Ganz kurz: Das Prinzip der Berechnung des Ehegattenunterhalts
Wer sich schon einmal mit Unterhaltsrecht beschäftigt
hat weiß, dass die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer
Tabelle erfolgt. Einzelne Oberlandesgerichte haben dazu abweichende
oder ergänzende Richtlinien erlassen. So gelten in Baden-Württemberg
die Richtlinien der Süddeutschen Oberlan¬desgerichte
und zusätzlich die Richtlinien des OLG Karlsruhe. Zunächst
möchten wir ganz kurz das Grundprinzip der Unterhaltsberechnung
darstellen. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass
die Mutter die Kinder versorgt und Unterhalt verlangt. Um
die Sache nicht gleich zu Beginn zu verkomplizieren, sollen
im ersten Schritt die Kinder schon groß sein, so dass
die Mutter zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.
Sie hat dann eine Erwerbsobliegenheit.
Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung ist das Familieneinkommen,
das die ehelichen Verhältnisse geprägt
hat. Man kann auch sagen, dass der Lebensstandart vor der
Trennung zugrunde gelegt wird. Steht dieses Einkommen fest,
wird das bereinigte Einkommen berechnet.
Das ist das, war übrig bleibt, wenn (in unserem Fall
beim Vater) die Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen
sind sowie sonstige besondere Ausgaben, z. B. berufliche Aufwendungen
oder Ratenzahlungen für Schulden.
Angenommen
Klaus X hat ein bereinigtes Einkommen von 1.500.- € (der
Betrag, den er nach der Düsseldorfer Tabelle für
die Kinder zu zahlen hat ist schon abgezogen). Gabi X hat
eine Teilzeitstelle und verfügt über ein bereinigtes
Einkommen von 600.- €. Beides zusammen ergibt das die
ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkommen
von 2.100.- €. Auch wenn Gabi ihre Berufstätigkeit
erst nach der Trennung aufgenommen hat, geht man davon aus,
dass ihr jetziges Einkommen schon die ehelichen Verhältnisse
geprägt hat. Die Gerichte unterstellen einfach, dass
die frühere Hausfrauentätigkeit von Gabi so viel
wert war, wie sie jetzt verdient.
Für die weitere Berechnung kommt es darauf an, wo Gabi
lebt. Wohnt sie im Bereich der Süddeutschen Oberlandesgerichte,
also etwa in Baden-Württemberg oder in Bayern, so gilt
der Halbteilungsgrundsatz. Das heißt Gabi steht die
Hälfte dieses Familieneinkommens zu. Allerdings billigen
die Oberlandesgerichte, welche den Halbteilungsgrundsatz anwenden,
den Ehegatten, die arbeiten (und nicht etwa von Dividenden
oder Zinsen leben) einen Erwerbstätigkeitsbonus von 10%
zu. Er wird vom Erwerbseinkommen abgezogen. Was dann übrig
bleibt wird geteilt. Damit verringert sich in unserem Fall
das Familieneinkommen um 210.- €.
Es ergibt
sich dann folgende Rechnung:
Bereinigtes
Einkommen von Klaus:
abzügl. 10 %
Summe
Bereinigtes
Einkommen von Gabi
abzügl. 10 %
Summe
berücksichtigungsfähiges
Einkommen insges.
(1,350 + 540.- €)
Gabi
steht zu ½
abzügl. eigenes Einkommen
Unterhaltsanspruch
von Gabi
|
1.500.-
€ -
150.- €
1.350.- €
600.- €
- 60.- €
540.- €
1.890.- €
945.- €
- 540.- €
405.- €
|
In den
Regionen, in denen nur nach der Düsseldorfer Tabelle
vorgegangen wird, etwa in Nordrhein-Westfalen, wird etwas
anders gerechnet. Hier stehen Gabi 3/7 des Familieneinkommens
zu, also 3/7 von 2.100.- €, somit 900.- €. Da sie
600.- € eigenes Einkommen hat, kann sie von Klaus noch
300.- € verlangen. Das wäre ihr Unterhaltsbedarf.
Denn hier wird kein Erwerbstätigkeitsbonus berücksichtigt.
Wenn
Gabi in Baden-Württemberg lebt und nicht in Nordrhein-Westfalen
hat sie Glück.
Weiter
mit:
Ehegattenunterhalt von Alleinerziehenden
Neues Urteil des Bundesgerichtshofes Unterhaltsanspruch
trotz neuem Partner (stern.de vom 11.5.04)