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Rechte und Pflichten des Ersthelfers

 

Das schöne an einem Rechtstaat ist, dass man sich sicher sein kann, das alles mit rechten Dingen und nicht willkürlich zugeht. Um einer Willkür vorzubeugen, ist aber die Dokumentation und Beurteilung einer Situation durch unabhängige Dritte notwendig. Diese sind normalerweise die Gerichte, vertreten durch die Staatsanwaltschaften und diese durch die Polizei.

Die meisten Hilfeleistungen finden statt, ohne dass eine Gefahr für den Helfer droht oder dieser eine rechtswidrige Tat begehen muss. Trotzdem kann es sein, dass die Polizei die Personalien des Helfers aufnehmen möchte. Im Normalfall geschieht dies, um den Helfer später als Zeugen befragen zu können.

Kommt es aber im Verlauf einer Hilfeleistung zu einer rechtswidrigen Tat, dann wird von der Polizei selbst dann ermittelt, wenn Ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann oder ein Vorwurfs (z.B. Sachbeschädigung) später nicht weiter verfolgt wird (z.B. wegen rechtfertigenden Notstands).

Nehmen Sie es gelassen und stellen Sie sich, falls notwendig, als Zeuge zur Verfügung.

 

 

Rechte des Ersthelfers

 

Der Helfer hat Rechte. Diese sind sogar sehr weitreichend.

Der Ersthelfer ist vor Strafverfolgung geschützt, falls er eine strafbare Handlung begeht, die ausschließlich dem Zweck dient, ein höheres Rechtsgut (z.B. Leben, Gesundheit, Sachwerte von bedeutendem Ausmaß) zu schützen.

Das kann je nach den Umständen sogar eine Körperverletzung sein. Wenn ein Täter vom Opfer nicht ablässt, obwohl der Helfer den Täter dazu auffordert, kann der Täter für einen Schaden, den ihm der Helfer bei der Verteidigung des Opfers zufügt, den Helfer nicht zur Verantwortung ziehen.

In jedem Fall muss das angewendete Hilfsmittel (= normalerweise rechtswidriges Verhalten) angemessen sein. Übertriebene Maßnahmen können zu einer Bestrafung führen, sofern der Umstand, dass weniger rechtswidrige Handlungen ebenfalls zum Ziel geführt hätten, dem Helfer bewusst sein konnte.

Wenn Sie vorsichtig und umsichtig handeln, lassen sich aber die meisten Schäden vermeiden.

 

Diese Vorschriften gelten in ...

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Notwehr, Notstand (StGB)

Repubblica Italiana

Italia: Difesa legittima (Codice penale)

Republik Österreich

Österreich: Entschuldigender Notstand (StGB)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Strafbarkeit (Strafgesetzbuch)

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Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Strafgesetzbuch

   
 

§ 32 StGB: Notwehr

 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr

 

Überschreitet der Täter1 die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

__________

1 Anmerkung: Mit „Täter” ist in diesem Zusammenhang der Ersthelfer gemeint

 

§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

§ 35 StGB: Entschuldigender Notstand

 

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

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Repubblica Italiana

Italia: Codice penale, Libro I/Titolo III: DEL REATO

   
 

Art. 52 Difesa legittima

 

Non è punibile chi ha commesso il fatto, per esservi stato costretto dalla necessità di difendere un diritto proprio od altrui contro il pericolo attuale di una offesa ingiusta, sempre che la difesa sia proporzionata all'offesa.

Nei casi previsti dall'articolo 614, primo e secondo comma, sussiste il rapporto di proporzione di cui al primo comma del presente articolo se taluno legittimamente presente in uno dei luoghi ivi indicati usa un'arma legittimamente detenuta o altro mezzo idoneo al fine di difendere: a) la propria o altrui incolumità; b) i beni propri o altrui, quando non vi è desistenza e vi è pericolo d'aggressione.

La disposizione di cui al secondo comma si applica anche nel caso in cui il fatto sia avvenuto all'interno di ogni altro luogo ove venga esercitata un'attività commerciale, professionale o imprenditoriale.

   
   

Republik Österreich

Österreich: Strafgesetzbuch

   
 

§ 10. Entschuldigender Notstand

 

(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden

Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat

drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden

soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen

Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung

anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu

bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem

Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe

bedroht ist.

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Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Strafgesetzbuch (1.4.2009); Erstes Buch, Erster Teil, Zweiter Titel: Strafbarkeit

   
 

Art. 13

 

(1) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

(2) Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

   
 

Art. 14

 

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäßig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

   
 

Art. 15

 

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

 

 

 

Art. 16

 

(1) Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

(2) Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

   
 

Art. 17

 

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmäßig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

   
 

Art. 18

 

(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete

Gut preiszugeben.

