11
Jun
10

Neue (Muster-) Widerrufsbelehrung in der Fassung ab 11.06.2010

Anbei der aktuelle (ab 11.Juni 2010 gültigen) Musterwiderrufsbelehurungstext des Gesetzgebers. Bei dem Muster handelt es es sich um das amtliche Muster, dass ab dem 11.06.2010 in Kraft tritt.
ALLE ANGABEN OHNE GEWHÄR!

„Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Abs.3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)

Widerrufsfolgen (5)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. (5) gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. (6) Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten (7). [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (8) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (9) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise (10)
Finanzierte Geschäfte (11)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (12)

Gestaltungshinweise:
1. Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.10 EGBGB unterrichtet hat.
2. Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3. Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs.1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
4. Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5. Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6. Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs.1 BGB ist folgender Satz einzufügen:
„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“
7. Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“
8. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs.3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
9. Ist entsprechend § 357 Abs.2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
10. Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
11. Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
12. Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“

-> Vor der Verwendnung empfiehlt sich aber der Gang zum (Fach-) Anwalt für IT-Recht, um nicht – den jetzt wahrscheinlich wieder auftauchenden  – Serienabmahnern in die Fänge zu gehen….

04
Jun
09

OLG München (Az. 29 U 5712/07): Wettbewerbswidrige Eintragung einer Marke zur Behinderung der Konkurrenz

…das OLG München (Urteil vom 23. April 2009 – Az. 29 U 5712/07) hatte den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Unternehmer der Lebensmittelbranche ließ einer Marke eintragen,die bereits von einem chinesischen Lebensmittelimporteur, welcher gleiche Waren vertreibt, ohne eine eingetragene Marke hierfür zu verwenden, genutzt wurde. Der Markeninhaber nutzte die Marke, um es der Konkurrenz schwer zu machen.

Das OLG München fand das nicht so gut und urteilte, dass die Löschung der Marke zu erfolgen habe. Denn wer einzig und allein eine Marke eintragen lässt, um die Konkurrenz gezielt zu behindern – dies muss aber in irgendeiner Art und Weise dargelegt werden -, handelt wettbewerbswidrig nach § § 4 Nr. 10, 8 UWG. Die Marke – so die Kammer – werde in diesem Fall zweckentfremdet genutzt und dienen nicht einem lauteren Wettbewerbsziel.

…und deshalb merke: Wer anderen eine Grube gräbt, fällt oft selbst hinein!

03
Jun
09

OLG Hamm (Az. 4 U 211/08): Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

…das Oberlandesgericht Hamm (Entscheidung vom 24.3.2009 – Az. 4 U 211/08) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ab wann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 IV UWG vorliegt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (gekürzt): der Beklagte verwendete auf seinem eBay Shop folgende Widerrufsbelehrung: “ Sie können ihre Vetragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“. Der Gegner sah sich hierdurch in seinen Rechten als Wettbewerber benachteiligt und ließ – durch ihren Bruder, der Anwalt ist – den Beklagten und 11 weitere, die eine ähnliche Widerrufsbelehrung verwendeten, abgemahnen.

Keine gute Idee, denn dem OLG Hamm ging das zu weit. Es führte in der Begründung aus, dass es sich hier wohl um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 IV UWG handelt. Dies ergebe sich noch nicht allein daraus, dass insgesamt 12 Abmahnungen in ähnlicher Form ausgesprochen worden, sondern aus den gesamten Umständen. Hier diene die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandeln ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Der Volksmund nennt dies Abzocken. Dies ist der Fall, wenn die Umstände dafür sprechen, dass es dem Abmahnen nicht um ein ernsthaft gemeinten Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht, sondern wenn sich ein Wettbewerber – und sein Anwalt – nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettersverstoßes gewissermaßen spezialisiert und im Rahmen der Verfolgung dieser Wettbewerbsverstöße ein einheitliches und konsequentes Vorgehen gegen die Wetterbewerbsverstöße vermissen lässt.

