Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der AGB definiert.
1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Dienstvertrages
Die Angebote, Leistungen und Lieferungen von Klaus Huber (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme
der Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Durch Unterzeichnung des Dienstvertrages unterbreitet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages und ist an sein Angebot für die Dauer von 3 Wochen nach Eingang
des Dienstvertrages beim Auftragnehmer gebunden, insofern im Angebot keine andere Frist vermerkt ist.
Der Auftrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Vertrages innerhalb der Frist schriftlich bestätigt oder mit der tatsächlichen Ausführung der Leistungen beginnt.
Angebote vom Auftragnehmer sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer kann den Vertragsabschluss von der Vorlage eines schriftlichen Vollmachtsbeweises, einer Vorauszahlung bzw.
Bürgschaftserklärung einer deutschen Bank abhängig machen.
2. Art und Umfang der Dienstleistung
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im mit dem Auftraggeber geschlossenen Dienstvertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik.
Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Dienstvertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
3. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Dienstvertrages erbrachten, verkörperten
Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Dienstvertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
4. Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig
und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Dienstvertrag.
5. Vergütung
Eine im Dienstvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand* wird gesondert vergütet.
Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form
des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
Ein im Dienstvertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger
Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer Rechnung.
Gegen die Ansprüche vom Auftragnehmer kann der Auftraggeber mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus dem selben Vertragsverhältnis resultieren wie diejenigen Ansprüche, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegengesetzt wird.
Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Dienstvertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.
6. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 1 DÜG p.a. zu verlangen. Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen
Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus den ihm obliegenden Leistungen geltend machen, wenn sich dieser
mit Zahlung der geschuldeten Entgelte im Verzug befindet und Auftragnehmer den Auftraggeber unter Fristsetzung gemahnt hat und auf die Folgen der Kündigung und das Zurückbehaltungsrecht hingewiesen hat.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
7. Qualitative Leistungsstörung
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb
angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die
vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen
Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des
Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für
ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des
Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn
ohne Interesse sind.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Schutzrechtsverletzung
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch
beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Wesentlichen der
vereinbarten Dienstleistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem
Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er diese Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages
zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.
Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 7.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung
nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Dem
Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zulasten des Auftragnehmers. Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
So weit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Sonstige Haftung
Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7 für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte im Hinblick auf die Veröffentlichung in Druckerzeugnissen bzw. im Internet. Der Auftraggeber übernimmt hierfür die
alleinige Verantwortung.
Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, eine schriftliche Freigabe vor Drucklegung bzw. Veröffentlichung im Internet durch den Auftraggeber zu verlangen.
Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden, sowie für positive Forderungsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss wie folgt:
Für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag.
Für Vermögensschäden höchstens bis zu 10 % der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche
aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Dienstleistung an Vollkaufleute ist die Haftung jedenfalls auf den vorhersehbaren, nachgewiesenen Schaden begrenzt. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur
für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt
diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
10. Änderung der Dienstleistung
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht
durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung des
Änderungsverlangens erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den
Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum,
geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich
zu dokumentieren.
Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die
Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der
Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer seine von der
Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der
Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach
Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten nach Ziffer 11.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 11.1 schuldhaft innerhalb
einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht
an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
12. Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart
ist.
13. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch
solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
15. Gerichtsstandsvereinbarung
Gegenüber vollkaufmännischen Kunden gilt der Sitz vom Auftragnehmer als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Ebenso gilt dies gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Begriffsbestimmungen:
CISG
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods).
Datensicherung
Ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme,
einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen
Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter
Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung
der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Datenverlust
Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.
Materialaufwand
Aufwendungen des Auftragnehmers für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung.
Nebenkosten
Aufwendungen des Auftragnehmers, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten.
Nutzungsrechte
Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt.
Reisekosten
Aufwendungen des Auftragnehmers für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, sofern ungleich zum Dienstsitz, die im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den Personaleinsatz sind.
Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.
Schriftform
Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form.
Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.