(2) War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

   

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Eigenschaden des Ersthelfers

 

Im Eifer des Gefechtes kann es zu einem Schaden des Ersthelfers kommen.

Wer aber haftet für diesen Schaden? Die Antwort kann nicht pauschal erfolgen und muss unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände gegeben werden.

Sachschäden und Materialverbrauch

Ein Ersthelfer verbraucht vielleicht Material (z.B. Verbandzeug, Warndreieck, Decke), Zeit und erleidet u.U. Sachschäden am seinem Fahrzeug, Kleidung usw.

Zeit: wird in aller Regel nicht entschädigt. Dies ist ärgerlich, wenn es sich um Arbeitszeit handelt, oder man auf dem Weg zu einer bezahlten Veranstaltung ist.

Material: Verbrauchtes Material können Sie sich vom Opfer bzw. dessen (Haftpflicht-) Versicherung erstatten lassen =>  Dokumentation!

Sachschäden: Schäden an Kleidung, Fahrzeugen usw. können Sie vom Opfer bzw. dessen (Haftpflicht-) Versicherung erstatten lassen =>  Dokumentation!

Körperschäden, Verletzungen des Helfers

Verletzt sich der Helfer bei einer Hilfeleistung, so besteht Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. zuständige Behörde, auf deren Gebiet die Hilfeleistung und damit die Verletzung passiert. Bei Verletzungen, bei denen es möglicherweise zu einer Übertragung von Infektionserregern auf den Helfer gekommen ist, sollte so schnell wie möglich eine ärztliche Untersuchung des Helfers durchgeführt werden. Bei dieser Untersuchung sollte auf den Umstand, dass ein Kontakt mit Blut eines Verletzten stattgefunden hat, hingewiesen werden. Der Arzt kann dann eine Untersuchung des Opfers veranlassen, um eine Infektion auszuschließen oder die Quelle zu bestätigen.
Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Opfer bleiben davon unberührt.
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht der Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Heimatlandes sogar bei Schäden, die dem Helfer im Ausland bei einer Hilfeleistung passiert sind.

Dokumentation

Sie sollten an der Unglücksstelle die Personalien der Person, der Sie Hilfe geleistet haben, feststellen (lassen). Dokumentieren Sie Zeit, Datum und Ort, sowie Ihre Maßnahmen und das verbrauchte Material.

Idealerweise haben Sie einen Zeugen für Ihren Schaden oder das Ereignis. Hierzu eignet sich besonders die Polizei, die Ihnen auch bei der Feststellung der Personalien behilflich sein wird.

Je größter der Schaden, desto genauer sollten Sie dokumentieren. Dies gilt im Besonderen bei Körperschäden, Verletzungen des Ersthelfers.

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Versicherung des Helfers gegen Schäden

 

Der Staat (also wir alle) möchte, dass im Notfall geholfen wird. Er schafft einen, durch Gesetze und Vorschriften geregelten Raum, in dem Schäden reguliert und Ansprüche eines, bei der Hilfeleistung verletzten Ersthelfers abgegolten werden.

Die Umsetzung (Inanspruchnahme von Leistungen) setzt allerdings einen Antrag voraus und nicht immer2 kann damit gerechnet werden, dass die beteiligten Personen des Rettungsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Notarzt, Sanitäter) über die gesetzlichen Bestimmungen und Ansprüche des Helfers bescheid wissen.

 

Diese Vorschriften gelten in ...

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

Repubblica Italiana

Italia: ---

Republik Österreich

Österreich: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: ---

   

 

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

 

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

   
 

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

 

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

[...]

12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,

13. Personen, die

a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,

[...]

 

Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

   
   

Repubblica Italiana

Italia

   
 

Informazioni seguiranno a breve.

   
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Republik Österreich

Österreich: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

   
 

§ 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:

 

[...]

 

2. bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten, bei der Heranziehung zu Blutspenden oder bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht;

 

[...]

 

(2) Wird durch eine im Abs. 1 angeführte Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (§ 177) gleichzustellen.

(3) Den im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.

(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist, die ihren Wohnsitz im Inland hat.

(5) § 175 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.

   
   

Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz:

   
 

Informationen zum Versicherungsschutz in der Schweiz erhalten Sie demnächst an dieser Stelle.