Es läßt sich somit festhalten:  Für die Beurteilung der rechtsmissbräuchliche kommt es nicht nur auf die Anzahl der abgemahnt Fälle, sondern auch auf die weiteren Umstände an, wie beispielsweise der Umsatz der Abmahnenden sowie die Wahl des Rechtsvertreters können eine Rolle spielen.

…es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsezten wird… wünschenswert wäre es…

03
Jun
09

Checkliste Werberecht

In Anbetracht der Vielzahl von Werbemöglichkeiten und der potentziellen Verletzungsmöglichkeiten aus rechtlicher Sicht, ist es für den heutigen Unternehmer nicht leicht, zu beurteilen was noch erlaubt ist oder nicht. Potentzielle Gefahren drohen durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Telemediengesetz oder das UWG. Gerade der Datenschutzes ist in letzter Zeit in den Fokus des Interesses gerückt. Vorliegend soll ein kleiner Abriss gegeben werden, was man beachten sollte.

Die Daten
Problematisch wird es für den Unternehmer immer dann, wenn der so genannte personenbezogene Daten erheben will. Personenbezogene Daten liegen schon dann vor, wenn der Unternehmer Namen, Titel, Anschrift, Geburtsjahr und die Zugehörigkeit zu besonderen Interessengruppen (zum Beispiel: Teetrinker oder Tennisspieler) erheben und speichern will. Für die Erhebung, Nutzung und Weiterverkauf solcher Daten sieht der Gesetzgeber strenge Regeln vor.

Das Profil

Durch die Möglichkeiten der neuen Medien, sind bei der Auswertung von Daten und der Entwicklung von Nutzerprofilen quasi keine Grenzen gesetzt. Auf Internetseiten wie eBay, Amazon oder StudiVZ gibt es sehr interessante Quellen für Werbetreibende. Durch die Verknüpfung derartiger Daten, kann die Werbebranche gezielter Werbung betreiben. Problem an der Sache ist nur, die Auswertung solcher Datenpools ist nicht ohne Einwilligung des Betroffenen gestattet. Sollen solche Daten dennoch genutzt werden, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen, so genannte OptIn- Erlaubnis.

Das Einverständnis
Als Grundsatz kann man sich merken, sollen Daten von Benutzern oder potentiellen Kunden verwendet werden, ist es immer ratsam, sich diese Verwendung durch Einverständnis des Betroffenen zu sichern zu lassen. Hierbei ist zube achten, dass der Betroffene aktiv sein Einverständnis erklärt und nicht durch geschickt formulierte Klauseln in den AGBs oder sonstigen Vertragsbedingungen passiv sein Einverständnis „erklärt“. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber an vielen Stellen besondere Regeln für den Datenschutz eingebaut hat, „schläft“ der Werbetreibende mit Sicherheit besser, wenn er diese Einwilligung des Betroffenen hat. Sollte das Datenschutzgesetz novelliert werden, sieht der jetzige Entwurf vor, dass mündliche Einwilligung des Verbrauchers später noch schriftlich bestätigt werden müssen. Hieran sieht man in welche Richtung die Entwicklung in Bezug auf das Einverständnis läuft.

Der Anruf
In der Regel bekommt man keine Probleme bei Werbung mit Kunden, mit denen  Kundenverhältnis bereits besteht und wenn eine sachliche Verbindung zwischen altem Vertrag und neu beworbener Sache besteht, zum Beispiel wenn ein Nachfolgemodell einer bereits verkauften Sache auf den Markt kommt und der Verkäufer hierauf hinweisen möchte. Anders sieht es aus bei der Werbung von Neukunden. Auch hier gilt das oben schon beschriebene Modell der OptIn-Methode, es muss also ein Einvständnis in aktiver Form vorliegen.

