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Rechtsanwalt Christof Kiehm Theatinerstr.29 80333 München |
Reiserecht:
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Kleine Urteilssammlung:
Teil 1: vor der
Reise: |
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Teil 2: bei der
Reise: |
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Teil 3: nach der Reise: |
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KLEINE
urteilssammlung
Allgemeiner Hinweis zur diesen Urteilen siehe:
BGH X ZR 118/03:
überbuchtes
Hotel, „Schmerzensgeld/Entschädigungsanspruch “ für vertane Urlaubsfreude
Gebucht
war eine Pauschalreise zu einem bestimmten Hotel auf den Malediven; das
Reiseziel war besonders gut geeignet für Tauchurlauber, wozu auch der Reisekunde
gehörte. Kurz vor Reiseantritt wurde dem Kunden mitgeteilt, dass das Hotel
überbucht sei, man bot ihm stattdessen die Unterkunft in einem anderen Hotel
auf einer Nachbar-Malediven-Insel an. Dort bestanden allerdings keine guten
Tauchmöglichkeiten. Der Kunde lehnte dies ab, kündigte und trat die Reise erst gar nicht an. Vom
Reiseveranstalter wurde ihm auch der bereits gezahlte Reisepreis zurück
erstattet. Der Kunde verlangte aber darüber
hinaus noch Enschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Als Höhe nannte er pro Reisetag den Betrag des durchschnittlichen täglichen
Nettoverdienstes der Bevölkerung, nicht
seines eigenen Einkommens. Ob der Kunde dann zu Hause Urlaub machte, arbeitete
oder anderweitig Urlaub blieb in der Entscheidung offen. Die Klage des Kunde
wurde in erster Instanz abgewiesen, in der Berufung bekam er Recht, allerdings
wurde als Entschädigungshöhe nicht ein Betrag gemessen am
Durchschnittseinkommen angesetzt, sondern die Hälfte des Reisepreises. Dies
bestätigte jetzt auch der BGH.
Zunächst
wurde festgestellt, dass der Reiseveranstalter seine Vertragspflicht nicht
erfüllt hat, weil das Hotel ausgebucht war. Unerheblich ist, dass er ihm ein Ersatzquartier angeboten hat.Nur dann
wenn das Ersatzquartier gemessen nach den subjektiven Wünschen des Kunden
vollkommen gleichwertig gewesen wäre, hätte man ihm hinsichtlich seines geltend
gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (quasi
Schikane) entgegen halten können. Da aber das Ersatzquartier nicht die gleichen
Tauchmöglichkeiten bot, lag hier keine Gleichwertigkeit vor –kein
gleichwertiges Ersatzquartier.
Die
zuständigen Richter des BGH vertraten auch die Ansicht, dass es für den
Entschädigungsanspruch unerheblich sei, wie der Reisende die Urlaubszeit
stattdessen verbracht habe (Arbeit, Ersatzurlaub u.ä.). Sucht sich der Reisende
zur geplanten Zeit noch eine andere Reise oder gibt er seinen Urlaub zurück und
bucht dann später eine neue Reise, so beruht dies alles auf zusätzliche
Anstrengungen durch den Reisenden selber (Aufwand neuen Urlaub zu
buchen) dies darf ihm nicht zum Nachteil werden.
Für
die Höhe des Anspruchs kommt es allerdings weder auf die Höhe des Einkommens
des Reisenden noch der Durchschnittsbevölkerung an. Auch Nichterwerbstätigen steht
der Anspruch zu. Der Anspruch sei auf einen immateriellen Schaden gerichtet
–entgangene Urlaubsfreude- und nicht auf erlittene finanzielle Einbußen. Für
die Höhe seien ausschließlich die Umstände des Einzelfalles maßgeblich wie bspw.
Erholungswert u.ä. Der vom Berufungsgericht festgesetzte halbe Reisepreis sei
jedenfalls nicht zu beanstanden.
