Buch
Ihre Spezialisten im
Gesellschaftsrecht,
Handelsrecht und
Steuerrecht.

Gesellschaftsrecht I Wir sind hochspezialisiert im Gesellschaftsrecht

Heute ist die Wirtschaftsrechtskanzlei für ihre Mandanten erfolgreich, die durch Spezialwissen besticht.

Löffler. Rechtsanwälte beraten als Spezialisten im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Diese Rechtsgebiete sind besonders komplex.

Wer sind wir?

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei ist eine hochspezialisierte Rechtsanwaltsboutique. Wir verstehen uns als anwaltliche Dienstleister.

Wen beraten wir?

Unser Team spricht mit seinem Spezialwissen insbesondere Unternehmen und Unternehmer an.

Deshalb beraten wir die  Gesellschafter und Geschäftsführer und die GmbH selbst.

Wir vertreten die Aktiengesellschaft, die Aktionäre, den Vorstand und den Aufsichtsrat.

Darüber hinaus sind Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen und Vereinigungen, aber auch deren Mitglieder und Organe unsere Mandanten.

Auf Umstrukturierungen von Unternehmen, Umwandlungen wie Formwechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, Ausgliederungen etc. sind wir ebenso spezialisiert.

Ohne Steuerrecht gelingt keine vollständige Beratung im Gesellschaftsrecht. Wir fassen die gesellschaftsrechtliche und die steuerliche Beratung zusammen.


Hinweis zu unserer n e u e n Seite www.K1.de und post@K1.de

Unser Internetauftritt befindet sich derzeit in der Umbauphase. Unsere neue Homepage unter www.K1.de entsteht Schritt für Schritt. Die hiesige Seite wird als Rechtsprechungssammlung (z.B. Geschäftsführerabberufung aus wichtigem Grund oder Kündigung des Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund), sozusagen als Bibliothek weitergeführt.


Fachübergreifende Beratung

Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei setzt sich mit den Problemen unserer Mandanten fachübergreifend im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht auseinander. Denn heute wird besonders in unseren Beratungsgebieten die Rechts- und Steuerberatung fachübergreifend aus einer Hand nachgefragt. Daher können wir Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht sowie kooperierende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unseren Mandanten ein umfangreiches Spezialwissen im Unternehmensrecht und Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellen.

Wir sind insbesondere Praktiker

Wir greifen insbesondere auf die über 6.000 wesentlichen Gerichtsentscheidungen erstens des Bundesgerichtshof (BGH), zweitens der Oberlandesgerichte (OLG) und drittens der sonstigen Gerichte zu unseren Fachthemen zurück. Beschlüsse und Urteile sind auf unserer Homepage auch systematisch abrufbar. Über Suchbegriffe können Sie das von Ihnen gesuchte Urteil schnell finden.

Unter dem jeweiligen Problemkreis (beispielsweise Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
einer GmbH oder Haftung des VorstandsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Vorstands
) sind alle Entscheidungen Urteile besonders hilfreich nach deren Systematik inhaltlich sowie die Gerichtsurteile nach dem Urteilsdatum geordnet.

30 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht

Wir Experten wissen auch wie Unternehmer denken. Wir gewährleisten mit unserem Verständnis für unternehmerische Entscheidungen größtmögliche Lösungskompetenz bei der Bearbeitung unserer wirtschaftsrechtlichen Mandate.

Unser Leitspruch lautet:

Andere denken nach, wir denken vor.

Udo Lin­den­berg, Musiker

Erfurt I Thüringen I 2023 I deutschlandweite Beratung I Videokonferenzen

Gesellschaftsrecht

Aktuelle ausgewählte Entscheidungen

OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e

1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung.

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OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 – 7 U 242/24 e

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Verschulden trifft, also nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Partei ist hierbei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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BGH, Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 161/23

1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).

2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.

3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils mwN) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht begründet – und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.

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