Die Post
Bis jetzt darf man via S-Mail (Brief) den Verbraucher bewerben, ohne dass ein aktives Einverständnis vorliegen muss. Bei den Unternehmen, die eine deratige Mailingaktion planen, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung nur zu beachten, dass ein Abgleich mit den bestehenden „Robinsonlisten“ des Deutschen Dialogmarketings Verbandes vorzunehmen ist. Wenn das neue BDSG kommen sollte, ist in Zukunft auch für diese Werbung die Einwillgung erforderlich.

Die E-Mail
Für E-Mails gilt das gleiche in Bezug auf das Einverständnis. Da gerade in diesem Bereich sehr kostengünstig den beworbenen Dinge vorgaukeln werden können, die dann nicht gehalten werden, ist hier vorgesehen, dass eine OptIn-Erlaubnis vorliegen muss. Hier sei noch darauf hingewiesen, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn man Adressenpools von den einschlägigen Händlern kauft. Man sollte sich vergewissern, dass die Daten unter Verwendung der OptIn-Erlaubnis erhoben wurden und sich die schriftlich zusichern lassen. Diese Zusicherung ist dann zwar nicht bei einer Abmahnung durch potentielle Mitbewerber zur Enthaftung geeignet, kann aber in einem Folgeprozess helfen, den eigenen Schaden zu minimieren.

Der Gewinn
Vorsicht ist auch geboten, wenn man Daten durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel erheben will. Hier gilt das sogar Kopplungsverbot, das heißt, das Gewinnspiele darf nicht an den Kauf eines bestimmten Produktes gebunden sein. Der Unternehmer dardf auch nicht den Eindruck erwecken, dass ein entsprechend Kauft für die Teilnahme verpflichtend ist. Klebt der Unternehmer zum Beispiel Teilnahmescheine auf eine Cornflakesbox, sollte er zusätzlich auch im Internet oder den entsprechenden Supermärkten Teilnahmekarten verteilt, um dem oben beschriebenen Eindruck entgegenzuwirken.

Als Fazit lässt sich festhalten: bei der Erhebung von Werbedaten gilt „ehrlich währt am Längsten“… wenn man die Daten der Kunden haben möchte, sollte man diese auch vorher ordentlich darüber aufklären, was man mit diesen vor hat…

30
Mai
09

Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 945/08): Rechtswidrige Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 08.04.2009, Az. 2 BvR 945/08) hatte über eine Hausdurchsuchungsanordnung zu entscheiden. Die ganze Geschichte spielte sich – wie könnte es anders sein – in Bayern ab. Der Polizei ging eine Anzeige zu, in der behauptet wurde, der Betreiber eines Forums würde auf seiner Seite Links anbieten, die auf eine illegale Downloadseite für Filme führt. Die Polizei fragte natürlich nach, wie der Anzeigeerstatter auf diese Idee käme. Der Anzeigeerstatter übergab der Polizei dann einen Screenshot, auf dem zu erkennen war, dass auf der Forumsseite tatsächlich ein Beitrag gepostet und mit den dazugehörigen Links versehen wurde. Die Polizei dachte sich, das reicht uns für eine Hausdurchsuchung. Das Amtsgericht und später auch das Landgericht war auch der Meinung, so ein Screenshot reiche völlig aus, um eine Hausdurchsuchung nach § 102 StPO anordnen zu können. Gesagt getan, es wurde durchsucht, da ja der Verdacht einer Straftat nach § § 106,109 Urhebergesetz durch den Screenshot „zweifelsfrei“ vorlag.