Anmerkung 1: Der
BGH hat über die konkrete Höhe nicht entschieden, denn dazu hätte eine
Würdigung der Umstände erfolgen müssen. Der BGH ist aber als Revisionsgericht
kein sog. Tatsachengericht, dass den Sachverhalt aufgrund von Beweisen
feststellen kann und Abwägungen vornimmt. Der BGH prüft vielmehr nur, ob die
von den unteren Gerichten getroffenen Entscheidungen aufgrund ihrer eigenen
Tatsachenfeststellung rechtens sind. Und es wird geprüft ob die
Tatsachenfeststellungen fehlerfrei erfolgt sind und nicht der rechtliche Rahmen
überschritten wurde.
Anmerkung 2: Die
Frage, ob Weiterarbeit den Entschädigungsanspruch ausschließt ist höchst
umstritten, selbst in der Rechtsprechung wird teilweise anders entscheiden; der
BGH selbst hatte schon anders entschieden.
BGH X ZR 163/02:
Anforderungen
an Mängelrüge
Aufgrund
eines dem Reiseveranstalter zurechenbaren Versehens fiel der Rückflug mit der
planmäßigen Maschine aus. Davon erfuhrt der Reisende erst am Flughafen selbst;
ihm wurde stattdessen ein Ersatzflug einer in nur wenigen Minuten startenden
Maschine angeboten. Er musste im Dauerlauf mit seinen gesamten Gepäck zu dem
Abfertigungsschalter laufen um den Flug nicht zu verpassen. Dabei stürzte er
und zog sich Verletzungen am Knie zu.
Zurück
in Deutschland gab der Reisende in seinem Reisebüro ein handschriftlichen
Schreiben ab, in dem der genaue Vorfall am Flughafen nach Zeit und Ort genannt
wurde und die eingetretenen Unfallfolgen, Namen der Ärzte aufgeführt waren. Zum
Schluss erklärte er in dem Schreiben, dass er „durch diese Situation nicht
bereit sei, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen“.
Dieses
Schreiben wurde von dem Reisebüro noch rechtzeitig innerhalb der einen
Monat nach Reiseende ablaufenden Ausschlussfrist für Reisemängel an den Reiseveranstalter
weiter geleitet.
Der
BGH entschied, dass die Mängelrüge als solche ausreichend sei. Es sei nicht
erforderlich, die Schadenshöhe zu beziffern oder die geltend gemachten Ansprüche
rechtlich
einzuordnen. Entscheidend sei, dass für den Reiseveranstalter klar
wird, dass er selbst in Anspruch genommen werden soll und dass der Mangel
hinsichtlich Geschehensablaufs
und eingetretener
Schadensfolgen ausreichend geschildert ist.
Anmerkung:
Auch wenn hier der Reisende noch einmal Glück gehabt hat, so hat er sich doch
in hohem Maße leichtsinnig verhalten. Er
hätte die Reisemängel nach seinem Urlaub direkt
gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Das Reisebüro
hat, außer dass es die Reise „verkauft“ mit der Reise selber nichts mehr zu
tun. Die einmonatige Ausschlussfrist für Reisemängel wird deshalb nicht dadurch
gewahrt, dass man ihm gegenüber die Mängel geltend macht. Hätte das Reisebüro
nicht (rechtzeitig) die Sache an den Reiseveranstalter weiter geleitet, wäre es
grundsätzlich um die Ansprüche des Reisenden geschehen gewesen.
Angesichts
der besonders schweren Folgen, war es für den Reisenden jedenfalls „sehr mutig“
hier auf eigene Faust ohne anwaltliche Beratung seine Mängel geltend zu machen.
Im Ergebnis ist sein Mängelschreiben zwar gerade noch als ausreichend genau
durchgekommen; aber allein schon die Tatsache, dass bis zur letzten Instanz
prozessiert wurde, zeigt wie komplex Reisemängegeschichten sein können und,
dass mit solchen Sachen nicht zu spaßen ist.
BGH ZR 147/01:
Hurrikan in
Karibik - Kündigungsrecht wg höherer Gewalt auch bei Wahrscheinlichk von nur 25
%
Ein
Urlauber hatte eine Reise auf einer Karibikinsel für Ende September gebucht.
