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Geschrieben von WurstCase - 30.05.2024 14:47 - 2 Kommentar(e)
Wenn ein durch Z. 241 gekennzeichneter getrennter Geh- und Radweg durch Zusatzteichen für andere Verkehrsarten freigegeben ist, dürfen diese nur den Radwegteil befahren (Anlage 2 Rdnr. 20 Nr. 3 StVO). Aber was wenn der zu schmal ist? Pech gehabt?
Zusatzfrage: Angenommen statt eines Zusatzzeichens soll für Anwohnende jeweils eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Rad- und Gehwegteil sind durch Z. 295 getrennt. Müsste die AG dann zusätzlich auch das Über- bzw. Befahren des Z. 295 erlauben oder reicht eine Erlaubnis zum Befahren des getr. Geh- und Radweges?
Geschrieben von Fahrer2024 - 29.05.2024 23:31 - 3 Kommentar(e)
Hallo zusammen,
siehe Bild unten.
Ich biege in der Hauptverkehrsstraße nach links ab wenn die Ampel auf grün schaltet, so lange muss ich an der Haltelinie warten.
Hat das graue Auto dass rechts aus der Nebenstraße kommt (und sich gerade die Vorfahrt genommen hat) auch wirklich Vorfahrt? Gegenüber hat der silberne BMW das gleiche Problem wobei ihm hier scheinbar die Vorfahrt gelassen wird... Aber wie ist jetzt die Rechtslage?
Ich frage weil ich öfters die Situation habe dass aus dieser Nebenstraße Autos kommen und irgendwann fährt mir noch einer rein, da will ich gerne vorher wissen wer Schuld hat;-)
Die Nebenstraße läuft parallel zur Hauptstraße. Man beachte dass die Nebenstraße über einen anderen Straßenbelag verfügt --> gepflastert.