Der Beschuldigte sah das naturgemäß etwas anders und mit ihm auch das Bundesverfassungsgericht. Diese stelle fest, dass, wenn nur ein Screenshot mit entsprechenden Links vorliegt, noch keinesfalls von einem Anfangsverdacht im Sinne von § 102 StPO ausgegangen werden kann. Es stellte weiter fest, dass  für einen Anfangsverdacht einer Straftat nach § § 106,109 UrhG schon ein bisschen mehr vorliegen müsste. Es müssen insbesondere Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass die Links, die auf dem Screenshot zu sehen sind, tatsächlich auf eine urheberrechteverletzende Webseite führen. Auch reiche es nicht aus, dass der Betreiber eines solchen Forums, wie hier der Betroffene, solche Links in seinem Forum einstellen lässt. Das Gericht vertritt hierbei die Auffassung, dass derartige Links in Beiträgen in einem Internetforum von jedem potentziellen Nutzer des Forums eingebracht werden können. Für eine Hausdurchsuchung beim Betreiber des Forums – und damit Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Grundgesetz – müssten zumindest noch Umstände dargelegt werden, die ein vorsätzliches Handeln des Betreibers erkennen lassen. Dies können zum Beispiel sein die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (unter Berücksichtigung der Größe des Internetforums, die Anzahl der täglich eingebrachten Beiträge sowie die Anzahl der aktiven Nutzer des Forums). Ein weiterer Hinweis könnte auch die Missachtung einer vorherigen Abmahnung sein.

Eine richtige Entscheidung wie ich finde…. Aber Achtung für die Zukunft ihr Foren-Betreiber: Ganz enthaftet seit ihr damit nicht…

24
Mai
09

Bundesverfassungsgericht: fiktive Lizenzgebühren dürfen nicht „in der Luft hängen“ (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 – Az. 1 BvR 127/09)

Was war geschehen: der Kläger bekam in einem urheberrechtlichen Verfahren vor dem LG und dem zuständigen OLG ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 Kunsturheberrechtsgesetz als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu gesprochen. Wie üblich in diesen Fällen, war die Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruches ein Problem. Die Ausgangsgerichte bedienten sich des allseits beliebten § 287 ZPO. Nach § 287 ZPO kann das Gericht die Höhe des entstandenen Schadens schätzen. Vorliegend wurde diese Schätzung jedoch nicht näher begründet bzw. ein geeignetes Beweismittel abgewiesen. Dies fand der Beschwerte nicht überzeugend und wandte ein, dass solch eine Schätzung bzw. ablehnende Entscheidung in irgendeiner Art und Weise begründet werden müsste. Er wollte also wissen, wie die Ausgangsgerichte zu der Auffassung gekommen seien, hier eine Schadenshöhe von 5000,00 € anzunehmen und warum nicht zum Beispiel 15.000,00 €.

Da beide Ausgangsinstanzen ihm diese Begründung schuldig blieben, wandte er sich an das Verfassungsgericht. Dies führt hierzu aus: es ist grundsätzlich nichts daran auszusetzen, wenn ein Gericht die Schadenshöhe nach § 287 ZPO schätzt. Es ist aber notwendig, dass das Gericht deutlich macht, anhand welcher Anhaltspunkte es zu dieser Schätzung kommt. In der Regel setzt dies voraus, dass das Gericht eine gewisse Kenntnis der Materie vorweisen kann (also über Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet und/oder den betroffenen Wirtschaftszweig verfügt). Sind keine Anhaltspunkte für besondere Sachkenntnis vorhanden, darf das Gericht nicht einfach einen Betrag aus dem Hut zaubern. Diese fiktiven Lizenzgebühren dürfen nicht einfach „in der Luft hängen“. Vorliegend kam noch erschwerend hinzu, dass die Ausgangsgerichte das Beweisangebot, welches eine tatsächliche Lizenzhöhe hätte festsetzen können, ablehnte. Die Gerichte sah vielmehr einen sehr vagen Vortrag in Bezug auf Beliebtheit, TV Präsenz und Bekanntheit eines Beteiligten als ausreichend, um eine fiktive Lizenzgebühren festsetzen zu können. Hier sprach das Verfassungsgericht sehr deutliche Worte. Wenn ein konkretes und geeignetes Beweisangebot vorgelegt wird, darf ein Gericht dies nicht einfach mit dem Hinweis der ausreichenden Sachgründe ablehnen.