Kurz vor dem geplanten Abflugstermin hatte sich in der Karibik ein Hurrikan
entwickelt, unmittelbar vor dem Abflug bestand nach Auskunft des Deutschen
Wetterdienstes eine Gefahr von 1:4, dass der Hurrikan auf die Urlaubsinsel
trifft. Obwohl der Reiseveranstalter von der Entwicklung des Hurrikans wusste
unterließ er es sich beim Deutschen Wetterdienst über die konkrete
Wahrscheinlichkeit zu informieren und ihrerseits den Urlauber zu warnen. Der
Reisekunde flog deswegen arglos in den Urlaub. Dort angekommen kam es zum
Worstcase. Die Ferienanlage wurde durch den Hurrikan so stark beschädigt, dass
die Urlauber in ein Hotel in einem ganz anderen Teil der Insel umquartiert
werden mussten. Der „Urlaub“ wurde dann wenige Tage später abgebrochen und der
Reisende flog zurück.
Der
BGH entschied, dass unter den Umständen des Einzelfalles auch eine Gefahr
von „nur“ 25 % einen Fall höherer Gewalt bedeutete im Sinne des Gesetzes. Der
BGH sprach in diesem Zusammenhang von nur erheblicher Gefahr. Hätte es der
Reiseveranstalter nicht pflichtwidrig unterlassen sich beim Wetterdienst zu
erkundigen, so hätte der Reisende noch vor Reiseantritt wegen höherer Gewalt kündigen
können. Deswegen hafte der Reiseveranstalter dem Grunde nach auch für etwaige Schäden
des Reisenden, die dadurch entstanden sind, dass er den Urlaub angetreten hat.
Über deren konkrete Höhe wurde jedoch nicht entschieden, da der BGH die Sache
an die unteren Instanzen zurückverwiesen hat.
Anmerkung:
ein Urteil, dass mit größter Vorsicht zu „genießen“ ist. „Höhere Gewalt“ ist
ein äußerst wager Rechtsbegriff, der immer nur anhand der Umstände des
Einzelfalles bestimmt werden kann. Es wäre jedenfalls vollkommen verkehrt ihn
an einen bestimmten Wahrscheinlichkeitsprozentsatz festzumachen. Gleichwohl ist
mit diesem Urteil entschieden worden, dass höhere Gewalt nicht erst bei einer
Gefahr von über 50 % vorliegen kann. (sog. überwiegende Wahrscheinlichkeit).
BGH X ZR 163/02:
Anforderungen
an die Mängelrüge
Aufgrund
eines dem Reiseveranstalter zurechenbaren Versehens fiel der Rückflug mit der
planmäßigen Maschine aus. Davon erfuhrt der Reisende erst am Flughafen selbst;
ihm wurde stattdessen ein Ersatzflug einer in nur wenigen Minuten startenden
Maschine angeboten. Er musste im Dauerlauf mit seinen gesamten Gepäck zu dem
Abfertigungsschalter laufen um den Flug nicht zu verpassen. Dabei stürzte er
und zog sich Verletzungen am Knie zu.
Zurück
in Deutschland gab der Reisende in seinem Reisebüro ein handschriftlichen Schreiben
ab, in dem der genaue Vorfall am Flughafen nach Zeit und Ort genannt wurde und
die eingetretenen Unfallfolgen, Namen der Ärzte aufgeführt waren. Zum Schluss
erklärte er in dem Schreiben, dass er „durch diese Situation nicht bereit sei,
dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen“.
Dieses
Schreiben wurde von dem Reisebüro noch rechtzeitig innerhalb der einen
Monat nach Reiseende ablaufenden Ausschlussfrist für Reisemängel an den Reiseveranstalter
weiter geleitet.
Der
BGH entschied, dass die Mängelrüge als solche ausreichend sei. Es sei nicht
erforderlich, die Schadenshöhe zu beziffern oder die geltend gemachten Ansprüche
rechtlich
einzuordnen. Entscheidend sei, dass für den Reiseveranstalter klar
wird, dass er selbst in Anspruch genommen werden soll und dass der Mangel
hinsichtlich Geschehensablaufs
und eingetretener
Schadensfolgen ausreichend geschildert ist.
