Vorstandschaft

Vorstandschaft:

1.  Vorsitzender: Reinhard Graf
2. Vorsitzender: Jürgen Wölfl
Schatzmeister: Gabi Fruth
Schriftführer: Wera Baron
Beisitzer: Anita Probst
Heinrich Baron
Tabita Pleisteiner
Heike Metzner
Carola Wölfl
Kassenprüfung: Helmut Gebhard
Rainer Probst
Festzugleitung: Albert Pleisteiner
 

von links nach rechts: Heinrich Baron, Wera Baron, Tabita Pleisteiner, Albert Pleisteiner, Heike Metzner, Birgit Braun, Jürgen Wölfl, Gabi Fruth, Reinhard Graf, Helmut Gebhard, Corina Brandl, Carola Wölfl, Rainer Probst, Diana Schön.

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Satzung

der

Pferdefreunde ‘St. Georg’ Hausen e.V.

vom 28.02.1986

 

 

Geändert am: 25.11.1995; 20.06.1997; 06.07.2001

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen ‘Pferdefreunde St. Georg Hausen’ und hat seinen Sitz in Hausen, Gemeinde Ursensollen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins ‘Pferdefreunde St. Georg, Hausen, e.V.’.

 

§ 2

Sinn und Zweck

 

Sinn und Zweck des Vereins ist neben der Brauchtumspflege in Form des Georgi-Ritts in Hausen die Förderung des Pferdesports.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ebenso können juristische Personen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Verbände und Vereinigungen Mitglied werden.

 

§ 4

Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluß.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluß. Gegen die Ausschließung kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über den Ausschluß entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 5

Beitrag

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 


 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Revisoren und die Entlastung der Vorstandschaft

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

c) die Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer

d) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages

e) die Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes

f)  Satzungsänderung

g) Ernennung zum Ehrenmitglied

h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Festzugleiter und mindestens zwei Beisitzern.

Vorstand gemäß §26 BGB:

Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende erledigt die Geschäfte des Vereins und hat die Beschlüsse zu vollziehen.

Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende kann bis zu einem Betrag von 300,00 DM  Rechtsgeschäfte ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes abschließen.

 

§ 9

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§10

Schatzmeister

 

Der Schatzmeister hat für die rechtzeitige Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes, die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel, die Erstellung der finanziellen Rechenschaftsberichte und für die rechtzeitige Einhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.

 

§ 11

Kassen- und Rechnungsprüfer

 

Die Kassen- und Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Schatzmeisters. Vom Ergebnis der Prüfung haben sie dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung Nachricht zu geben.

 

§ 12

Schriftführer

 

Der Schriftführer erledigt den anfallenden Schriftverkehr des Vereins. Über die Sitzungen hat er eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 13

Festzugleiter

 

Der Festzugleiter entscheidet über den Ablauf des Georgiritts.

 


 

§ 14

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder und Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen.

Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Amberger Zeitung.

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende den Vorstand auch mit einer kürzeren Frist mündlich einladen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.

 

Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung wiederholt. Die Beschlußfähigkeit besteht dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt 2 Jahre ebenso für die Rechnungs- und Kassenprüfer.

 

§ 15

Ehrenmitgliedschaft

 

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 16

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Auflösungsfall oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ursensollen, welche es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.