Nicht jede Schätzung „Kraft-Einsicht-höherer-Besoldung“ muss hingenommen werden…

24
Mai
09

Rechtsprechungsübersicht eBay 2008 – Teil 2 Strafrecht

Strafbarkeit beim Verkauf von Diebesgut…

Im vergangenen Jahr muss sich der BGH zweimal mit der Frage des Verkaufs von Diebesgut über online Marktplätze beschäftigen.

1. Nichts Neues, wenn der Verkäufer weiß woher die Ware stammt.

Der erste Entscheidung stellte der BGH (Entscheidung v. 27.8.2008, Az. 2 StR 329/08) klar, dass es sich um Fälle der (gewerbsmäßigen) Hehlerei und des (versuchten) Betrugs handelt, wenn der Verkäufer genau weiß, dass die Ware aus einem Diebstahl stammt. Diese beiden Delikte stehen auch in Tatmehrheit zueinander. Insbesondere liegt keine mitbestrafte Nachtat vor. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass derjenige der bewusst auch eBay gestohlene Ware anbietet, auch ein anderes Rechtsgut verletzt.

2. Was passieren, wenn ich meinen Account einen Dritten überlassen

Hier hatte sich der BGH (Entscheidung v. 29.4.2008, Az. 4 StR 148/08) mit der Frage zu beschäftigen, wie es strafrechtlich aussieht, wenn ein Dritter über einen fremden Account Diebesgut verkauft. Kann das auch eine Strafbarkeit des Accountbetreibers wegen Begünstigung hervorrufen. Vorliegend hatte wohl jemand seinem Bruder seinen Account bei eBay überlassen und dieser führte nicht nur Gutes im Schilde. Er verkaufte Diebesgut über den Account, welches er zunächst selbst gestohlen hatte und später von anderen erhielt – die es natürlich auch  gestohlen hatten. Es konnte dem guten Bruder nicht nachgewiesen werden, dass er Geld für die Überlassung bekommen hat. Die erste Instanz sagte, der Bruder hat sich einer Begünstigung nach § 257 StGB strafbar gemacht. Dagegen wendet der BGH nun ein, der Erlös aus dem Verkauf des erlangten sei kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Gegenstand der Begünstigung im Sinne des § 257 I StGB sein könne. Zu Begünstigung hätte das Gericht dem Angeklagten nachweisen müssen, dass ein geldwerter Vorteil durch die Überlassung des eBay Accounts geflossen ist.

17
Mai
09

Irreführende Werbung mit Lehrgangszertifikat / „geprüfter Sachverständiger“

Das LG Kiel hatte in einem Urteil (Urteil vom 28.11.2008-14 O 59/08) über die Frage zu entscheiden, was der Otto-Normalverbraucher unter der Werbeaussage „geprüfter Sachverständiger“ versteht.

Ausgangspunkt war die Teilnahme des Beklagten an einem Lehrgang bei der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein „Der Grundstücksgutachter“ mit 150 Ausbildungsstunden. In diesem Lehrgang wurden ihm Kenntnisse auf den Gebieten Wirtschaft, Technik, Recht und Wertermittlungsverfahren vermittelt. Der Lehrgang endete mit einer Prüfung (streitg war auch ob die 5 oder 6 h gedauert hat) und der Ausstellung eines Zertifikates, das ihm bescheinigte, den IHK Zertifikatlehrgang „Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke“ absolviert zu haben.  Der Beklagte warb daraufhin auf seiner Webseite mit den Aussagen: „durch die IHK zertifizierte Sachverständiger für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, „als qualifizierter Gutachter für die Bewertung mit Zertifizierung durch die IHK K. erstellen wir Gutachten…“ und „als Absolvent der Wirtschaftsakademie WAK hat er nach dem Studium alle Bereiche der anerkannten und modernen Bewertungslehre vermittelt bekommen und als geprüfter Sachverständiger die Zertifizierung durch die Industrie und Handelskammer K. erhalten, die bezüglich der Ausbildung und Qualifikation als Mindestanforderung denen der  öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt ist“. Daraufhin wurde er von einem Mitbewerber wohl wegen irreführender Werbung im Sinne des § 5 UWG abgemahnt.

