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Die Apothekerkammern stehen für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Hamburg hat in ihrer Sitzung am 28.02.2024 einstimmig das folgende Statement beschlossen, welches das Verständnis der Kammer zur Rechtsstaatlichkeit wiedergibt:

Die freiheitlich demokratische Grundordnung bestimmt das Handeln der Apotheker­kammern der Länder. Die Kammern sind als Selbstverwaltungskörperschaften ein­gegliedert und in den Aufbau der öffentlichen Verwaltungen und werden als mittelbare Staatsverwaltungen zusammengefasst. Deswegen sind sie an die Verfassung ge­bunden. Verfassungsrechtliche Grundlage und Ausrichtung des Handelns der Apo­thekerkammer Hamburg K.d.ö.R. ist daher die freiheitlich- demokratische Grundord­nung. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit, der Rechts­staatlichkeit und der Demokratie sind die nicht hinterfragbaren Gegenstände der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes. Sie bilden damit das Fundament jeder Tä­tigkeit der Apothekerkammern.

 

Zunehmende Lieferengpässe, der Fachkräftemangel und erhebliche Preis- und Lohnsteigerungen belasten die Apotheken stark. Dennoch gelang und gelingt es den Apotheken die sichere Arzneimittelversorgung der Bevölkerung trotz aller widrige Umstände sicherzustellen. Dies verdient Wertschätzung! Jeden Tag beweisen die Apotheken auf´s Neue, dass sie für ein funktionierenden Gesundheitswesen eine der tragenden Säulen und damit unersetzlich sind.

Doch statt dieser Leistung wertzuschätzen, ist das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALB-VVG) eher als „Ohrfeige“ an die Apotheken und ihr Personal zu bezeichnen. Neben der fristgerecht eingereichten Stellungnahme zum Gesetz, hat der Gesamtvorstand der ABDA deshalb folgende prioritären Forderungen der Apothekerschaft an die Politik beschlossen, die wir fortan öffentlich vorantreiben wollen:

1. Erhöhung des Fixums in der Arzneimittelpreisverordnung

Das in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte „Fixum“ (derzeit: 8,35 € netto) muss auf 12,00 Euro erhöht werden.

2. Regelung zur indexierten Erhöhung des Fixums

Dieses Fixum muss durch einen regelhaften Mechanismus jährlich an die Kostenentwicklung angepasst werden, ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf.

3. Einführung einer zusätzlichen regelmäßigen Pauschale für jede Betriebsstätte

Diese Pauschale dient der Grundsicherung der Flächendeckung und soll für jede Betriebsstätte gleich hoch sein.

4. Handlungsfreiheit für Apotheken für die schnelle Patientenversorgung

Die größeren Entscheidungsfreiheiten ermöglichen eine schnelle Versorgung der Patientinnen und Patienten und vermeidet in deren Interesse gefährliche Therapieverzögerungen, insbesondere auch bei Lieferengpässen. Die verordnenden Ärzte werden von bürokratischem und zeitlichem Aufwand entlastet.

5. Reduzierung von Retaxationsverfahren auf das sachlich gebotene Maß

Vollständige Verweigerungen der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels müssen verboten werden, wenn der/die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde. Teil-Retaxationen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Zuschlag (Fixum+ 3% auf den Apothekeneinkaufspreis) ergibt. Formfehler, die der verordnende Arzt/die verordnende Ärztin verursacht hat, berechtigen nicht zu einer Retaxation.

6. Engpass-Ausgleich

Für den zusätzlichen Aufwand bei der Bewältigung von Lieferengpässen muss ein angemessener finanzieller Ausgleich („Engpass-Ausgleich“) geschaffen werden.

7. Beseitigung der finanziellen Risiken aus dem Inkasso des Herstellerrabattes für die Krankenkassen

Für den Fall, dass die Apotheke bei Zahlungsunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers von diesem keinen Ausgleich für den an die Krankenkasse geleisteten Herstellerabschlag erhält, muss die Krankenkasse zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Herstellerrabattes verpflichtet werden.

8. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Arzt-Apotheker-Kooperation beim Medikationsmanagement

Es muss eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass Vertragsärzt*innen und Apotheken als Leistungserbringer in der Regelversorgung (nicht nur wie bisher in Modellvorhaben wie ARMIN) bundesweit und für Versicherte aller Krankenkassen ein gemeinsames Medikationsmanagement anbieten können.

9. Einschränkung des Präqualifizierungsverfahrens

Die Apotheken müssen von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, soweit die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist.

10. Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau

Regulatorische Anforderungen, deren Zielsetzung entfallen oder anderweitig gewährleistet ist, sind zu streichen.

Die verfasste Apothekerschaft steht zurzeit mit allen politischen Entscheidungsträgern in Kontakt, um diese berechtigten Forderungen zu platzieren und sie auf die prekäre Lage der Apotheken aufmerksam zu machen! 

Kai Peter Siemsen
Präsident
APOTHEKERKAMMER HAMBURG K. d. ö. R.

 

 

 



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