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4. Vorschuss
Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

5. Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag schriftlich erhalten und angenommen hat. Meldet sich der Mandant nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.

6. Fotokopien und Abschriften
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

7. Kostenerstattung Arbeitsgericht in 1. Instanz
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

8. Ausländisches Recht, Übersetzungen
Bei der Anwendung ausländischen Rechts wird die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen; dies gilt nicht für sog. supranationales Recht. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch, Englisch oder Französisch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

9. Telefonische Auskünfte
Telefonische Auskünfte des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

10. Aufbewahrung der Handakten
Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

11. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes wird für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 EUR beschränkt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Einzelfall kann bei einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko gegen eine zusätzlich vom Mandanten zu übernehmende Versicherungsprämie eine höhere Einzelfallversicherung abgeschlossen werden. Der Mandant hat ein entsprechendes Verlangen schriftlich zu stellen.

12. Verjährung
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen die beauftragten Rechtsanwälte drei Jahre nach Beendigung des Auftrags. http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf

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