M i e t b e d i n g u n g e n             Stand:2002

 

1. Aufbau

Für den Aufbau des/der Mietsache hat der Mieter  mind. 3 Hilfskräfte auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter der den Aufbau der Mietsache leitet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Aufbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Ist ein Aufbau mangels fehlender Hilfskräfte nicht möglich so ist der Vermieter berechtigt:

·          Entstehende Wartezeiten pro Mitarbeiter der Fa. TITZE mit 15,- € pro angefangene Stunde zu berechnen.       

·          Sich auf Kosten des Mieters diese Hilfskräfte selbst zu beschaffen und dem Mieter 30,- € pro Stunde und Mitarbeiter der Fa. TITZE  zu berechnen. Falls dies kurzfristig nicht möglich ist behält sich der Vermieter vor, den Aufbau der Mietsache abzusagen und die vereinbarte Miete in voller Höhe zu berechnen.

Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze  bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.

Ebenso werden besondere Erschwernisse (z.B. keine direkte Anfahrtsmöglichkeit) gesondert berechnet. Zum Aufbauzeitpunkt (Mietvertrag) muß der Platz auf dem die Mietsache aufgebaut werden soll, sauber sowie frei und zugänglich sein. Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse z.B.  (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Der Aufbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.

 

2.   Abbau

Auch für den Abbau des / der Mietsache hat der Mieter mind. 3 Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter der den Abbau und die Reinigungsarbeiten der Mietsache leitet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Ist ein Abbau mangels fehlender Hilfskräfte nicht möglich so ist der Vermieter berechtigt:

·          Entstehende Wartezeiten pro Mitarbeiter der Fa. TITZE mit 15,- € pro angefangene Stunde zu berechnen.       

·          Sich auf Kosten des Mieters diese Hilfskräfte selbst zu beschaffen und dem Mieter 30,- € pro Stunde und Mitarbeiter der Fa. TITZE  zu berechnen.

Die Mietsache muß bis zum Abbauzeitpunkt  (Mietvertrag)  vom Mieter  leergeräumt und zugänglich sein, so daß der Vermieter unverzüglich mit dem Abbau der Mietsache beginnen kann.  Beim Abbau der Mietsache muß dem Vermieter die Möglichkeit und Zeit gegeben werden unter Mithilfe des Mieters und seinen Hilfskräften die Mietsache wieder in den Anlieferungszustand  (z.B. Säubern der Planen) zu versetzen. Der Abbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.

 (Ausnahme: Punkt 5a der Mietbedingungen) 

 

3. Reinigung

Notwendige Reinigungsarbeiten bei starker Verschmutzung werden dem Mieter mit 40,- € pro Stunde berechnet.

 

4. Haftung des Mieters

Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports.

Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten  oder während der Mietzeit an oder in der Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung der Mietsache auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr. Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B.  Leuchtmittel/Energieverteilung)

darf an der Mietsache kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden.

Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Friteusen oder Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.

 

5. Haftung  des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht, gehen zu Lasten des Mieters.

Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht.  Sollten sich Konstruktionsteile wie Bedachung  oder Bespannung lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit wird nicht übernommen.

 

5a. Sturmwarnung

Bei Sturmwarnung muß das Zelt abgebaut werden.

 

6. Über- und Rückgabe

Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder dessen Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

 

7. Zahlungen

Alle Rechnungsbeträge sind sofort netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter behält sich vor eine Kaution zu verlangen.

 

8. Rücktritt

Tritt der Mieter von diesem Vertrag zurück, gilt folgendes als vereinbart::

Bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor dem bestellten Termin sind 10 % der vertraglich festgelegten Miete fällig, bei Rücktritt bis zu 8 Tagen 60 % und bei Rücktritt weniger als 3 Tagen vor dem Termin, wird die volle Miete sofort fällig. Läßt der Mieter das Zelt nicht in der Größe, die im Mietvertrag vereinbart ist, aufstellen, so ist dennoch der vereinbarte Gesamtpreis dem Vermieter zu zahlen. Wird das Zelt nicht solange wie im Mietvertrag angegeben benötigt und auf Veranlassung des Mieters früher abgebaut, so ist ebenfalls die vereinbarte Miete in voller Höhe zu zahlen.

 

9. Mündliche Abmachung

Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit.  Vorstehende Vereinbarung, von welcher der Vermieter sowie der Mieter je eine Ausführung erhalten, wird beiderseits anerkannt.

 

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.