   
   

 

2 Es ist sogar davon auszugehen, dass so gut wie niemand diese Vorschriften und die regulierenden Stellen kennt und der verletzte Ersthelfer seine privaten Versicherungen zum Schadenersatz heranzieht (Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung). Das aber ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

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Opferschutz

 

Droht unmittelbare Gefahr, ist der Notruf 112 zu wählen!

 

Wenn es aber zu einem Übergriff, zum Beispiel auf einen Helfer, gekommen ist, dann gibt es Hilfsangebote für die Opfer.

Diese Angebote gibt es in ...

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Opferschutz

Repubblica Italiana

Aiuto alle vittime

Republik Österreich

Österreich: Opferschutz

Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Opferschutz

 

 

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Opferschutz

   
 

Opferschutz ist in Deutschland amtlich und privat abgedeckt

 

Opfer von Gewalttaten bekommen erste und fachkundige Auskunft zum Opferschutz bei der Polizei. Weitergehende Beratung bietet beispielsweise der Weisse Ring, eine gemeinnützige Opferschutzorganisation, die deutschlandweit vertreten ist. Der Weisse Ring unterhält ein Informationstelefon, Telefon (0 18 03) 34 34 34 *, an dem Opfern direkt geholfen und diese an Ansprechpartner vor Ort vermittelt werden können.

In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften und Regelwerke, die dem Schutz und der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten gewidmet sind:

  • Beratungshilfegesetz
    (Das Gesetz über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringen Einkommen)

  • Opferanspruchssicherungsgesetz
    (Das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten)

  • Opferschutzgesetz
    (Das 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung im Strafverfahren)

  • Opferentschädigungsgesetz
    (Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Bemessung nach Bundesversorgungsgesetz)
    Leistungen nach dem Gesetz: Krankenhaus- und Arztbehandlung, Rehabilitation, Unterhaltshilfe, Rente, Pflegegeld, u.a.m.
    Frist für Anträge auf Leistungen: baldmöglichst
    Einreichung des Antrags bei: Landesversorgungsamt
    Weitere Informationen und eine Broschüre (Bestell-Nr. A719) zum Opferentschädigungsgesetz gibt es bei:
    Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
    Referat Öffentlichkeitsarbeit
    Postfach 500
    53105 Bonn
    Telefon (0 18 05) 15 15 10 **
    Telefax (0 18 05) 15 15 11 **

* 0,09 Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunk werden abweichend tarifiert;
** 0,12 Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunk werden abweichend tarifiert

   
   

Repubblica Italiana

Italia: Aiuto alle vittime

   
 

Aiuto per le donne

 

Pagina Web: www.aiutodonna.it

Puoi telefonare al numero 035.212933 dal lunedi al venerdi dalle 9.30 alle 12.00 oppure mercoledi e giovedi dalle 15.00 alle 17.00

   
   

Republik Österreich

Österreich: Opferschutz

   
 

Offizielles Portal für den Opferschutz in Österreich

 

Webseite (help.gv.at)

Auf dieser Seite sind auch Formulare zur Anforderung von Hilfe verfügbar.

 

Opfernotruf: 0800/112 112 ****

Frauenhelpline gegen Männergewalt: 0800/222 555 ****

**** kostenfrei innerhalb Österreichs

   
   

Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Opferschutz

   
 

Opferschutz nach dem Opferhilfegesetz ist Aufgabe der Kantone

 

In Eilfällen hilft Ihnen die Polizei (Notruf 112).

 

In der Schweiz gibt es das Opferhilfegesetz (Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG), nach dem ein Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf Leistungen haben. Diese Leistungen umfassen auch die Beratung und Soforthilfe.

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Sozialabteilung Ihres jeweiligen Kantons.

 

 

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Pflichten des Ersthelfers

 

Es gibt keine Rechtsvorschrift3, die einen zwingt, Hilfe zu leisten. Wohl aber kann die Unterlassung von Hilfe bestraft werden. Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterlassenen Hilfeleistung.

Die von uns durchgesehenen Fälle von Verurteilungen wegen unterlassener Hilfeleistung beziehen sich sämtlich auf professionelle Helfer (Ärzte, Rettungsdienst, sonstige Amtspersonen) oder auf Täter. Eine Verurteilung eines Laien, der ihm zumutbare Hilfe nicht geleistet hat, haben wir nicht gefunden. Dennoch besteht die Verpflichtung, dann Hilfe zu leisten, wenn es Ihnen den Umständen nach zuzumuten ist.

Wann aber ist Hilfe zumutbar?

Hilfe muss ohne Gefahr für die eigene Gesundheit geleistet werden können und nur in solchem Umfang, wie es der Helfer kann.

Außerdem muss der potentielle Helfer die Notsituation überhaupt wahrnehmen können bzw. wahrgenommen haben. Viele Notlagen sind aber nicht eindeutig.

