Einladung zur Jahreshauptversammlung 2023

Liebe Mitglieder und Freunde des RVH, die Jahreshauptversammlung über das Jahr 2023 des Reitvereins Hüttung e. V. findet am 23.02.2024 um 19 Uhr im Reiterstübchen der Reitanlage Pechstein in Hüttung statt. Zum Herunterladen der Einladung klickt bitte auf folgenden Link:

https://www.dropbox.com/scl/fi/o6gkpf9ke5ahz98g45kap/Einladung-JHV-f-r-2023-1.pdf?rlkey=4vdoyzyl5xa1fks2nymebvx3l&dl=0

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2022

Liebe Mitglieder und Freunde des RVH, die Jahreshauptversammlung über das Jahr 2022 des Reitvereins Hüttung e. V. findet am 19.03.2023 um 15 Uhr im Reiterstübchen der Reitanlage Pechstein in Hüttung statt. Für das leibliche Wohl wird mit Kaffee und Kuchen gesorgt 🙂 Bitte hier klicken zum Herunterladen der Einladung:

https://www.dropbox.com/s/4rjvs4vc7fz74em/Einladung%20JHV%20f%C3%BCr%202022.pdf?dl=0

Satzung

REITVEREIN HÜTTUNG e.V.

Vereinssatzung des Reitvereins Hüttung e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reitverein Hüttung e.V., mit Sitz in Rosental 3, 95152 Selbitz, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.  Der Verein ist Mitglied der Reit- und Fahrvereine Franken e.V. und durch diesen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Bayern und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Reitverein (RV) bezweckt:

            1.1.Die Gesundheitsforderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere           der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.

            1.2 Die Ausbildung von Reiter und Fahrer sowie Pferd in allen Disziplinen.

            1.3 Die Instandhaltung der Reitanlagen und der dazu notwendigen Einrichtungen                 sowie der Sportgeräte, soweit sie Eigentum des Vereins sind.

            1.4 Die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen                     Veranstaltungen, bzw. Teilnahme daran.

            1.5 Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten~ und                     Leistungssports aller Disziplinen.

            1.6 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als                                       Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes.

            1.7 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen              auf der Gemeinde und im Kreisreiterverband.

            1.8 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des          Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege                  der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

            1.9 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der                Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

            1.10 Die Förderung des therapeutischen Reitens und des Reitsports für Menschen                            mit Behinderung. 

2. Der Verein verfolgt einschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der aktuell gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7. Weiterhin wird die Förderung der Jugendpflege durch Angebote der Vereinsjugendarbeit in Form von Gruppenseminaren, Vorträgen, Kursen und regelmäßigen Jugendtreffen, die der gesundheitlichen sowie allgemeinen Bildung gem. § 11/8 des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendgesetz) dienen, bezweckt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder sind beitragsfrei. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Regionalverbände, Landesverbände und der FN.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt, oder ernsthaft gefährdet, oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden und Zuschüsse.

3. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Vereinsausschuss.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 10 Mitgliedern, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende volljährige Mitglied mit einer Stimme.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden

Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 

  • die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, 
  • die Wahl von zwei Kassen und Rechnungsprüfern,
  • die Jahresrechnung, 
  • die Entlastung des Vorstandes, 
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach §3 Abs.1 Satz 5, Abs.3 Satz 2 und §7 Abs.4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer,
  • der Kassenwart,
  • der Jugendwart,
  • der Sportwart.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende, oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt. Bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes bleibt dieser jedoch im Amt.

5. Unbeschadet des Absatzes 4 endet die Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden auch dann, wenn in einer ordentlichen, oder außerordentlichen, Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender, oder stellvertretender Vorsitzender, gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Im Innenverhältnis gilt:

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

Bankvollmacht haben der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. 

Über Geldbeträge ab einer Höhe von EUR 500 (i. W. fünfhundert) können stets nur folgende Personen gemeinsam verfügen, und zwar 

  • der erste Vorsitzende und der Kassenwart 
  • der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart
  • der erste und der stellvertretende Vorsitzende.

Über Kreditaufnahmen über EUR 1.000 (i.W. eintausend) entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Reiterjugend

1. Die Mitglieder bis 25 bilden die Reiterjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

2. Die Reiterjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie darf nicht gegen die Satzung, oder deren Sinn und Zweck, verstoßen.

3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt nach seinen Möglichkeiten seine Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.

4. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

§ 12 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

            a) den Vorstandsmitgliedern,

            b) den Beiräten,

            c) dem Reitstallbesitzer, wo der Verein seinen Sitz hat.

2. Die Aufgaben des Ausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Ausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Ausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Über die Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vorn Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 13 Rechtsordnung

1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist. Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.

2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:

  • Verwarnung,
  • Geldbußen,
  • zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein,
  • zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Selbitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

§ 15 Tierschutz

Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Tierschutzes und die aktuell gültigen Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenen Pflichten des Vereins ist der Sitz des Vereins.

2. Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Hof.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Februar 1998 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Hüttung / Selbitz, den 27. Februar 1998                                           Der Vorstand

Änderung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde überarbeitet und die Änderungen wurden in der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung am 20. Februar 2016 beschlossen. Die überarbeitete Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Hüttung / Selbitz, den 20. Februar 2016                                           Der Vorstand