Anmerkung:
Auch wenn hier der Reisende noch einmal Glück gehabt hat, so hat er sich doch
in hohem Maße leichtsinnig verhalten. Er hätte die Reisemängel nach seinem
Urlaub direkt gegenüber seinem
Reiseveranstalter geltend machen müssen. Das Reisebüro hat, außer dass es
die Reise „verkauft“ an sich mit der Reise selber nichts mehr zu tun. Es ist
zwar in vielen Fällen sog. Handelsvertreter des Reiseveranstalters und damit
auch zur fristwahrend Empfangnahme von Reisemängeln befugt, doch dies ist nicht
immer so. Deshalb kann es in den übrigen Fällen zum Fristablauf kommen, wenn
vom Reisebüro entsprechende Schreiben des Kunden nicht rechtzeitig an den Reiseveranstalter
weiter geleitet werden.
Angesichts
der besonders schweren Folgen, war es für den Reisenden jedenfalls „sehr mutig“
hier auf eigene Faust ohne anwaltliche Beratung seine Mängel geltend zu machen.
Im Ergebnis ist sein Mängelschreiben zwar gerade noch als ausreichend genau
durchgekommen; aber allein schon die Tatsache, dass bis zur letzten Instanz
prozessiert wurde, zeigt wie komplex Reisemängelgeschichten sein können und,
dass mit solchen Sachen nicht zu spaßen ist.
BGH X ZR 97/99:
bei Reisemängelgeltendmachung
durch Rechtsanwalt ohne Originalvollmacht Zürückweisung möglich
Nach
der Reise hatte der Reisende seinen Rechtsanwalt mit der Mängelabwicklung
beauftragt. Dieser machte die Mängel auch gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend unterließ es dabei aber eine Originalvollmachtsurkunde beizufügen. Der
Reiseveanstalter wies aus diesem Grund die Geltendmachung unverzüglich zurück;
als der Rechtsanwalt die Originalvollmacht nachreichte, war die
Ein-Monats-Frist bereits verstrichen.
Der
BGH lehnte aus diesem Grund Ansprüche wegen Reisemängel ab. Nimmt ein Vertreter
ein sog. einseitiges
Rechtsgeschäft für einen anderen vor, kann derjenige gegenüber das
Rechtsgeschäft erfolgt, das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweisen, wenn die
Originalvollmachtsurkunde nicht beigefügt ist. Bsp. Dem Mieter fällt während
des Urlaubs ein, dass er seinen Mietvertrag noch kündigen möchte, er
beauftragt/bevollmächtigt deswegen einen Freund; dann kann der Vermieter die
Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) unverzüglich zurückweisen, wenn keine
Vollmacht beigefügt ist.
Bei
der Geltendmachung von Reisemängeln handelt es sich streng genommen nicht um
ein einseitiges Rechtsgechäft –da keine Willenserklärung- doch soll hier die
Regelung entsprechend/analog geltend. Dies war die Kernentscheidung dieses
Urteils.
Anmerkung:
auch wenn in dem BGH-Urteil darüber nicht entschieden worden ist, so wird der
Reisende in diesem Fall nicht leer ausgehen, denn es liegt ein klassischer Fall
der Anwaltshaftung
vor, für den der Anwalt bzw. dessen Haftpflichtversicherung selber haftet.
Jeder Anwalt ist im übrigen verpflichtet eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, so dass für den Mandanten im Haftungsfall keine Gefahr besteht.
BGH IV ZR 65/03:
Reiserücktrittsversicherung,
bei Abbruch Gesamtreisepreis maßgeblich
Ein
Ehepaar hatte ein große Pauschalreise nach Namibia gebucht. Zusätzlich hatte es
eine Reiserücktrittsversicherung/ Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen. In
den Reiseversicherungsbedingungen (Kleingedruckten) hieß es, dass bei Abbruch
aufgrund von Krankheit der Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet
werde. Die erkrankte Person sollte außerdem wahlweise den vollen Reisepreis
zurückerhalten. Wenige Tage nach Ankunft am Urlaubsort erkrankte die Ehefrau
schwer und beide brachen die Reise ab und flogen zurück nach Deutschland. Die
erkrankte Ehefrau erhielt ihren vollen Reisepreis auch zurück. Hinsichtlich des
Ehemann rechnete die Reiseversicherung dagegen wie folgt: Preis pro Person abzüglich Hin- und
Rückflugkosten, das Ergebnis daraus geteilt durch die Gesamtreisetage,
multipliziert mit den verloren gegangenen Reisetagen. Dass hieße er
hätte die Kosten für Hin- und Rückflug nicht mal anteilig ersetzt bekommen, ihm
wären nur anteilig die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung u.ä. vor Ort
ersetzt worden.