Das Gericht gab der Klage zum Teil recht. Es stellte fest, dass die Aussage „geprüfter Sachverständiger“ tatsächlich von den Meisten dahingehend verstanden wird, dass jemand der so wirbt, eine deutlich bessere Qualifikation als seine Konkurrenten aufweisen muss-diese soll ja schließlich durch eine amtliche Prüfung belegt worden sein. Sie ist allerdings irreführend, wenn sie zwar objektiv richtig ist, ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hiermit aber eine unrichtige Vorstellung verbindet. Dies soll hier der Fall sein, weil hier keine amtliche Prüfung stattgefunden hat und der Eindruck erweckt wird, der Beklagte habe eine überragende Qualifikation gegenüber seinen Mitbewerbern. Die simple Abschlussprüfung steht einer amtlichen Prüfung nicht gleich.

Weiter wurde festgelegt, dass die bloße Teilnahme an einem IHK zertifizierte Lehrgang noch nicht die Gleichstellung mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen rechtfertigt. Wer mit einer solchen Aussage wirbt, wirbt irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Nicht beanstandet wurde die Aussage „Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK“, solange der Werbende tatsächlich im Besitz eines solchen Zertifikat ist. Der Otto-Normalverbraucher versteht sehr wohl, dass ein Zertifikat nur ein Zertifikat ist und eben nicht mehr.

Also Vorsicht: Nicht überall wo IHK draufsteht, ist auch IHK drin.

17
Mai
09

Was gab’s Neues? Rechtsprechungsübersicht eBay 2008 – Teil 1

I. Verträge schließen und was passiert, wenn was schief geht….

1. Haften tut immer der eBay Account Inhaber
2008 hatten diverse Gerichte darüber zu entscheiden, mit wem kommt eigentlich der Vertrag zu Stande, wenn die Gegenseite behauptet „im Auftrag eines Dritten“ gehandelt zu haben. Nun die Entscheidung AG Saarbrücken (Entscheidung vom 15.2.2008-37 C 1251/06) überrascht nicht besonders, wenn man juristisch ein wenig beschlagen ist. Das Gericht sagt, dass das für den Vertragspartner eigentlich nicht erkennbar ist und deshalb haftet derjenige, der einen Dritten seinen eBay Account zur Verfügung stellt. Dies muss sich schon deshalb so ergeben, weil in der Regel bei Vertragsabschluss nicht erkennbar ist, dass ein anderer hinter der Verkaufsaktion steckt.

2. Privater Kauf über gewerbliches Konto
Jetzt das Ganze einmal andersherum. Das OLG Koblenz (Entscheidung vom 30.7.2008-5 U 397/08) muss darüber entscheiden, was passiert, wenn ein privater Käufer einen Kauf über einen gewerblichen eBay Account tätigt. Der Käufer behauptet, er sei persönlich Vertragspartner geworden und nicht der gewerbliche Inaber des Accounts. Dies hätte natürlich zur Folge gehabt, dass ihm ein Widerrufsrecht zugestanden worden wäre. Aber auch hier wurde entschieden, dass es maßgeblich darauf ankommt, wer nach dem Erscheinungsbild bei eBay handelt. Das Gericht stellte bei dieser Gelegenheit auch fest, dass sich daran nichts ändere, wenn die Daten des Käufers nachträglich geändert werden oder wenn die gekaufte Sache nicht zu den typischen Handelsgütern des gewerblichen Käufers zählt. Auch hier bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Vertragsparteien grundsätzlich auf den Außenauftritt bei eBay vertrauen können.

