4. Vorschuss
Gemäß
§ 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und
voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen
Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht
ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung
weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.
5. Einlegung von Rechtsmitteln
und Rechtsbehelfen
Zur
Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist
der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten
Auftrag schriftlich erhalten und angenommen hat. Meldet sich der Mandant nicht
auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes, bleibt der Rechtsanwalt
untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit
erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
6. Fotokopien und Abschriften
Die
Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen
des Rechtsanwalts.
7. Kostenerstattung
Arbeitsgericht in 1. Instanz Der
Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in
erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch
besteht.
8. Ausländisches Recht,
Übersetzungen
Bei
der Anwendung ausländischen Rechts wird die Haftung der beauftragten
Rechtsanwälte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen; dies gilt
nicht für sog. supranationales Recht. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit
ausländischen Auftraggebern in Deutsch, Englisch oder Französisch. Etwaige
Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet
nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder
seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon
unberührt.
9. Telefonische Auskünfte
Telefonische
Auskünfte des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
10. Aufbewahrung der Handakten Die
Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe
von Handakten erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
11. Haftungsbeschränkung Die
Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes wird für alle Fälle leichter
Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 EUR beschränkt. Unberührt
bleibt eine weitergehende Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes oder seiner
Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Im
Einzelfall kann bei einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko gegen eine
zusätzlich vom Mandanten zu übernehmende Versicherungsprämie eine höhere
Einzelfallversicherung abgeschlossen werden. Der Mandant hat ein entsprechendes
Verlangen schriftlich zu stellen.