Psychotherapie ist eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ist eine psychotherapeutische Behandlung notwendig, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Welche Voraussetzungen dies sind, wird im Folgenden erläutert.
Wer darf sich als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin bezeichnen?
Seit dem Psychotherapeutengesetz, das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, darf sich Psychotherapeut oder Psychotherapeutin nur noch nennen, wer
nach einem Universitätsstudium der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik eine dreijährige Vollzeit- oder fünfjährige
Teilzeitausbildung in Psychotherapie abgeschlossen hat. Damit ist ausgeschlossen, dass Psychotherapie von Personen durchgeführt wird, die dafür nicht ausgebildet sind.
Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten
Patienten können mit ihrer Krankenversicherungskarte direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen. Während oder am Ende der bis zu 5
diagnostischen Sitzungen (sog. probatorische Sitzungen), die jeder Psychotherapie vorausgehen, muss ein somatischer Befund durch einen Haus- oder Facharzt erhoben werden, damit eventuelle körperliche Erkrankungen
bei der psychotherapeutischen Behandlung berücksichtigt werden können bzw. körperliche Erkrankung als Ursache für die psychische Störung ausgeschlossen werden kann.
Wie wird eine Psychotherapie beantragt?
Während der 5 diagnostischen Sitzungen in der Verhaltenstherapie wird abgeklärt, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der vorliegenden
psychischen Störung Erfolg versprechend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut tragfähig ist. Es wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien
wird aufgeklärt.
Sollte ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine Langzeittherapie beantragt. Die Entscheidung über die Kostenübernahme
erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.
Dauer und Umfang der Behandlung
Der Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung beträgt derzeit bei Verhaltenstherapien höchstens 80 Sitzungen á 50 Minuten. Die
tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Grenze liegen.
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