Ein weiterer, die Hilfeleistung hemmender Punkt ist der Anstand. Es ist nicht üblich, sich in fremder Leute Angelegenheiten einzumischen. Wer will schon, dass die Nachbarn bei einem lautstarken Streit zwischen Eltern und Kindern die Polizei rufen? Was aber, wenn dabei wirklich ein Mensch zu schaden kommen würde, was stünde anderntags in der Zeitung? Schwierige Entscheidungen, die nicht pauschal beurteilt werden können.

Neben dieser gesetzlich geregelten Pflicht gibt es noch moralische Aspekte. So gebieten es Anstand und Mitmenschlichkeit, einem in Not geratenen zu helfen. Theoretisch jedenfalls. Für Eigennützigkeit und Gefühlskälte kann man aber nicht bestraft werden, doch ist der Mensch ein helfendes Wesen.

Anstatt die Verpflichtung zur Hilfeleistung als Zwang des Staates aufzufassen, sollte sie uns ermuntern, öfter als schon bisher, auf vermeintlich Hilfebedürftige zuzugehen.

 

3 In der deutschen Straßenverkehrsordnung findet sich eine Pflicht zur Hilfeleistung in dem Sinne, dass nach einem Unfall jeder Beteiligte (auch Passanten?) anzuhalten, sich über die Folgen des Unfalls und Hilfe zu leisten habe.

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Diese Vorschriften gelten in ...

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Unterlassene Hilfeleistung

Repubblica Italiana

Italia: Omissione die soccorso

Republik Österreich

Imstichlassen eines Verletzten, Unterlassung der Hilfeleistung

Schweizerische Eidgenossenschaft

Unterlassung der Nothilfe

 

   

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB)

   
 

§ 323 c  Unterlassene Hilfeleistung

 

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erheblich eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

   

Repubblica Italiana

Italia: Codice penale

   
 

Art. 59, 9 Omissione di soccorso

 

Prevedere i seguenti delitti:

1. […]

9. omissione di soccorso, consistente nel fatto di chi, trovando taluno che sia o sembri inanimato o altrimento in pericolo di un danno grave alla persona ovvero essendone stato richiesto in modo attendibile, omette die prestare il soccorso necessario o di dare immediato avviso all’autorità publica. Prevedere la stessa pena per chi, trovando abbandonato o smarrito un fanciullo minore di anni 10, non presta soccorso o non dà l’avviso previsto nella precedente disposizione. Escludere l’obbligo del soccorso quando l’adempimento esporrebbe il soggetto a un danno significativo per l’incolumità fisica;

10. […]

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Republik Österreich

Österreich: Strafgesetzbuch

   
 

§ 94 StGB: Imstichlassen eines Verletzten

 
  1. Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  2. Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  3. Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.

  4. Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

   
 

§ 95 Unterlassung der Hilfeleistung

 
  1. Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

  2. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib und Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

   

Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Strafgesetzbuch

   
 

Art. 128 StGB: Unterlassung der Nothilfe

 

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

   
   

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Auskünfte und Hilfe bei Problemen

 

Wichtig ist immer eine gute Dokumentation.

Es gilt daher, bereits am Unfallort Notizen und Fotografien anzufertigen, sich Stichpunkte zum Geschehen und zu Zeugen (Autokennzeichen!) zu machen und vom Rettungsdienst (in der Regel von der Polizei) eine Bestätigung zu fordern. In solchen Fällen teilt die Polizei Ihnen ein Aktenzeichen mit, unter dem der Vorgang geführt wird.

In Fällen, in denen der Rettungsdienst vor Ort tätig wurde, gibt es immer auch Aufzeichnungen über den Vorgang beim jeweiligen Rettungsdienst. Dieser enthält aber nicht notwendigerweise Angaben zum geschädigten Ersthelfer. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Ersthelfer nicht wahrgenommen wurde. Machen Sie bei eigenen Schäden deshalb immer schon vor Ort auf sich aufmerksam!

 

Bei Fragen stehen auch wir Ihnen gerne zur Verfügung (siehe auch Beratung)

Telefon 00800 34778 243 *
Telefon +49 89 745015 106
Telefax +49 89 745015 190
E-Mail   dialog@de.gohelp.org

 

* kostenfrei

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SEITENINHALT

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Eigenschaden des Helfers

Versicherung des Helfers

Opferschutz

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1995-2009 Deutsche Gesellschaft für Erste Hilfe · Version 7.1.07 (Dezember 2008, rev. Mai 2009, rev. Juli 2009)
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