Familienrecht

 

Ganz kurz: Das Prinzip der Berechnung des Ehegattenunterhalts


Wer sich schon einmal mit Unterhaltsrecht beschäftigt hat weiß, dass die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Einzelne Oberlandesgerichte haben dazu abweichende oder ergänzende Richtlinien erlassen. So gelten in Baden-Württemberg die Richtlinien der Süddeutschen Oberlan¬desgerichte und zusätzlich die Richtlinien des OLG Karlsruhe. Zunächst möchten wir ganz kurz das Grundprinzip der Unterhaltsberechnung darstellen. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass die Mutter die Kinder versorgt und Unterhalt verlangt. Um die Sache nicht gleich zu Beginn zu verkomplizieren, sollen im ersten Schritt die Kinder schon groß sein, so dass die Mutter zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Sie hat dann eine Erwerbsobliegenheit.

Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung ist das Familieneinkommen, das die ehelichen Verhältnisse geprägt hat. Man kann auch sagen, dass der Lebensstandart vor der Trennung zugrunde gelegt wird. Steht dieses Einkommen fest, wird das bereinigte Einkommen berechnet. Das ist das, war übrig bleibt, wenn (in unserem Fall beim Vater) die Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen sind sowie sonstige besondere Ausgaben, z. B. berufliche Aufwendungen oder Ratenzahlungen für Schulden.

Beispiel:
Die Familie X hat zwei Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren. Klaus X ist vor 2 Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Was bekommt seine Frau Gabi X an Unterhalt?

Angenommen Klaus X hat ein bereinigtes Einkommen von 1.500.- € (der Betrag, den er nach der Düsseldorfer Tabelle für die Kinder zu zahlen hat ist schon abgezogen). Gabi X hat eine Teilzeitstelle und verfügt über ein bereinigtes Einkommen von 600.- €. Beides zusammen ergibt das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkommen von 2.100.- €. Auch wenn Gabi ihre Berufstätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen hat, geht man davon aus, dass ihr jetziges Einkommen schon die ehelichen Verhältnisse geprägt hat. Die Gerichte unterstellen einfach, dass die frühere Hausfrauentätigkeit von Gabi so viel wert war, wie sie jetzt verdient.

Für die weitere Berechnung kommt es darauf an, wo Gabi lebt. Wohnt sie im Bereich der Süddeutschen Oberlandesgerichte, also etwa in Baden-Württemberg oder in Bayern, so gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das heißt Gabi steht die Hälfte dieses Familieneinkommens zu. Allerdings billigen die Oberlandesgerichte, welche den Halbteilungsgrundsatz anwenden, den Ehegatten, die arbeiten (und nicht etwa von Dividenden oder Zinsen leben) einen Erwerbstätigkeitsbonus von 10% zu. Er wird vom Erwerbseinkommen abgezogen. Was dann übrig bleibt wird geteilt. Damit verringert sich in unserem Fall das Familieneinkommen um 210.- €.

Es ergibt sich dann folgende Rechnung:

Bereinigtes Einkommen von Klaus:
abzügl. 10 %
Summe

Bereinigtes Einkommen von Gabi
abzügl. 10 %
Summe

berücksichtigungsfähiges Einkommen insges.
(1,350 + 540.- €)

Gabi steht zu ½
abzügl. eigenes Einkommen

Unterhaltsanspruch von Gabi

1.500.- € -
150.- €
1.350.- €

600.- €
- 60.- €
540.- €


1.890.- €


945.- €
- 540.- €

405.- €

In den Regionen, in denen nur nach der Düsseldorfer Tabelle vorgegangen wird, etwa in Nordrhein-Westfalen, wird etwas anders gerechnet. Hier stehen Gabi 3/7 des Familieneinkommens zu, also 3/7 von 2.100.- €, somit 900.- €. Da sie 600.- € eigenes Einkommen hat, kann sie von Klaus noch 300.- € verlangen. Das wäre ihr Unterhaltsbedarf. Denn hier wird kein Erwerbstätigkeitsbonus berücksichtigt.

Wenn Gabi in Baden-Württemberg lebt und nicht in Nordrhein-Westfalen hat sie Glück.


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