Mieter fällt während des Urlaubs ein, dass er seinen Mietvertrag noch kündigen möchte, er beauftragt/bevollmächtigt deswegen einen Freund; dann kann der Vermieter die Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) unverzüglich zurückweisen, wenn keine Vollmacht beigefügt ist.

Bei der Geltendmachung von Reisemängeln handelt es sich streng genommen nicht um ein einseitiges Rechtsgechäft –da keine Willenserklärung- doch soll hier die Regelung entsprechend/analog geltend. Dies war die Kernentscheidung dieses Urteils.

Anmerkung: auch wenn in dem BGH-Urteil darüber nicht entschieden worden ist, so wird der Reisende in diesem Fall nicht leer ausgehen, denn es liegt ein klassischer Fall der Anwaltshaftung vor, für den der Anwalt bzw. dessen Haftpflichtversicherung selber haftet. Jeder Anwalt ist im übrigen verpflichtet eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, so dass für den Mandanten im Haftungsfall keine Gefahr besteht.

 

 

 

BGH IV ZR 65/03: Reiserücktrittsversicherung, bei Abbruch Gesamtreisepreis maßgeblich

Ein Ehepaar hatte ein große Pauschalreise nach Namibia gebucht. Zusätzlich hatte es eine Reiserücktrittsversicherung/ Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen. In den Reiseversicherungsbedingungen (Kleingedruckten) hieß es, dass bei Abbruch aufgrund von Krankheit der Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet werde. Die erkrankte Person sollte außerdem wahlweise den vollen Reisepreis zurückerhalten. Wenige Tage nach Ankunft am Urlaubsort erkrankte die Ehefrau schwer und beide brachen die Reise ab und flogen zurück nach Deutschland. Die erkrankte Ehefrau erhielt ihren vollen Reisepreis auch zurück. Hinsichtlich des Ehemann rechnete die Reiseversicherung dagegen wie folgt: Preis pro Person abzüglich Hin- und Rückflugkosten, das Ergebnis daraus geteilt durch die Gesamtreisetage, multipliziert mit den verloren gegangenen Reisetagen. Dass hieße er hätte die Kosten für Hin- und Rückflug nicht mal anteilig ersetzt bekommen, ihm wären nur anteilig die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung u.ä. vor Ort ersetzt worden.

Der Bundesgerichtshof gab dagegen dem Ehemann Recht; ihm sind die anteiligen Reisekosten errechnet aus dem Gesamtreisepreis zu ersetzen, also auch anteilig der Flugkosten. Dies ergibt dann folgende Rechnung: Preis pro Person, geteilt durch Gesamtreisetage, multipliziert mit den verloren gegangenen Reisetagen.

Seine Entscheidung stützte der BGH auf den Wortlaut der entsprechenden Versicherungsbedingung. Der normale Versicherungsnehmer würde zumindestens bei einer Pauschalreise davon ausgehen dürfen, dass anteilig der Gesamtpauschalpreis zurück zu zahlen sei. Letzlich auch deshalb, weil für ihn der Wert der Einzelleistungen (Flug u.ä.) gar nicht bekannt sei, gar nicht ermittelt werden könnte. Überdies würde die andere Ansicht dazu führen, dass bei Abbruch gleich am Ankunftstag, der Reisende auf den vollen Flugkosten „sitzen“ bliebe ohne überhaupt in den Genuss der Reise gekommen zu sein.

Anmerkung 1: Nebenbei hat der BGH auch entschieden, dass bei der Berechnung der Gesamtreisedauer Hin- und Rückflugtag insgesamt nicht als zwei Tage gelten, sondern insgesamt nur als ein Tag. Grund ist, dass der Hinflug erst spät am Abend begann und der Rückflug schon früh am morgen. Denn nur während der genauen Reisezeit zwischen Beginn des Abflugs und Ende des Rückflugs sei der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber verpflichtet; folglich darf dies dem Reisenden auch bei einem Abbruch nicht zum Nachteil werden. Dazu folgendes Beispiel (mit Fall nicht identisch): einwöchige Flugreise: Hinflug Sonntag abend, Rückflug Sonntag morgen; Abbruch/Rückflug am Mittwoch, dann wären 4 von ingesamt 7 Reisetagen verloren gegangen. Also Erstattungsanspruch  4/7 und nicht 4/8.