II. Nicht alle Verträge kann man abschließen
1. Achtung bei der Übernahme von Leasingverträgen…
Vorliegend sollte darüber entschieden werden, ob der „Verkäufer „eines Rest-Leasingvertrages (hier noch sieben Monate) im Fall, dass der „Käufer“ (Leasingübernhemer) diesen nicht abnimmt, Schadensersatz schuldet. Das OLG Frankfurt (Entscheidung vom 11.6.2008-17 U 70/08) und vorher auch das LG Frankfurt wiesen die Schadensersatzklage mit der Begründung ab, dass der Übernahmevertrag wegen fehlender Schriftform unwirksam sei. Laufende Leasingverträge können von Verbrauchern im Rahmen einer Online-Auktion nicht übernommen werden. Solche Vorverträge unterliegen dem Formzwang nach § § 500,492 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. Mandate per Auktion
Wie sieht es mit der Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen aus? Ein Rechtsanwalt hatte seine Dienstleistungen bei eBay angeboten. Die für ihn zuständige Kammer und auch das Anwaltsgericht waren der Auffassung, hierbei handele es sich um eine unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall. Das sahen die Damen und Herren aus Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 19.2.2008-1 BvR 1886/06) anders. Eine solche Werbung könne gar nicht auf den Einzelfall zielen, weil der Anwalt, wenn er seine Dienstleistung über eBay einstellt, gar nicht wisse, wer mit bietet. Insofern kann keine Einzelfallwerbung vorliegen. Auch sei die Werbung nicht unsachlich im Sinne von § 43b BRAO. Diese Werbung bei eBay belästige regelmäßig nicht und dränge sich einer breiten Öffentlichkeit auch nicht unvorbereitet auf.

3. Mit harter Hand gegen „Spaßbieter“
Das AG Wittmund (Entscheidung vom 28.8.2008-4 C 183/08) soll darüber entscheiden, ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Höchstgebotes bei einer Privatauktion wirksam vereinbart wird, wenn dies in der Auktionsbeschreibung mit vereinbart wurde. Das Amtsgericht sagte: „Die Klausel ist wirksam. Der Spaßbieter muss zahlen.“ Das Gericht führt aus, dass solche Klauseln -zumindest bei Privaten- nicht gegen § 309 Nr 6 BGB (Verbot von formularmäßigen Regelungen) verstoße. Auch sei diese Regelung nicht zu unbestimmt, da die Strafe auslösende Pflichtverletzung nach Art und Höhe bestimmbar gewesen sei. Das gleiche entschied das AG Bremen 2005 (Entscheidung vom 20.10.2005-16 C 168/05). Anders sieht es aus wenn ein Unternehmen einen Verbrauchervertrag schließt, da hier der § 310 Abs. 3 Nr 2 BGB gilt, wenn die Klausel nur zu einmaligen Verwendung bestimmt ist.

4. Was kann der Käufer tun, wenn die Sache Mängel hat – Anpreisung oder Beschaffenheitsangabe?
Es kommt in der Praxis leider häufiger vor, dass Verkäufer ihre Waren in der bestmöglichen Form beschreiben wollen. Hierbei kommt es nicht selten vor das Beschreibung und Wirklichkeit auseinanderfallen. Im Fall des LG Krefeld (Entscheidung v. 1.2.2008 – 1 S 119/07) beschrieb der Verkäufer einen LCD- Monitor mit den Formulierungen „Topzustand“ und „Sieht echt Klasse aus“ weiter schrieb er: „Das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler und funktioniert immer“. Es stellt sich jetzt die Frage, handelt es sich hierbei um eine bloße Anpreisung – ohne eine gewährleistungsrechtliche Bedeutung- oder um eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei dem hier streitgegenständlichen Display hatte der Monitor eine eingebarannte Leuchtschicht und machte erhebliche Lüftergeräusche. Das Gericht sagt zu den ersten beiden Formulierungen seien bloße Anpreisungen. Anders sieht es aber bei der letzten Formulierung aus. Dies sei eine Beschaffenheitsangabe i.S.d. BGB. Wenn hiergegen verstoßen wird, handelt es sich um einen Mangel. Haftungsausschlussklausel greifen bei einem derartigen Verstoß entsprechend der Rechtsprechung des BGH beim Fehlen einer Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht.