Der
Bundesgerichtshof gab dagegen dem Ehemann Recht; ihm sind die anteiligen
Reisekosten errechnet aus dem Gesamtreisepreis zu ersetzen, also auch anteilig
der Flugkosten. Dies ergibt dann folgende Rechnung: Preis pro Person, geteilt durch
Gesamtreisetage, multipliziert mit den verloren gegangenen Reisetagen.
Seine
Entscheidung stützte der BGH auf den Wortlaut der entsprechenden
Versicherungsbedingung. Der normale Versicherungsnehmer würde zumindestens
bei einer Pauschalreise davon ausgehen dürfen, dass anteilig der Gesamtpauschalpreis
zurück zu zahlen sei. Letzlich auch deshalb, weil für ihn der Wert der
Einzelleistungen (Flug u.ä.) gar nicht bekannt sei, gar nicht ermittelt werden
könnte. Überdies würde die andere Ansicht dazu führen, dass bei Abbruch gleich
am Ankunftstag, der Reisende auf den vollen Flugkosten „sitzen“ bliebe ohne
überhaupt in den Genuss der Reise gekommen zu sein.
Anmerkung 1: Nebenbei
hat der BGH auch entschieden, dass bei der Berechnung
der Gesamtreisedauer Hin- und Rückflugtag insgesamt nicht als zwei Tage
gelten, sondern insgesamt nur als ein Tag. Grund ist, dass der Hinflug erst
spät am Abend begann und der Rückflug schon früh am morgen. Denn nur während
der genauen Reisezeit zwischen Beginn des Abflugs und Ende des Rückflugs sei
der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber verpflichtet; folglich darf dies
dem Reisenden auch bei einem Abbruch nicht zum Nachteil werden. Dazu folgendes
Beispiel (mit Fall nicht identisch): einwöchige Flugreise: Hinflug Sonntag
abend, Rückflug Sonntag morgen; Abbruch/Rückflug am Mittwoch, dann wären 4 von
ingesamt 7 Reisetagen verloren gegangen. Also Erstattungsanspruch 4/7 und nicht
4/8.
Anmerkung 2:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, also das sog. Kleingedruckte, sind oftmals
„schwammig“; sei es weil es sich um Wertungsfragen handelt –was heißt schon
„schwer krank“, sei es weil sie die doppel-mehrdeutig sind –wird Flugpreis mit
eingerechnet oder nicht.Aus diesem Grund gehen Unklarheiten im Zweifel immer zu
Lasten des Verwenders(Versicherung u.ä.), dies ist bereits im Gesetz -§ 305 c
Abs.2 BGB so geregelt.
BGH VI ZR 356/03:
Luftverkehrsrecht: keine Gefährdungshaftung bei sog. Schnupperflug.
Ein
Drachensportclub bot bei einem Tag der offenen Tür seinen Gästen die
Möglichkeit eines kostenloses Schnupperfluges mit einem motorlsierten
Ultraleichtflugzeug an. Diese Schnupperflüge waren allerdings nicht als
gewöhnliche (Rund)flüge für normale Besucher gedacht, sondern vielmehr sollte
der Fluggast die Möglichkeit erhalten unter Anleitung eines Fluglehrers selber
das Flugzeug zu steuern. Sie sollten auf diese Weise austesten können, ob ihnen
die (aktive) Fliegerei Spaß macht und ob sie vielleicht nicht selber einen
Flugschein machen wollen.
Bei
einem dieser Flüge stürzte die Maschine ab. Der Fluglehrer und der Fluggast starben.