Anmerkung 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen, also das sog. Kleingedruckte, sind oftmals „schwammig“; sei es weil es sich um Wertungsfragen handelt –was heißt schon „schwer krank“, sei es weil sie die doppel-mehrdeutig sind –wird Flugpreis mit eingerechnet oder nicht.Aus diesem Grund gehen Unklarheiten im Zweifel immer zu Lasten des Verwenders(Versicherung u.ä.), dies ist bereits im Gesetz -§ 305 c Abs.2 BGB so geregelt.

 

 

 

 

BGH VI ZR 356/03: Luftverkehrsrecht: keine Gefährdungshaftung bei sog. Schnupperflug.

Ein Drachensportclub bot bei einem Tag der offenen Tür seinen Gästen die Möglichkeit eines kostenloses Schnupperfluges mit einem motorlsierten Ultraleichtflugzeug an. Diese Schnupperflüge waren allerdings nicht als gewöhnliche (Rund)flüge für normale Besucher gedacht, sondern vielmehr sollte der Fluggast die Möglichkeit erhalten unter Anleitung eines Fluglehrers selber das Flugzeug zu steuern. Sie sollten auf diese Weise austesten können, ob ihnen die (aktive) Fliegerei Spaß macht und ob sie vielleicht nicht selber einen Flugschein machen wollen.

Bei einem dieser Flüge stürzte die Maschine ab. Der Fluglehrer und der Fluggast starben.

Die Erben/Hinterbliebenen des Fluggastes verklagten darauf hin die Erben des Fluglehrers auf Erstattung der Beerdigungskosten, Unterhaltszahlungen und einem angemessenen Schmerzensgeld. Dabei stützten sie sich auf die für den normalen Beförderungsflug (Passagierflug) geltende Gefährdungshaftung. Gefährdungshaftung hätte bedeutet, dass Verschulden vermutet worden wäre.

Der BGH lehnte dies hier aberab. Zwar setze ein normaler Beförderungsvertrag nicht unbedingt voraus, dass die Passagiere „von A nach B“ gebracht werden; es genüge vielmehr auch eine Beförderung in die Höhe, so dass der normale Rundflug auch darunter falle. Gleichwohl müsse aber die Beförderung im Vordergrund stehen; bei einem solchen Schnupperflug ging es aber primär nicht um die Beförderung, sondern darum eine beabsichtigte Flugausbildung auszutesten.

Damit hätte der Fluglehrer bzw. dessen Erben nur dann gehaftet, wenn ihm Verschulden hätte nachgewiesen werden konnen. Dies war aber nicht der Fall.

Hintergrund: Gefährdungshaftung; von Gefährdungshaftung spricht man vereinfacht ausgedrückt dann, wenn jemand entweder verschuldensunabhängig haftet oder wenn zu seinen Lasten Verschulden vermutet wird und er den Beweis für fehlendes Verschuldne antreten muss. 

 

 

Home

 

nach oben

Frankfurter Tabelle

FAQs

 

---------

 

Impressum

Webseitenhinweise

Haftungsausschluss

 

 

Allgemeiner Hinweis zu diesen Urteilen

Es handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.

Aus diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau; gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet wurde.

Ebenso musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums Leben gekommen war.

Bei Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog. Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr folgt.

Soweit die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde, handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in Schlagworten.

Beachten Sie im übrigen die allgemeinen Webseitenhinweise-Haftungsausschluss die auch für die auf diesen Webseiten ausgewählten Urteile gelten.