Das kommt in den besten Eigentümergemeinschaften vor: Ein Eigentümer, der sich nicht nur überall bestens auskennt, sondern seine Meinung auch lautstark vertritt und vor wüsten Beschimpfungen anderer Eigentümer und des Verwalters nicht zurück schreckt.
In einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie sich als Verwalter dem Eigentümer gegenüber neutral verhalten. Sofern Sie nämlich die Beschimpfungen zurückgeben, indem Sie den Eigentümer etwa als Querulanten bezeichnen, führt dies zum Ausschluss einer Neuwahl.
So hat es das Amtsgericht Tostedt entschieden (AG Tostedt, Urteil v. 06.05.11, Az. 5 C 119/10).
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft die Wiederwahl Ihres Verwalters beschlossen, nachdem dessen 5-jährige Amtszeit abgelaufen war.
Ein Eigentümer war wegen persönlicher Differenzen mit dem Verwalter gegen die Wiederwahl und erhob dagegen Anfechtungsklage. Der Verwalter hatte diesen Eigentümer in der Vergangenheit unter anderem als Querulanten bezeichnet und den anderen Eigentümern zu Distanz geraten. Nach dem Amtsgericht Tostedt war die Wiederbestellung des Verwalters mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren, da es an der erforderlichen Neutralität des Verwalters fehlte. Ein Verwalter muss die Interessen aller von ihm betreuten Wohnungseigentümer gleichermaßen vertreten.
Ein Verwalter, der einen Eigentümer abwertend als Querulanten bezeichnet und empfiehlt, sich von diesem fernzuhalten, verletzt aber gerade diese Pflicht zu Neutralität.
Ein solches Verhalten rechtfertigt den Verdacht, dass der betroffene Verwalter sachdienliche Anliegen der Gemeinschaftsmitglieder nicht hinreichend ernst nimmt.