Die
Erben/Hinterbliebenen des Fluggastes verklagten darauf hin die Erben des
Fluglehrers auf Erstattung der Beerdigungskosten, Unterhaltszahlungen und einem
angemessenen Schmerzensgeld. Dabei stützten sie sich auf die für den normalen Beförderungsflug
(Passagierflug) geltende Gefährdungshaftung. Gefährdungshaftung
hätte bedeutet, dass Verschulden vermutet worden wäre.
Der
BGH lehnte dies hier aberab. Zwar setze ein normaler Beförderungsvertrag nicht
unbedingt voraus, dass die Passagiere „von A nach B“ gebracht werden; es genüge
vielmehr auch eine Beförderung in die Höhe, so dass der normale Rundflug auch darunter
falle. Gleichwohl müsse aber die Beförderung im Vordergrund stehen; bei einem
solchen Schnupperflug ging es aber primär nicht um die Beförderung, sondern
darum eine beabsichtigte Flugausbildung auszutesten.
Damit
hätte der Fluglehrer bzw. dessen Erben nur dann gehaftet, wenn ihm Verschulden
hätte nachgewiesen werden konnen. Dies war aber nicht der Fall.
Hintergrund:
Gefährdungshaftung; von Gefährdungshaftung spricht man vereinfacht ausgedrückt
dann, wenn jemand entweder verschuldensunabhängig haftet oder wenn zu seinen
Lasten Verschulden vermutet wird und er den Beweis für fehlendes Verschuldne
antreten muss.
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Allgemeiner
Hinweis zu diesen Urteilen
Es
handelt sich nur um sehr kleine Auswahl von Urteilen, die aus Sicht des
Autors/Rechtsanwalt besonders interessant erschienen ausgewählt zu werden.
Aus
diesen Urteilen sollte der wesentliche Inhalt auszugsweise in einer für den
Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Sprache aufbereitet werden. Dabei
konnte es mitunter nicht ausbleiben, dass die hier verwendeten
Begrifflichkeiten von den (gesetzlichen) Fachausdrücken abweichen oder sie in
einer anderen Form verwendet werden. Beispiel: wenn bei einer Pkw-Veräußerung
von Vorbesitzer gesprochen wird, so ist dies eigentlich juristisch ungenau;
gemeint ist der Vor-Eigentümer; der Eigentümer ist in aller Regel auch zugleich
der Besitzer, muss es aber nicht sein, wenn bspw. der Pkw von ihm vermietet
wurde.
Ebenso
musste teilweise der Sachverhalt vereinfacht werden, soweit für die rechtliche
Aussage unbedeutend. Beispiel: bei einem Unfall bei dem es nur um die
Schuldfrage ging, wird von Schädiger gesprochen, tatsächlich wurden aber die
Erben des Schädigers verklagt, weil der Schädiger selbst bei dem Unfall ums
Leben gekommen war.
Bei
Urteilen ist außerdem zu beachten, dass es in Deutschland kein sog.
Richterrecht gibt; d.h. den obersten Gerichten BGH, BVerfG BVerwG u.ä. steht es
frei jederzeit ihre eigene Rechtsprechung zu ändern. Mitunter kann es auch dazu
kommen, dass die höchsten deutschen Gerichte bei fast identischen Sachverhalten
zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; mitunter weichen teilweise sogar die
einzelnen Senate/Abteilungen der Gerichte untereinander ab. Vielfach lässt sich
bei vermeintlichen Grundsatzentscheidungen oftmals nicht erkennen, ob es sich
dabei tatsächlich um „echte Grundsatzentscheidungen“ handelt oder quasi nur um
eine Art „Ausreißer“, dem das Gericht in weiteren Entscheidungen nicht mehr
folgt.
Soweit
die Quintessenz des Urteils in der Überschrift o.ä. vorweggenommen wurde,
handelt es sich regelmäßig nicht um den amtlichen Leitsatz, sondern nur um eine
für den Nichtjuristen/Laien möglichst verständliche Vereinfachung in
Schlagworten.
Beachten Sie im übrigen die allgemeinen Webseitenhinweise-Haftungsausschluss die auch für die auf diesen Webseiten ausgewählten Urteile gelten.