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Über uns

Emil Ammann, Urs Bollinger, Peter K. Rüegg und Walter Vogel haben am 6.6.2009 in Solothurn den Verein QGP gegründet.

Auszug aus den Statuten: "Der Verein bezweckt die Förderung der Gesellschaft der Partner von Patchwork und Quilt begeisterten Frauen. Namentlich organisiert der Verein während bedeutenden Patchwork- und Quiltveranstaltungen alternative Ausflüge und Anlässe aller Art (vornehmlich kulturelle, gesellige, kulinarische, sportliche etc.) für die Partner der Patchwork und Quilt begeisterten Frauen. Der Verein unterhält über seine Tätigkeit eine Website."

Weiter unten findest Du den ganzen Wortlaut unserer Statuten:
 


Mitglied werden

Wir laden Sie/Dich ein, Mitglied in unserem Verein zu werden.
Sende folgende Informationen an info@qgp.ch

Inhalt des E-Mails:

Ich möchte gerne Mitglied werden.
Vorname, Name, Adresse, PLZ, Ort, Telefonnummer, EMAIL ADRESSE



Vereins Statuten

Verein Quilt geprüfter Partner (QGP) mit Sitz in Mönchaltorf

1. Name, Sitz und Domizil
Unter dem Namen „Verein Quilt geprüfter Partner (QGP)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Mönchaltorf. Das Domizil des Vereins befindet sich an der Privatadresse des jeweiligen Präsidenten.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Gesellschaft der Partner von Patchwork und Quilt begeisterten Frauen. Namentlich organisiert der Verein während bedeutenden Patchwork- und Quiltveranstaltungen alternative Ausflüge und Anlässe aller Art (vornehmlich kulturelle, gesellige, kulinarische, sportliche etc.) für die Partner der Patchwork und Quilt begeisterten Frauen. Der Verein unterhält über seine Tätigkeit eine Website.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Er beträgt maximal CHF 50 (Schweizer Franken fünfzig). Für konkrete Ausflüge und Anlässe erhebt der Verein Kostenbeiträge der Teilnehmer. Die Höhe des Kostenbeitrages setzt die mit dem Ausflug und/oder Anlass beauftragte Person fest. Grundsätzlich werden bei solchen Veranstaltungen Vereinsmitglieder gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt behandelt. Allfällige Überschüsse oder Defizite aus Veranstaltungen fliessen in die Vereinskasse bzw. werden von der Vereinkasse getragen. Im Weiteren kann sich der Verein auch aus Spenden und dergleichen finanzieren.

4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist mündlich oder schriftlich dem Präsidenten mitzuteilen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen einberufen.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zum voraus schriftlich per Post oder per Email eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Auflösung des Vereins
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg per Post oder per Email gefasst werden.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, die mehrere Funktionen haben kann, nämlich
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Finanzchef
e) Kreativ Direktor
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten und auf Antrag eines anderen Vorstandsmitgliedes einberufen. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg per Post oder Email gefasst werden.

10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Solange kein Mitgliederbeitrag von den Mitgliedern eingefordert wird, entfällt die Funktion der Revisoren.

11. Unterschrift
Der Verein wird durch die Unterschrift der Vorstandes verpflichtet. Der Vorstand legt die Zeichnungsberechtigungen ihrer Mitglieder fest.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit drei Viertel Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt ein allfälliges Vereinsvermögen an den Verein patCHquilt oder wenn dieser nicht mehr existieren sollte, an einen Verein der einen gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein patCHquilt verfolgt.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Solothurn, 6. Juni 2009

Die Gründer:  (Original unterzeichnet am 24.10.09)
 

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Urs Bollinger
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Peter K. Rüegg
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Emil Ammann
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Walter Vogel