Teil 2 folgt in Kürze… Achtung beim Verkauf von geklauten Sachen…

21
Apr
09

„Abofallen“ im Internet…

…das OLG Frankfurt ( Urteil v. 04.12.2008 – Az. 6 U 187/07) hat jetzt entschieden. Wenn eine sogenannte „Abofalle“ vorliegt – wer kennt sie nicht Hausaufgabenhilfe.de, Megadownload, Winload, Loadhous und wie sie nicht alle heißen, muss ein deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistung vorliegen. Insbesondere gilt dies dann, wenn man davon ausgehen muss, dass ein durchschnittlicher Surfer, im Internet natürlich, nur fragmental Information auf einer Webseite wahrnimmt und eigentlich schon daran gewöhnt ist, die meisten Downloads kostenlos zu erhalten.

Da soll es auch kein Unterschied machen, wenn der Nutzer sich vorher mit E-Mail-Adresse und Namen anmelden muss. Das ist mittlerweile auch schon auf vielen kostenlosen Seiten Standard. Das muss es recht gelten, wenn neben dem „Downaload“ auch noch an einem Gewinnspiel teilgenommen wird.

Auch der*Hinweis reicht nicht aus. Das ist mittlerweile auf vielen kostenlosen Seiten auch Pflicht.

Dem Verbraucherschutz zuwider läuft es auch, wenn erst am Ende auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird. Dieser erfolgte durch den Seitenbetreiber ja wohl in der Absicht und Kenntnis, dass der User in der Regel das Ende eines solchen Textes-ich kenne niemanden, der diese Texte bis zu Ende liest, es sei denn, er ist Rechtsanwalt und tut dies zur Rechtsfindung -nicht liest und ein endgeltliches Vertragsabgebot nicht erwartet.

Erscheint die Angabe des Preises am Ende eines langen Textes, der für den Verbraucher den Eindruck erweckt, keine relevanten Information zu enthalten, sind die Preisangabe nicht leicht erkennbar im Sinne von § 1 VI (PAngV)Preisangabenverordnung und damit dies Verhalten rechtwidrig. Es macht auch keinen Unterschied, ob dieser Preis fett geschrieben ist oder nicht.

Ausreichend ist es nach diesem Urteil auch nicht, wenn sich die Preisangabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken. Das liegt daran, dass der Verbraucher in der Regel nicht damit rechnet, durch den einfachen Hinweis auf die AGBs, einen endgeltlichen Vertrag abzuschließt. Außerdem liest der durchschnittliche Verbraucher in der Regel bei langen Klauseln die AGBs nicht, sondern akzeptiert diese einfach. Diesem Verhalten muss der Unternehmer Rechnung tragen.

Die ganze Entscheidung ist grundsätzlich richtig. Jetzt stellt sich uns nur die Frage: Cui bono… Wem nutzt das? … Nun im Augenblick wohl nur den Rechtsanwälten, denn wir haben wieder einen neuen Grund, sobald wir einen Mandant haben, der eine ähnliche Webseite betreibt, abzumahnen. Leider ist es heute nach deutschem Recht dem mündigen Verbraucher immer noch untersagt, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Zwar wird in dieser Entscheidung festgestellt, das gegen diverse verbraucherrechtlicher Vorschriften verstoßen wird, dies nützt aber, da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung handelt, nur dem Mitbewerber und schützt nicht den Verbraucher direkt. Der Verbraucher muss um seine Rechte zu wahren leider immer noch den Umweg über die Verbraucherzentralen nehmen.